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BGH Beschluss vom 24.01.2006 – VI ZR 126/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 126/04

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die

Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 28. Dezember 2005 gegen das

Senatsurteil vom 22. November 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge

ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der

Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat bei

seinem Urteil vom 22. November 2005 das mit der Anhörungsrüge wiederholte

Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, aber für nicht durchgreifend

erachtet.

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll

Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 26.09.2003 - 4 O 34/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.04.2004 - 1 U 188/03 -