BGH Beschluss vom 30.01.2006 – AnwZ (B) 26/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 26/05
BESCHLUSS
vom
30. Januar 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-
Räntsch sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt, Dr. Wosgien und die
Rechtsanwältin Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am 30. Januar 2006
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der 1957 geborene Antragsteller ist seit 1991 als Rechtsanwalt bei dem
Amtsgericht D. und dem Landgericht A. zugelassen. Mit Verfügung vom
20. Juli 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls
widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat
der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller
mit der sofortigen Beschwerde.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt
jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Die Voraussetzungen für einen Widerruf wegen Vermögensverfalls (§ 14
Abs. 2 Nr. 7 BRAO) lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung vor. Der An-
tragsteller hat am 8. Juli 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben.
Damit war die Vermutung des Vermögensverfalls gegeben. Dieser wird von
dem Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt. Insbesondere bestehen Ver-
bindlichkeiten gegenüber dem Versorgungswerk in Höhe von ca. 99.000 €. Der
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des An-
tragstellers ist durch Beschluss des Amtsgerichts A. vom 20. Januar 2005
abgewiesen worden.
Dass der Widerrufsgrund nachträglich entfallen ist, ist nicht ersichtlich.
Der Antragsteller hofft zwar auf eine Konsolidierung seiner Vermögensverhält-
nisse durch den geplanten Verkauf des elterlichen Hauses. Dass dieser inzwi-
schen erfolgt oder auch nur ein Kaufinteressent gefunden worden ist, hat er
bisher nicht vorgetragen. Von einem zweifelsfreien Wegfall des Vermögensver-
falls kann danach zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden.
Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den
Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gegeben.
Dass der Antragsteller bisher beanstandungsfrei gearbeitet hat und
- wie er vorträgt - überwiegend nicht vermögensrelevante Mandate bearbeitet,
ist nicht geeignet, diese Gefährdung weitgehend auszuschließen.
Deppert Basdorf Frellesen Schmidt-Räntsch
Salditt Wosgien Kappelhoff
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 21.01.2005 - 1 ZU 94/04 -