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BGH Beschluss vom 25.01.2006 – IV ZR 153/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IV ZR 153/04

URTEIL

Verkündet am: 25. Januar 2006 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-

lung vom 25. Januar 2006

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Mai 2004

im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung

der Beklagten gegen die Abweisung

ihrer Widerklage

betreffend Einräumung von Miteigentum an dem Grund-

stück R. 120 sowie Auskunft über die Einnahmen aus

diesem Grundstück seit dem Erbfall zurückgewiesen wor-

den ist.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss

des Senats vom 14. September 2005 zurückgewiesen wor-

den ist, hat die Beklagte - die Gerichtskosten nach dem

Wert des erfolglosen Teils

ihrer Beschwerde, d.h.

48.983,45 € - sowie die außergerichtlichen Kosten des Klä-

gers und des Widerbeklagten zu 2) in Höhe von 48% des

Gesamtstreitwerts

des

Beschwerdeverfahrens

von

101.483,47 € zu

tragen

(vgl. BGH, Beschluss vom

17. Dezember 2003 - V ZR 343/02 - NJW 2004, 1048 unter

2).

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Beklagte fordert mit ihrer Widerklage u.a. von ihren Brüdern,

dem Kläger und dem Widerbeklagten zu 2), ihr aufgrund von § 2287 BGB

das Miteigentum in Höhe eines Drittels an dem mit einem Mehrfamilien-

haus bebauten Grundstück einzuräumen, das der Erblasser und Vater

der Parteien zu seinen Lebzeiten den beiden Brüdern übertragen hat.

Dieses Grundstück war im Erbvertrag des Vaters mit der vorverstorbenen

Mutter allen drei Kindern zu gleichen Teilen als Vorerben zugedacht wor-

den.

Die Vorinstanzen haben die Widerklage abgewiesen. Dagegen

wendet sich die Beklagte mit der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache

an das Berufungsgericht.

1. Die Vorinstanzen haben in der Übertragung des Grundstücks

nur an die beiden Brüder der Beklagten keinen Missbrauch der lebzeiti-

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gen Verfügungsbefugnis des Erblassers gesehen, weil er einen Aus-

gleich für Vorempfänge der Beklagten habe schaffen wollen. Diese An-

nahme habe die für den geltend gemachten Anspruch beweispflichtige

Beklagte nicht widerlegen können.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. Juni 2005 (IV ZR

56/04 - ZEV 2005, 479 unter 2) näher ausgeführt hat, lässt sich das Ver-

halten eines Erblassers, der im Hinblick auf Vorempfänge einzelner Ver-

tragserben der Meinung ist, er müsse abweichend vom Erbvertrag ande-

ren Vertragserben einen Ausgleich durch lebzeitige Zuwendungen ver-

schaffen, nicht als Wahrung eines lebzeitigen Eigeninteresses des Erb-

lassers werten, das von den benachteiligten Vertragserben hinzunehmen

wäre. Die uneigennützige Absicht des Erblassers, Abkömmlinge nach

dem Vorbild von § 1924 Abs. 4 BGB gleich zu behandeln, auch wenn

damit vom bindenden Erbvertrag abgewichen wird, steht für sich ge-

nommen der Annahme einer missbräuchlichen Benachteiligung von Ver-

tragserben im Sinne des § 2287 Abs. 1 BGB nicht entgegen.

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b) Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Zuwendungen der

Eltern zugunsten der Beklagten, die den Erblasser nach dem Inhalt des

notariellen Vertrages mit den Brüdern der Beklagten bewogen haben,

diesen das Grundstück R. 120 unter Ausschluss der Beklagten

zu übertragen, u.a. darin bestanden haben sollen, dass die Beklagte

10 Jahre lang mietfrei gewohnt und damit monatlich rund 800 DM erspart

habe. Die Beklagte hat eingeräumt, in den Jahren 1967 bis 1976 keine

Miete an die Eltern gezahlt zu haben. Die Revision macht mit Recht gel-

tend, dass diese Umstände bei Abschluss des Erbvertrages der Eltern im

Jahre 1979 bekannt waren. Sie haben ihre drei Kinder gleichwohl zu

gleichen Teilen eingesetzt. Die Meinung des Erblassers, er müsse einen

Ausgleich für die Brüder der Beklagten schaffen, deute auf einen Sin-

neswandel hin, dem der Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB gerade be-

gegnen soll. Einer solchen Wertung des vorliegenden Sachverhalts steht

nicht entgegen, dass in Fällen einer sittlichen Verpflichtung oder eines

altersbedingten Versorgungsbedarfs das lebzeitige Eigeninteresse des

Erblassers schon beim Abschluss des Erbvertrages vorhanden sein kann

und gleichwohl eine spätere, den Vertragserben beeinträchtigende

Schenkung - bei Berücksichtigung nachträglich eingetretener Verände-

rungen - rechtfertigt (BGHZ 83, 44, 46).

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c) Das Berufungsgericht wird den Voraussetzungen des § 2287

Abs. 1 BGB daher noch einmal nachzugehen und auch zu prüfen haben,

ob die streitige lebzeitige Verfügung des Erblassers im Hinblick auf

Pflichtteilsansprüche der Brüder der Beklagten deren nach dem Erbver-

trag berechtigte Erberwartungen objektiv überhaupt beeinträchtigt haben

(vgl. BGHZ 88, 269, 272; Senatsurteil vom 27. September 1995 - IV ZR

217/93 - ZEV 1996, 25 unter 3 a).

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Mainz, Entscheidung vom 14.11.2003 - 9 O 385/01 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.05.2004 - 5 U 1477/03 -