BGH Beschluss vom 26.01.2006 – IX ZR 243/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 243/02
BESCHLUSS
vom
26. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 26. Januar 2006
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Thüringer Oberlandes-
gerichts in Jena vom 14. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-
sungsbeschwerde nach einem Wert von 25.104,44 Euro.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
(vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 60 Rn. 30). Selbst wenn im Rahmen
der Liquidation einer vermögenslosen GmbH der insolvenzrechtliche Gleichbe-
handlungsgrundsatz gälte, was nach der bisherigen Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs (BGHZ 53, 71, 74; BGH, Urt. v. 31. Mai 1976 - II ZR 90/74, LM
§ 19 GmbHG Nr. 6) nicht der Fall ist, hätte ein Verstoß gegen diesen Grundsatz
nicht zwingend die Unwirksamkeit der betreffenden Rechtshandlung zur Folge
(vgl. K. Schmidt, aaO).
Verfahrensverstöße von verfassungsrechtlicher Relevanz sind dem Beru-
fungsgericht ebenfalls nicht unterlaufen. Soweit die Beklagte der von ihr in zwei-
ter Instanz vorgelegten Aktennotiz vom 22. November 2000 eine zeitlich vor-
rangige Abtretung der Klageforderung entnommen hat, hat sie den Rechtsbeg-
riff "Abtretung" offensichtlich unrichtig verwandt; weiterer Tatsachenvortrag, der
den Schluss auf eine - von den Klägern bestrittene - Abtretung zuließe, fehlt
völlig. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 2. Oktober 2002
ist vom Berufungsgericht verwertet, aber zutreffend für unerheblich gehalten
worden.
Das Berufungsgericht ist schließlich auch nicht in einer die Entscheidung
tragenden Rechtsfrage von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder
eines anderen Obergerichts abgewichen. Es hat die Voraussetzungen eines
Verstoßes gegen § 5 StBerG gerade nicht festgestellt. Selbst wenn die der Ab-
tretung zugrunde liegende Vereinbarung zwischen den Klägern und der e.
U. GmbH im Übrigen gemäß § 134 BGB nichtig gewesen
wäre, bliebe die Wirksamkeit der Abtretung - des Erfüllungsgeschäfts - davon
unberührt (vgl. z.B. BGHZ 115, 123, 130).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO
abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 07.03.2002 - 6 O 1752/01 -
OLG Jena, Entscheidung vom 14.10.2002 - 9 U 382/02 -