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BGH Beschluss vom 30.01.2006 – AnwZ (B) 22/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 22/05
BESCHLUSS
vom
30. Januar 2006
in dem Verfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Wosgien sowie die
Rechtsanwältin Kappelhoff am 30. Januar 2006
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
4. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Der Antragsteller ist seit 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen,
derzeit beim Amtsgericht K. sowie beim Landgericht und beim
Oberlandesgericht K. . Mit Bescheid vom 5. Juli 2004 hat die Antrags-
gegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerru-
fen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zu-
rückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Be-
schwerde eingelegt.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt
jedoch in der Sache ohne Erfolg.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermö-
gensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt
angesehen, weil der Antragsteller aufgrund der Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung am 5. März 2004 in vier Vollstreckungsverfahren, denen Forde-
rungen von insgesamt über 18.000 € zugrunde lagen, im Schuldnerverzeichnis
(§ 915 ZPO) beim Amtsgericht K. eingetragen war; damit wurde
der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich
vermutet. Für eine Widerlegung der Vermutung ist nichts ersichtlich. Der An-
tragsteller bestreitet den Vermögensverfall letztlich selbst nicht. Nach eigenem
Vorbringen belaufen sich seine Schulden auch unter Berücksichtigung der von
ihm geltend gemachten Tilgungen gegenüber Banken, dem Finanzamt und dem
anwaltlichen Versorgungswerk auf insgesamt deutlich mehr als 300.000 €.
b) Allein aus dieser Schuldensumme, für die ein von allen Gläubigern ak-
zeptierter Tilgungsplan nicht besteht, ergibt sich, dass der Antragsteller nicht
etwa hinreichend darzutun vermag, dass sich seine Vermögensverhältnisse
derart konsolidiert hätten, dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte
(vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Namentlich im Blick auf Hinweise, dass auch ge-
genüber Mandanten nicht unerhebliche Schuldverpflichtungen des Antragstel-
lers bestehen, fehlt es bereits am Erfordernis der hierfür unerlässlichen umfas-
senden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse (vgl. Feuerich/Weyland,
BRAO 6. Aufl. § 14 Rdn. 59 m. w. N.). Die genannte Eintragung im Schuldner-
verzeichnis besteht fort. Darüber hinaus ist der Antragsteller im Schuldnerver-
zeichnis beim Amtsgericht R. mit einem Haftbefehl vom 10. Oktober 2005
(2 M /05) eingetragen; am 15. Dezember 2005 hat er in dieser Sache die
eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die gerichtliche Vermutung des Ver-
mögensverfalls ist daher nicht entfallen. Seine belegten Einkünfte aus anwaltli-
cher und schriftstellerischer Tätigkeit sind auch nicht derart erheblich, dass
hieraus Zweifel am Vermögensverfall begründet wären. Die Hoffnung, ein priva-
tes Darlehen in Höhe von 100.000 € zur Umfinanzierung zu erhalten, hat nach
der vom Antragsteller vorgelegten - unverbindlichen - Mitteilung vom 25. Januar
2006 keine Substanz, die eine andere Gesamtbetrachtung tragen könnte. Da-
nach bestand keine Veranlassung, mit der Sachentscheidung, wie vom An-
tragsteller beantragt, noch weitere vier Monate zuzuwarten.
c) Schließlich ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der
Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären,
nichts ersichtlich. Allein die rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers (11 Js
/02, Urteile des Amtsgerichts K. vom 31. August 2004
und des Landgerichts K. vom 14. Dezember 2004) wegen Untreue in
vier Fällen zum Nachteil von Mandanten zu neun Monaten Gesamtfreiheitsstra-
fe mit Bewährung (unter Einbeziehung von Einzelgeldstrafen wegen Steuerhin-
terziehung in 21 Fällen aus einem rechtskräftigen Strafbefehl) belegt das Ge-
genteil.
3. Der Senat sieht keinen begründeten Anlass, den Geschäftswert im
vorliegenden Fall niedriger als in Fällen der vorliegenden Art nach ständiger
Spruchpraxis üblich (nämlich in Höhe von 50.000 €) festzusetzen. Insofern trifft
er eine geänderte Festsetzung für das Beschwerdeverfahren.
Deppert Basdorf Frellesen Schmidt-Räntsch
Salditt Wosgien Kappelhoff
Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 04.02.2005 - AGH 33/04 (II) -