BGH Beschluss vom 30.01.2006 – AnwZ (B) 21/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 21/05
BESCHLUSS
vom
30. Januar 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Wosgien sowie die
Rechtsanwältin Kappelhoff am 30. Januar 2006
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des
II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofes vom
19. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Der Antragsteller ist seit 1974 als Rechtsanwalt beim Landgericht
D. zugelassen. Mit Bescheid vom 4. November 2003 hat die Antrags-
gegnerin seine Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag
auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Ge-
gen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt
jedoch in der Sache ohne Erfolg.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermö-
gensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt
angesehen, weil der Antragsteller aufgrund der Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung in einem Vollstreckungsverfahren am 3. Januar 2002 wegen einer
gegen ihn gerichteten Forderung in der Größenordnung von 70.000 € im
Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen war; damit wurde der Vermö-
gensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Für
eine Widerlegung der Vermutung ist – auch vor dem Hintergrund weiterer ge-
gen den Antragsteller bestehender Forderungen, namentlich der Antragsgegne-
rin – nichts ersichtlich. Der Antragsteller, der seit Jahren lediglich in geringem
Maße Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit erzielt, bestreitet die den Vermö-
gensverfall begründenden Schulden letztlich selbst nicht.
b) Der Antragsteller hat auch nicht etwa hinreichend dargetan, dass sich
seine Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem
Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Hierfür fehlt
es schon an der unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögens-
verhältnisse (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 14 Rdn. 59 m. w. N.).
Hinsichtlich seiner Hauptgläubigerin fehlt es an der präzisen Angabe der Höhe
der noch offenen – insbesondere vollstreckbaren – Forderung. Der Antragsteller
hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt, ohne Beleg zu Tilgungserschwer-
nissen vorzutragen, die angeblich von der Gläubigerin verschuldet wurden, dar-
über hinaus eine künftige Einigung als möglich darzustellen. Weitere Schulden
gegenüber Dritten werden lediglich ganz pauschal eingeräumt. Eine Darle-
hensaufnahme, mit deren Hilfe er seine Schulden tilgen könnte, hält der An-
tragsteller zwar für möglich. Da er weder die Gesamthöhe der Schulden, noch
die Erfüllbarkeit realistisch bemessener Darlehensraten dargestellt hat, reicht
diese vage Chance nicht aus, insbesondere nicht vor dem Hintergrund der er-
neuten Eintragung des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis des Amtsge-
richts D. wegen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 14. Juli
2005 (62 M /05) wegen einer Forderung der Antragsgegnerin.
c) Schließlich ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der
Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären,
nichts ersichtlich. Die Nichtunterhaltung einer Bankverbindung hindert die durch
Barzahlung oder Annahme von Schecks mögliche Entgegennahme weiterzulei-
tender Mandantengelder nicht, die durch den Vermögensverfall gefährdet wä-
ren. Allein der Umstand, dass der Antragsteller, wie er angibt, in der Vergan-
genheit keine Fremdgelder angenommen hat und solches auch künftig nicht
beabsichtigt, begründet, da abweichendes zukünftiges Verhalten möglich bleibt,
keine ausreichende Sicherung für die Rechtsuchenden.
Deppert Basdorf Frellesen Schmidt-Räntsch
Salditt Wosgien Kappelhoff
Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 19.01.2005 - 2 AGH 24/03 -