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BGH Beschluss vom 24.01.2006 – 1 StR 561/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 561/05

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Ravensburg vom 26. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

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Gründe:

Der Angeklagte wurde wegen zweier Fälle des unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in einem Fall in Tateinheit

mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

verurteilt.

Seine auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision ist

unbegründet.

Näher ist dies nur hinsichtlich der Verfahrensrüge auszuführen, mit der

geltend gemacht wird, die Strafkammer habe zu Unrecht einen Aussetzungsan-

trag gemäß § 265 Abs. 3 StPO zurückgewiesen.

Folgendes liegt zu Grunde:

Anklage und Eröffnungsbeschluss gingen davon aus, dass der Angeklag-

te im Fall 2 zwar Mittäter des Handeltreibens, aber nur Gehilfe der Einfuhr war.

Als Beweismittel waren in der Anklage auch - in pauschaler Form - die Ergeb-

nisse einer Telefonüberwachung aufgeführt. Nachdem die Strafkammer über

den Inhalt einer Reihe überwachter Telefongespräche Beweis erhoben hatte,

wies sie gemäß § 265 Abs. 1 StPO darauf hin, dass hinsichtlich der Einfuhr

auch Mittäterschaft vorliegen könne.

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Hierauf gestützt, beantragte die Verteidigung, das Verfahren gemäß

§ 265 Abs. 3 StPO auszusetzen. Auf die in dem Hinweis genannte Möglichkeit

"ist der Angeklagte und sein Verteidiger … nicht … vorbereitet gewesen. Zum

Zeitpunkt der Zulassung der Anklageschrift war die TÜ, auf die sich die Kammer

bei ihrem rechtlichen Hinweis … stützt, bereits bekannt. Die Verteidigung muss

nunmehr … neu aufgebaut werden, ggf. müssen weitere Zeugen geladen wer-

den u. a. …".

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Die Strafkammer hat den Antrag zurückgewiesen, die genannten Er-

kenntnisse seien aktenkundig, es ginge nur um eine andere rechtliche Bewer-

tung. Hinzugefügt und näher ausgeführt hat sie, dass bei gleich bleibendem

Sachverhalt und eventuell anderer rechtlicher Bewertung auch keine Veranlas-

sung zu einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 265 Abs. 4 StPO bestehe.

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Die Revision meint, weder in der Anklage noch im Eröffnungsbeschluss

seien konkrete Umstände genannt, die die Annahme von Mittäterschaft - an

Stelle von Beihilfe - bei der Einfuhr rechtfertigen würden. Außerdem zeige der

Hinweis der Strafkammer auf § 265 Abs. 4 StPO, dass eine veränderte tatsäch-

liche Sachlage vorliege. Damit seien die Voraussetzungen des § 265 Abs. 3

StPO erfüllt, ein Ermessen bei seiner Entscheidung auf den hierauf gestützten

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Antrag stehe dem Gericht nicht zu.

Das gesamte Vorbringen geht ins Leere.

Erkenntnisse, die Anklage und Eröffnungsbeschluss zu Grunde lagen,

sind keine neuen Umstände i. S. d. § 265 Abs. 3 StPO (vgl. nur BGH NStZ

1993, 400). Selbst wenn, was nicht der Fall ist, neu hervorgetretene Umstände

vorlägen, hätte der Angeklagte hier keinen Anspruch auf Aussetzung gemäß

§ 265 Abs. 3 StPO gehabt. Dies setzte nämlich voraus, dass die Richtigkeit neu

hervorgetretener Umstände bestritten, also die Richtigkeit der neuen Tatsachen

in Abrede gestellt wird. Dass dies der Fall gewesen wäre, ergibt sich aus dem

mitgeteilten Antrag nicht. Vielmehr hat der Angeklagte ausweislich der Urteils-

gründe eingeräumt, dass er die Telefonate so geführt hat, wie aus der Telefon-

überwachung ersichtlich. § 265 Abs. 3 StPO griffe selbst bei neu hervorgetrete-

nen Umständen nicht ein, wenn die Tatsachen als solche zwar eingeräumt wer-

den, die Aussetzung jedoch, wie hier, zur besseren Vorbereitung der Verteidi-

gung begehrt wird (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 265

Rdn. 91).

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Hier liegen jedoch ohnehin keine neuen Umstände i. S. d. § 265 Abs. 3

StPO vor, sondern eine veränderte Sachlage i. S. d. § 265 Abs. 4 StPO, wie

dies die Strafkammer zutreffend ausgeführt hat. Die Revision verkennt, dass

§ 265 Abs. 4 StPO auch eingreift, wenn das Gericht, wie hier, aus bereits be-

kannten Tatsachen andere rechtliche Folgerungen ziehen will (vgl. BGH aaO;

Engelhardt in KK 5. Aufl. § 265 Rdn. 29).

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Die von der Revision auch nicht konkret angegriffenen Erwägungen, mit

denen die Strafkammer eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 265 Abs. 4

StPO abgelehnt hat, sind ebenfalls rechtsfehlerfrei. Es kann deshalb hier auf

sich beruhen, ob das Vorbringen, das Gericht habe nicht erkannt, dass ihm, da

die Voraussetzungen von § 265 Abs. 3 StPO vorlägen, keinerlei Ermessen zu-

steht, überhaupt in das Vorbringen umgedeutet werden könnte, das Gericht

habe sein ihm gemäß § 265 Abs. 4 StPO zustehendes Ermessen hier nicht

rechtsfehlerfrei ausgeübt.

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Auch die Sachrüge bleibt erfolglos, wie dies der Generalbundesanwalt im

Einzelnen zutreffend ausgeführt hat.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Elf