BGH Beschluss vom 01.02.2006 – AnwZ (B) 71/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 71/05
BESCHLUSS
vom
1. Februar 2006
in dem Verfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann
und Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und
Dr. Frey
am 1. Februar 2006 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
2. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
10.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde 1953 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die
Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 4. Januar 2005
nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO wegen Nichtunterhaltung einer Berufshaftpflicht-
versicherung.
Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-
liche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit
der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der
Sache aber keinen Erfolg.
1. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Besetzung des
Anwaltsgerichthofs gehen fehl. Die Mitwirkung von Rechtsanwälten als richterli-
che Mitglieder entspricht den in den §§ 101, 103 und 104 BRAO getroffenen
Regelungen. Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines anwaltlichen Mit-
glieds können gegebenenfalls in entsprechender Anwendung der §§ 41 ff ZPO
im Wege der Ablehnung geltend gemacht werden.
2. Die Antragsgegnerin war - wie der Anwaltsgerichtshof bereits im Ein-
zelnen zutreffend ausgeführt hat - für den Erlass der Widerrufverfügung zustän-
dig. Der Vorstand der Antragsgegnerin war zudem befugt, die ihm nach § 224 a
Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 BRAO übertragenen Aufgaben auf einzelne Abteilungen
oder auch einzelne Mitglieder des Vorstands weiter zu übertragen (vgl. §§ 77,
224 a Abs. 4 Satz 2; vgl. hierzu Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. § 224 a
Rdn. 8).
3. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht
widerrufen worden.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt entgegen § 51 BRAO eine Berufshaft-
pflichtversicherung nicht unterhält. § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO sieht vor, dass der
Rechtsanwalt verpflichtet ist, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung
der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermö-
gensschäden abzuschließen und die Versicherung für die Dauer seiner Zulas-
sung zu unterhalten. Diese Regelung dient dem Schutz des rechtsuchenden
Publikums. Dieses soll darauf vertrauen können, dass eventuelle Schadenser-
satzansprüche gegen den Rechtsanwalt im Rahmen des Versicherungsschut-
zes ohne weiteres durchsetzbar sind (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 137, 200,
203 f). Die Pflicht zur dauernden Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung be-
steht daher unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Rechtsanwalt
seinen Beruf tatsächlich ausübt. Vielmehr genügt es, dass er berechtigt ist, den
Rechtsanwaltsberuf auszuüben (vgl. BGH aaO; BGHSt 46, 67, 68 zur Versiche-
rungspflicht nach § 67 StBerG; Feurich/Weyland aaO § 51 Rdn. 6; Henssler/
Prütting-Stobbe, BRAO, 2. Aufl. § 51 Rdn. 34).
Der Beschwerdeführer unterhält bereits seit Jahren keine Berufshaft-
pflichtversicherung mehr. Er hat auch nicht nachgewiesen, dass ein Versiche-
rungsschutz für die Zukunft wieder besteht. Darauf, dass sich der Antragsteller
- wie er im Einzelnen vorträgt - an der Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt
durch Umstände gehindert sieht, die er nach seiner Auffassung nicht zu vertre-
ten hat, kommt es hier nicht an. Der Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ist
völlig unabhängig von einem eventuellen Verschulden des Rechtsanwalts. Auch
wenn dieser schuldlos den Versicherungsschutz verliert, ist die Zulassung zu
widerrufen (vgl. Feuerich/Weyland aaO § 14 Rdn. 78).
4. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die
Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben.
Hirsch
Basdorf
Ernemann
Schmidt-Räntsch
Schott
Wüllrich
Frey
Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 07.07.2005 - AGH 6/05 (II) -