Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.01.2006 – AnwZ (B) 26/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 26/05

BESCHLUSS

vom

30. Januar 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-

Räntsch sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt, Dr. Wosgien und die

Rechtsanwältin Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am 30. Januar 2006

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes für das Land

Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der 1957 geborene Antragsteller ist seit 1991 als Rechtsanwalt bei dem

Amtsgericht D. und dem Landgericht A. zugelassen. Mit Verfügung vom

20. Juli 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls

widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat

der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller

mit der sofortigen Beschwerde.

3

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt

jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Die Voraussetzungen für einen Widerruf wegen Vermögensverfalls (§ 14

Abs. 2 Nr. 7 BRAO) lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung vor. Der An-

tragsteller hat am 8. Juli 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Damit war die Vermutung des Vermögensverfalls gegeben. Dieser wird von

dem Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt. Insbesondere bestehen Ver-

bindlichkeiten gegenüber dem Versorgungswerk in Höhe von ca. 99.000 €. Der

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des An-

tragstellers ist durch Beschluss des Amtsgerichts A. vom 20. Januar 2005

abgewiesen worden.

4

Dass der Widerrufsgrund nachträglich entfallen ist, ist nicht ersichtlich.

Der Antragsteller hofft zwar auf eine Konsolidierung seiner Vermögensverhält-

nisse durch den geplanten Verkauf des elterlichen Hauses. Dass dieser inzwi-

schen erfolgt oder auch nur ein Kaufinteressent gefunden worden ist, hat er

bisher nicht vorgetragen. Von einem zweifelsfreien Wegfall des Vermögensver-

falls kann danach zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden.

5

Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den

Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gegeben.

Dass der Antragsteller bisher beanstandungsfrei gearbeitet hat und

- wie er vorträgt - überwiegend nicht vermögensrelevante Mandate bearbeitet,

ist nicht geeignet, diese Gefährdung weitgehend auszuschließen.

Deppert Basdorf Frellesen Schmidt-Räntsch

Salditt Wosgien Kappelhoff

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 21.01.2005 - 1 ZU 94/04 -