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BGH Beschluss vom 30.01.2006 – AnwZ (B) 20/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 20/05
BESCHLUSS
vom
30. Januar 2006
in dem Verfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Wosgien sowie die
Rechtsanwältin Kappelhoff am 30. Januar 2006
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes vom
20. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
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1. Der Antragsteller ist seit 2002 zur Rechtsanwalt-
schaft zugelassen, derzeit beim Amtsgericht W. und beim Landgericht
B. . Mit Bescheid vom 12. Juli 2004 hat die Antragsgegnerin die Zu-
lassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag
auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Ge-
gen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
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2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt
jedoch in der Sache ohne Erfolg.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermö-
gensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt
angesehen, weil der Antragsteller aufgrund der Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung in einem Vollstreckungsverfahren am 24. Juni 2003 im Schuld-
nerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen war; damit wurde der Vermögensver-
fall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Für eine
Widerlegung der Vermutung ist nichts ersichtlich vor dem Hintergrund einer
Mehrzahl weiterer gegen ihn betriebener Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
namentlich im Blick auf eine zuletzt mit insgesamt über 50.000 € bezifferte offe-
ne Forderung der C. bank B. . Der Antragsteller bestreitet diesen
Sachverhalt nicht; dass er damit selbst einen Vermögensverfall nicht als belegt
wertet, ist unerheblich.
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b) Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis besteht fort; der Antragsteller
hat die zugrunde liegende vollstreckbare Forderung nur zu einem geringen Teil
getilgt. Die Begleichung der Forderung der C. bank plant der Antragstel-
ler in noch aufzunehmenden Raten, deren Bedienung er nach Zufluss von ihm
erwarteter Honorareinnahmen beabsichtigt. Angesichts dessen und bei den
bislang lediglich geringen Erlösen aus der Praxis des Antragstellers ist nicht
hinreichend dargetan, dass sich seine Vermögensverhältnisse nunmehr derart
konsolidiert hätten, dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl.
BGHZ 75, 356; 84, 149). Ein weiteres Zuwarten mit der Beschwerdeentschei-
dung, wie vom Antragsteller beantragt, ist bei dieser Sachlage nicht veranlasst.
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c) Schließlich ist auch für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der
Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären,
nichts Tragfähiges ersichtlich. Die wiederholten Schwierigkeiten des Antragstel-
lers mit der pünktlichen Bezahlung seiner Haftpflichtversicherungsprämien, die
ihrerseits zu zwei – später freilich erledigten – Widerrufsverfahren geführt ha-
ben, belegen eher das Gegenteil.
Deppert Basdorf Frellesen Schmidt-Räntsch
Salditt Wosgien Kappelhoff
Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 20.12.2004 - AGH 11/04 (II 7) -