Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.02.2006 – IX ZR 248/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 248/03

BESCHLUSS

vom

2. Februar 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 2. Februar 2006

beschlossen:

Die Anhörungsrüge

gegen

den Senatsbeschluss

vom

15. Dezember 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie-

sen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103

Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen

und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte

des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der

Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungs-

beschwerde das Vorbringen der Beklagten vollständig daraufhin überprüft, ob

es die Zulassung der Revision rechtfertigt. Er hat die vorgebrachten Argumente

sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Ergänzend sei bemerkt: Die Nichtver-

nehmung der in der Berufungsbegründung neu benannten Zeugen hat der Se-

nat nicht "konkludent", sondern ausdrücklich gebilligt (vgl. Seite 2, letzter Ab-

satz, des Beschlusses vom 15. Dezember 2005). Die Beklagte hatte die Zeu-

gen trotz ausführlicher rechtlicher Hinweise des Landgerichts erst in der Beru-

fungsinstanz benannt, ohne darzutun, dass dies nicht aus Nachlässigkeit ge-

2

Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung des

§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschl. v. 10. November 2005

- IX ZR 189/02).

Dr. Gero Fischer Vill Cierniak

Lohmann Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Osnabrück, Entscheidung vom 27.12.2002 - 9 O 2446/01 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 31.10.2003 - 6 U 33/03 -