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BGH Beschluss vom 30.01.2006 – AnwZ (B) 21/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 21/05

BESCHLUSS

vom

30. Januar 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Wosgien sowie die

Rechtsanwältin Kappelhoff am 30. Januar 2006

nach mündlicher Verhandlung

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des

II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofes vom

19. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

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1. Der Antragsteller ist seit 1974 als Rechtsanwalt beim Landgericht

D. zugelassen. Mit Bescheid vom 4. November 2003 hat die Antrags-

gegnerin seine Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag

auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Ge-

gen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

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2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt

jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermö-

gensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt

angesehen, weil der Antragsteller aufgrund der Abgabe der eidesstattlichen

Versicherung in einem Vollstreckungsverfahren am 3. Januar 2002 wegen einer

gegen ihn gerichteten Forderung in der Größenordnung von 70.000 € im

Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen war; damit wurde der Vermö-

gensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Für

eine Widerlegung der Vermutung ist – auch vor dem Hintergrund weiterer ge-

gen den Antragsteller bestehender Forderungen, namentlich der Antragsgegne-

rin – nichts ersichtlich. Der Antragsteller, der seit Jahren lediglich in geringem

Maße Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit erzielt, bestreitet die den Vermö-

gensverfall begründenden Schulden letztlich selbst nicht.

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b) Der Antragsteller hat auch nicht etwa hinreichend dargetan, dass sich

seine Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem

Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Hierfür fehlt

es schon an der unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögens-

verhältnisse (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 14 Rdn. 59 m. w. N.).

Hinsichtlich seiner Hauptgläubigerin fehlt es an der präzisen Angabe der Höhe

der noch offenen – insbesondere vollstreckbaren – Forderung. Der Antragsteller

hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt, ohne Beleg zu Tilgungserschwer-

nissen vorzutragen, die angeblich von der Gläubigerin verschuldet wurden, dar-

über hinaus eine künftige Einigung als möglich darzustellen. Weitere Schulden

gegenüber Dritten werden lediglich ganz pauschal eingeräumt. Eine Darle-

hensaufnahme, mit deren Hilfe er seine Schulden tilgen könnte, hält der An-

tragsteller zwar für möglich. Da er weder die Gesamthöhe der Schulden, noch

die Erfüllbarkeit realistisch bemessener Darlehensraten dargestellt hat, reicht

diese vage Chance nicht aus, insbesondere nicht vor dem Hintergrund der er-

neuten Eintragung des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis des Amtsge-

richts D. wegen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 14. Juli

2005 (62 M /05) wegen einer Forderung der Antragsgegnerin.

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c) Schließlich ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der

Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären,

nichts ersichtlich. Die Nichtunterhaltung einer Bankverbindung hindert die durch

Barzahlung oder Annahme von Schecks mögliche Entgegennahme weiterzulei-

tender Mandantengelder nicht, die durch den Vermögensverfall gefährdet wä-

ren. Allein der Umstand, dass der Antragsteller, wie er angibt, in der Vergan-

genheit keine Fremdgelder angenommen hat und solches auch künftig nicht

beabsichtigt, begründet, da abweichendes zukünftiges Verhalten möglich bleibt,

keine ausreichende Sicherung für die Rechtsuchenden.

Deppert Basdorf Frellesen Schmidt-Räntsch

Salditt Wosgien Kappelhoff

Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 19.01.2005 - 2 AGH 24/03 -