Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.02.2006 – AnwZ (B) 71/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 71/05

BESCHLUSS

vom

1. Februar 2006

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann

und Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und

Dr. Frey

am 1. Februar 2006 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom

2. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wurde 1953 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die

Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 4. Januar 2005

nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO wegen Nichtunterhaltung einer Berufshaftpflicht-

versicherung.

2

Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-

liche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit

der sofortigen Beschwerde.

II.

4

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg.

1. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Besetzung des

Anwaltsgerichthofs gehen fehl. Die Mitwirkung von Rechtsanwälten als richterli-

che Mitglieder entspricht den in den §§ 101, 103 und 104 BRAO getroffenen

Regelungen. Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines anwaltlichen Mit-

glieds können gegebenenfalls in entsprechender Anwendung der §§ 41 ff ZPO

im Wege der Ablehnung geltend gemacht werden.

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2. Die Antragsgegnerin war - wie der Anwaltsgerichtshof bereits im Ein-

zelnen zutreffend ausgeführt hat - für den Erlass der Widerrufverfügung zustän-

dig. Der Vorstand der Antragsgegnerin war zudem befugt, die ihm nach § 224 a

Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 BRAO übertragenen Aufgaben auf einzelne Abteilungen

oder auch einzelne Mitglieder des Vorstands weiter zu übertragen (vgl. §§ 77,

224 a Abs. 4 Satz 2; vgl. hierzu Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. § 224 a

Rdn. 8).

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3. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht

widerrufen worden.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt entgegen § 51 BRAO eine Berufshaft-

pflichtversicherung nicht unterhält. § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO sieht vor, dass der

Rechtsanwalt verpflichtet ist, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung

der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermö-

gensschäden abzuschließen und die Versicherung für die Dauer seiner Zulas-

sung zu unterhalten. Diese Regelung dient dem Schutz des rechtsuchenden

Publikums. Dieses soll darauf vertrauen können, dass eventuelle Schadenser-

satzansprüche gegen den Rechtsanwalt im Rahmen des Versicherungsschut-

zes ohne weiteres durchsetzbar sind (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 137, 200,

203 f). Die Pflicht zur dauernden Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung be-

steht daher unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Rechtsanwalt

seinen Beruf tatsächlich ausübt. Vielmehr genügt es, dass er berechtigt ist, den

Rechtsanwaltsberuf auszuüben (vgl. BGH aaO; BGHSt 46, 67, 68 zur Versiche-

rungspflicht nach § 67 StBerG; Feurich/Weyland aaO § 51 Rdn. 6; Henssler/

Prütting-Stobbe, BRAO, 2. Aufl. § 51 Rdn. 34).

8

Der Beschwerdeführer unterhält bereits seit Jahren keine Berufshaft-

pflichtversicherung mehr. Er hat auch nicht nachgewiesen, dass ein Versiche-

rungsschutz für die Zukunft wieder besteht. Darauf, dass sich der Antragsteller

- wie er im Einzelnen vorträgt - an der Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt

durch Umstände gehindert sieht, die er nach seiner Auffassung nicht zu vertre-

ten hat, kommt es hier nicht an. Der Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ist

völlig unabhängig von einem eventuellen Verschulden des Rechtsanwalts. Auch

wenn dieser schuldlos den Versicherungsschutz verliert, ist die Zulassung zu

widerrufen (vgl. Feuerich/Weyland aaO § 14 Rdn. 78).

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4. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die

Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben.

Hirsch

Basdorf

Ernemann

Schmidt-Räntsch

Schott

Wüllrich

Frey

Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 07.07.2005 - AGH 6/05 (II) -