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BGH Beschluss vom 24.01.2006 – X ZA 4/05
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZA 4/05
BESCHLUSS
vom
24. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
OLG München Entsch. v. 21.07.05 - 6 W 1926/05
LG München I Entsch. v. 03.05.05 - 21 O 20812/04
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver,
Asendorf und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
1. Der Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts,
gegebenenfalls als Notanwalt, wird abgelehnt, weil die beab-
sichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesge-
richts München über die Prozesskostenhilfe vom 21. Juli 2005
wäre als unzulässig zu verwerfen, weil sie in dem Beschluss
nicht zugelassen wurde (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1
Satz 2 ZPO).
2. Der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf "Aussprechung
eines Verbots nach Bayern" wird als unzulässig verworfen, da
sich ihm auch durch Auslegung kein zulässiges Rechtsmittel
zum Bundesgerichtshof entnehmen lässt und er nicht durch ei-
nen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ge-
stellt wurde (§ 78 Abs. 1 ZPO).
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf
Kirchhoff
Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 03.05.2005 - 21 O 20812/04 -
OLG München, Entscheidung vom 21.07.2005 - 6 W 1926/05 -