BGH Beschluss vom 30.01.2006 – AnwZ (B) 92/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 92/05
BESCHLUSS
vom
30. Januar 2006
in dem Verfahren
wegen Festsetzung eines Zwangsgeldes
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-
Räntsch sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Wosgien und die
Rechtsanwältin Kappelhoff am 30. Januar 2006 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des 1. Senats des Niedersächsischen Anwaltsge-
richtshofs vom 30. Juni 2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels einschließ-
lich der der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu tra-
gen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
1000 € festgesetzt.
Gründe
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Beschwerdeführers auf ge-
richtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. März
2005, durch welchen gegen ihn gemäß § 57 BRAO ein Zwangsgeld in Höhe
von 1000 € festgesetzt worden war, zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist nicht statthaft (§ 57
Abs. 3 Satz 8 BRAO). Der Senat verwirft sie daher ohne mündliche Verhand-
lung (vgl. BGHZ 44, 25) als unzulässig.
Deppert Ernemann Frellesen Schmidt-Räntsch
Salditt Wosgien Kappelhoff
AGH Celle, Entscheidung vom 30.06.2005 - AGH 12/05