BGH Beschluss vom 02.02.2006 – IX ZR 296/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 296/01
BESCHLUSS
vom
2. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 2. Februar 2006
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen die Nichtannahme der Revision vom
8. Dezember 2005 wird auf Kosten des Revisionsklägers zurück-
gewiesen.
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
ist damit gegenstandslos.
Gründe
Die nach § 321a Abs. 1 und 2 ZPO statthafte, in der gesetzlichen Form
und Frist eingelegte Gehörsrüge ist unbegründet.
Der Senat hat bei Nichtannahme der Revision sämtliche jetzt als über-
gangen gerügten Punkte im Vorbringen des Revisionsklägers berücksichtigt. In
der - vom Gesetz nicht vorgeschriebenen - Begründung dieser Entscheidung ist
ausschnitthaft die wichtigste der hierfür maßgebenden Erwägungen dargestellt
worden. Verfassungsrechtlich hätte zur Begründung der Nichtannahme gemäß
§ 554b ZPO a.F. schon der Hinweis genügt, dass der Senat sowohl die grund-
sätzliche Bedeutung der Rechtssache als auch die Erfolgsaussicht der Revision
im Endergebnis verneine (BVerfGE 50, 287, 289f; 55, 205, 206; BVerfG-K NJW
1999, 207). Auf eine dem Urteil entsprechende Vollständigkeit in der Begrün-
dung der Nichtannahme hat der Revisionskläger auch nach Einführung des
§ 321a ZPO in der Fassung des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember
2004 (BGBl I S. 3220) keinen Anspruch. Soweit eine erschöpfende Begründung
in dem Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2005 fehlt, ist der Rückschluss auf
die Übergehung von Vorbringen des Beklagten in seiner Revisionsbegründung
unstatthaft. Die zur Abfassung von Urteilen ergangene Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 47, 182, 189; 86, 133, 146; BVerfG-
K NJW 1999, 1387, 1388) kann auf Nichtannahmebeschlüsse gemäß § 554b
ZPO a.F. nicht übertragen werden. Dies ist im Übrigen den beim Bundesge-
richtshof zugelassenen Rechtsanwälten infolge der langjährigen Begründungs-
praxis des Senates in Anwendung von § 554b ZPO a.F. auch bekannt.
Da die erhobene Anhörungsrüge erfolglos bleibt, ist der Antrag des Be-
klagten auf Vollstreckungsschutz gemäß § 707 ZPO gegenstandslos.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 16.03.1999 - 6 O 212/96 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.11.2001 - 10 U 589/99 -