BGH Beschluss vom 24.01.2006 – VI ZR 126/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 126/04
BESCHLUSS
vom
24. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die
Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 28. Dezember 2005 gegen das
Senatsurteil vom 22. November 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge
ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der
Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat bei
seinem Urteil vom 22. November 2005 das mit der Anhörungsrüge wiederholte
Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, aber für nicht durchgreifend
erachtet.
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll
Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 26.09.2003 - 4 O 34/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.04.2004 - 1 U 188/03 -