BGH Beschluss vom 02.02.2006 – IX ZR 248/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 248/03
BESCHLUSS
vom
2. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 2. Februar 2006
beschlossen:
Die Anhörungsrüge
gegen
den Senatsbeschluss
vom
15. Dezember 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie-
sen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen
und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte
des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der
Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungs-
beschwerde das Vorbringen der Beklagten vollständig daraufhin überprüft, ob
es die Zulassung der Revision rechtfertigt. Er hat die vorgebrachten Argumente
sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Ergänzend sei bemerkt: Die Nichtver-
nehmung der in der Berufungsbegründung neu benannten Zeugen hat der Se-
nat nicht "konkludent", sondern ausdrücklich gebilligt (vgl. Seite 2, letzter Ab-
satz, des Beschlusses vom 15. Dezember 2005). Die Beklagte hatte die Zeu-
gen trotz ausführlicher rechtlicher Hinweise des Landgerichts erst in der Beru-
fungsinstanz benannt, ohne darzutun, dass dies nicht aus Nachlässigkeit ge-
schehen sei (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung des
§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschl. v. 10. November 2005
- IX ZR 189/02).
Dr. Gero Fischer Vill Cierniak
Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 27.12.2002 - 9 O 2446/01 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 31.10.2003 - 6 U 33/03 -