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BGH Beschluss vom 30.01.2006 – AnwZ (B) 23/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 23/05

BESCHLUSS

vom

30. Januar 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-

Räntsch sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt, Dr. Wosgien und die

Rechtsanwältin Kappelhoff am 30. Januar 2006 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichts-

hofs vom 14. Februar 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

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Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft bei dem Amtsge-

richt W. und dem Landgericht B. zugelassen, seit 2002

auch bei dem Oberlandesgericht B. . Mit Bescheid vom 27. Oktober

2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerru-

fen und die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet. Der Anwaltsge-

richtshof hat durch Beschluss vom 6. August 2004 die Anordnung der sofortigen

Vollziehung aufgehoben, da eine konkrete Gefährdung der Interessen der

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Rechtsuchenden nicht festgestellt werden konnte. Hingegen ist der gegen die

Widerrufsverfügung gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch den

Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen worden. Dagegen wendet sich der An-

tragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt

jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren die Voraussetzungen

des Vermögensverfalls gegeben. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere

gegen den Rechtsanwalt ergangene Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnah-

men. Gegen den Antragsteller wurde wegen verschiedener Forderungen das

Vollstreckungsverfahren betrieben, so wegen rückständiger Beiträge bei dem

N. Versorgungswerk der Rechtsanwälte

in Höhe von ca.

8.500 €, auf die der Antragsteller schließlich 1.029,41 € an den Gerichtsvollzie-

her zahlte. Er war zudem in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten zu Zahlungen

verurteilt worden, die er nur teilweise erfüllt hat. Bei einem von ihm gemieteten

Wohnhaus waren Mietrückstände in Höhe von 6.000 € aufgelaufen, die er erst

mit Klageerhebung zahlte. Der Antragsteller war zwar Eigentümer verschiede-

ner Immobilien, die jedoch hoch belastet waren, so insbesondere von drei

Wohnungseigentumswohnungen in H. , die unter anderem mit einer

Grundschuld zugunsten der Kreissparkasse mit 613.550 € belastet waren, für

die er keine Mieteinkünfte bezog und um deren Veräußerung er sich vergeblich

bemüht hatte. Demgegenüber verfügte der Antragsteller nach von ihm vorge-

legten Unterlagen im Jahre 2000 lediglich über ein Einkommen aus selbständi-

ger Tätigkeit und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 40.000 DM.

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Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Antragstellers hatten bereits im

Juli 2003 zur vorläufigen Amtsenthebung als Notar geführt.

2. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung wegen Vermö-

gensverfalls sind nicht nachträglich entfallen. Die Kanzleiräume des Antragstel-

lers sind gekündigt, es werden Mietrückstände in Höhe von ca. 25.000 € gel-

tend gemacht. Der Rechtsanwalt hat im August 2004 die eidesstattliche Versi-

cherung abgegeben, auf Antrag einer früheren Mitarbeiterin ist wegen rück-

ständiger Gehaltszahlungen das Insolvenzverfahren eingeleitet worden.

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3. Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch

den Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind entgegen

der Auffassung des Antragstellers, der den Vermögensverfall letztlich nicht in

Abrede stellt, nicht gegeben. Dass der Antragsteller sich bisher beanstandungs-

frei geführt hat, vermag diese Gefährdung nicht zu beseitigen. Ein Zugriff der

Gläubiger etwa auf seine Geschäftskonten kann auch ohne ein doloses Verhal-

ten des Antragstellers unter Umständen Mandantengelder erfassen.

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Eine mündliche Verhandlung war entbehrlich, weil die Beteiligten darauf

verzichtet haben (§§ 42 Abs. 6, 40 Abs. 2 BRAO).

Deppert Basdorf Frellesen Schmidt-Räntsch

Salditt Wosgien Kappelhoff

Vorinstanz:

AGH Celle, Entscheidung vom 14.02.2005 - AGH 33/03 -