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BGH Beschluss vom 30.01.2006 – AnwZ (B) 74/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 74/04

BESCHLUSS

vom

30. Januar 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, und Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsan-

wältin Kappelhoff

am 30. Januar 2006

beschlossen:

Die Antragstellerin hat die Kosten des in der Hauptsache erledig-

ten Verfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Durch Verfügung vom 22. Oktober 2003 hat die Antragsgegnerin die Zu-

lassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

widerrufen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte

keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat zunächst sofortige Beschwerde eingelegt,

anschließend jedoch auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

verzichtet. Daraufhin haben beide Seiten die vorliegende Sache für erledigt er-

klärt.

II.

2

Mit dem Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung hat sich die Haupt-

sache erledigt. Es war in entsprechender Anwendung der § 91a ZPO, 13a FGG

nur noch über die Kosten zu entscheiden. Diese waren der Antragstellerin auf-

zuerlegen, weil ihre sofortige Beschwerde ohne das erledigende Ereignis kei-

nen Erfolg gehabt hätte.

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1. Die Verfahrensrügen der Antragstellerin waren unbegründet.

a) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat die mündliche Verhand-

lung vor dem Anwaltsgerichtshof nicht in öffentlicher Sitzung stattgefunden. Das

Sitzungsprotokoll enthielt zwar zunächst tatsächlich einen entsprechenden

Vermerk. Es ist jedoch später dahin berichtigt worden, dass die Sitzung nicht

öffentlich gewesen sei. Dies war zulässig (vgl. § 164 Abs. 1 ZPO, § 11 FGG),

auch wenn der Verfahrensrüge der Antragstellerin damit der Boden entzogen

wurde.

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b) Die mündliche Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof in Abwesen-

heit der Antragstellerin war nicht verfahrensfehlerhaft. Nach deren eigenem

Vortrag hat sie sich vor dem Aufruf der Sache nicht entschuldigt. Angeblich

wollte sie - ordnungsgemäß geladen - zum Termin anreisen, ist dann jedoch in

den falschen Zug gestiegen. Dem Anwaltsgerichtshof hat sie dies erst am

nächsten Tag zur Kenntnis gebracht. Zu diesem Zeitpunkt war der angefochte-

ne Beschluss bereits verkündet und die mündliche Verhandlung geschlossen.

Selbst wenn das Versehen der Antragstellerin unverschuldet gewesen wäre

- das Gegenteil liegt nahe -, war das Verfahren des Anwaltsgerichtshofs fehler-

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frei. Im Übrigen ist der Senat schon deshalb zu einer eigenen Sachentschei-

dung befugt, weil er als Tatsacheninstanz die Sache in tatsächlicher und recht-

licher Hinsicht selbst und ohne Bindung an die Feststellungen des Anwaltsge-

richtshofs zu beurteilen hat (Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. § 42 Rdn. 15

m.w.N.).

Der fürsorglich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand scheiterte schon daran, dass gegen die Versäumung von Terminen keine

Wiedereinsetzung stattfindet.

2. Zur Sache hat die Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz nicht mehr

Stellung genommen. Auch in dieser Hinsicht war der angefochtene Beschluss

bedenkenfrei.

Im Zeitpunkt des Widerrufs lagen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2

Nr. 7 BRAO vor. Die Antragstellerin hat in einem Verfahren M /02 des

Amtsgerichts L. die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist seit-

her im Schuldnerverzeichnis eingetragen (§ 915 ZPO). Hinreichende Gründe,

welche die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls hätten entkräf-

ten können, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Der Vermögensverfall

ist im Gegenteil durch weitere gegen die Antragstellerin gerichtete Zwangsvoll-

streckungsmaßnahmen belegt worden. Hinzu kommt die Eröffnung des Insol-

venzverfahrens über ihr Vermögen am 21. September 2004 (vgl. § 14 Abs. 2

Nr. 7 Halbsatz 2 Alt. 1 BRAO). Anhaltspunkte dafür, dass durch den Vermö-

gensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind, hat die

Antragstellerin nicht dargetan; solche sind auch nicht ersichtlich.

Deppert

Basdorf

Ernemann

Schmidt-Räntsch

Salditt

Kieserling

Kappelhoff

Vorinstanz:

AGH Dresden, Entscheidung vom 12.07.2004 - AGH 27/03 (I) -