Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.01.2006 – IX ZR 243/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 243/02

BESCHLUSS

vom

26. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 26. Januar 2006

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Thüringer Oberlandes-

gerichts in Jena vom 14. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-

sungsbeschwerde nach einem Wert von 25.104,44 Euro.

Gründe

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

Nach geltendem Recht (§§ 66, 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG) kommt die Bestellung

eines obligatorischen Drittliquidators analog §§ 29, 48 BGB nicht in Betracht

(vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 60 Rn. 30). Selbst wenn im Rahmen

der Liquidation einer vermögenslosen GmbH der insolvenzrechtliche Gleichbe-

handlungsgrundsatz gälte, was nach der bisherigen Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs (BGHZ 53, 71, 74; BGH, Urt. v. 31. Mai 1976 - II ZR 90/74, LM

§ 19 GmbHG Nr. 6) nicht der Fall ist, hätte ein Verstoß gegen diesen Grundsatz

nicht zwingend die Unwirksamkeit der betreffenden Rechtshandlung zur Folge

(vgl. K. Schmidt, aaO).

3

Verfahrensverstöße von verfassungsrechtlicher Relevanz sind dem Beru-

fungsgericht ebenfalls nicht unterlaufen. Soweit die Beklagte der von ihr in zwei-

ter Instanz vorgelegten Aktennotiz vom 22. November 2000 eine zeitlich vor-

rangige Abtretung der Klageforderung entnommen hat, hat sie den Rechtsbeg-

riff "Abtretung" offensichtlich unrichtig verwandt; weiterer Tatsachenvortrag, der

den Schluss auf eine - von den Klägern bestrittene - Abtretung zuließe, fehlt

völlig. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 2. Oktober 2002

ist vom Berufungsgericht verwertet, aber zutreffend für unerheblich gehalten

worden.

4

Das Berufungsgericht ist schließlich auch nicht in einer die Entscheidung

tragenden Rechtsfrage von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder

eines anderen Obergerichts abgewichen. Es hat die Voraussetzungen eines

Verstoßes gegen § 5 StBerG gerade nicht festgestellt. Selbst wenn die der Ab-

tretung zugrunde liegende Vereinbarung zwischen den Klägern und der e.

U. GmbH im Übrigen gemäß § 134 BGB nichtig gewesen

wäre, bliebe die Wirksamkeit der Abtretung - des Erfüllungsgeschäfts - davon

unberührt (vgl. z.B. BGHZ 115, 123, 130).

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO

abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Erfurt, Entscheidung vom 07.03.2002 - 6 O 1752/01 -

OLG Jena, Entscheidung vom 14.10.2002 - 9 U 382/02 -