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BGH Beschluss vom 30.01.2006 – AnwZ (B) 20/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 20/05

BESCHLUSS

vom

30. Januar 2006

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Wosgien sowie die

Rechtsanwältin Kappelhoff am 30. Januar 2006

nach mündlicher Verhandlung

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes vom

20. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe:

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1. Der Antragsteller ist seit 2002 zur Rechtsanwalt-

schaft zugelassen, derzeit beim Amtsgericht W. und beim Landgericht

B. . Mit Bescheid vom 12. Juli 2004 hat die Antragsgegnerin die Zu-

lassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag

auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Ge-

gen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

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2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt

jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermö-

gensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt

angesehen, weil der Antragsteller aufgrund der Abgabe der eidesstattlichen

Versicherung in einem Vollstreckungsverfahren am 24. Juni 2003 im Schuld-

nerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen war; damit wurde der Vermögensver-

fall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Für eine

Widerlegung der Vermutung ist nichts ersichtlich vor dem Hintergrund einer

Mehrzahl weiterer gegen ihn betriebener Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,

namentlich im Blick auf eine zuletzt mit insgesamt über 50.000 € bezifferte offe-

ne Forderung der C. bank B. . Der Antragsteller bestreitet diesen

Sachverhalt nicht; dass er damit selbst einen Vermögensverfall nicht als belegt

wertet, ist unerheblich.

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b) Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis besteht fort; der Antragsteller

hat die zugrunde liegende vollstreckbare Forderung nur zu einem geringen Teil

getilgt. Die Begleichung der Forderung der C. bank plant der Antragstel-

ler in noch aufzunehmenden Raten, deren Bedienung er nach Zufluss von ihm

erwarteter Honorareinnahmen beabsichtigt. Angesichts dessen und bei den

bislang lediglich geringen Erlösen aus der Praxis des Antragstellers ist nicht

hinreichend dargetan, dass sich seine Vermögensverhältnisse nunmehr derart

konsolidiert hätten, dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl.

BGHZ 75, 356; 84, 149). Ein weiteres Zuwarten mit der Beschwerdeentschei-

dung, wie vom Antragsteller beantragt, ist bei dieser Sachlage nicht veranlasst.

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c) Schließlich ist auch für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der

Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären,

nichts Tragfähiges ersichtlich. Die wiederholten Schwierigkeiten des Antragstel-

lers mit der pünktlichen Bezahlung seiner Haftpflichtversicherungsprämien, die

ihrerseits zu zwei – später freilich erledigten – Widerrufsverfahren geführt ha-

ben, belegen eher das Gegenteil.

Deppert Basdorf Frellesen Schmidt-Räntsch

Salditt Wosgien Kappelhoff

Vorinstanz:

AGH Celle, Entscheidung vom 20.12.2004 - AGH 11/04 (II 7) -