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BGH Beschluss vom 24.01.2006 – X ZA 4/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZA 4/05

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

OLG München Entsch. v. 21.07.05 - 6 W 1926/05

LG München I Entsch. v. 03.05.05 - 21 O 20812/04

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver,

Asendorf und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

1. Der Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung

eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts,

gegebenenfalls als Notanwalt, wird abgelehnt, weil die beab-

sichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die

Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesge-

richts München über die Prozesskostenhilfe vom 21. Juli 2005

wäre als unzulässig zu verwerfen, weil sie in dem Beschluss

nicht zugelassen wurde (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1

Satz 2 ZPO).

2. Der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf "Aussprechung

eines Verbots nach Bayern" wird als unzulässig verworfen, da

sich ihm auch durch Auslegung kein zulässiges Rechtsmittel

zum Bundesgerichtshof entnehmen lässt und er nicht durch ei-

nen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ge-

stellt wurde (§ 78 Abs. 1 ZPO).

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf

Kirchhoff

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 03.05.2005 - 21 O 20812/04 -

OLG München, Entscheidung vom 21.07.2005 - 6 W 1926/05 -