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BGH Beschluss vom 02.02.2006 – IX ZR 296/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 296/01

BESCHLUSS

vom

2. Februar 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 2. Februar 2006

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen die Nichtannahme der Revision vom

8. Dezember 2005 wird auf Kosten des Revisionsklägers zurück-

gewiesen.

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

ist damit gegenstandslos.

Gründe

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Die nach § 321a Abs. 1 und 2 ZPO statthafte, in der gesetzlichen Form

und Frist eingelegte Gehörsrüge ist unbegründet.

Der Senat hat bei Nichtannahme der Revision sämtliche jetzt als über-

gangen gerügten Punkte im Vorbringen des Revisionsklägers berücksichtigt. In

der - vom Gesetz nicht vorgeschriebenen - Begründung dieser Entscheidung ist

ausschnitthaft die wichtigste der hierfür maßgebenden Erwägungen dargestellt

worden. Verfassungsrechtlich hätte zur Begründung der Nichtannahme gemäß

§ 554b ZPO a.F. schon der Hinweis genügt, dass der Senat sowohl die grund-

sätzliche Bedeutung der Rechtssache als auch die Erfolgsaussicht der Revision

im Endergebnis verneine (BVerfGE 50, 287, 289f; 55, 205, 206; BVerfG-K NJW

1999, 207). Auf eine dem Urteil entsprechende Vollständigkeit in der Begrün-

dung der Nichtannahme hat der Revisionskläger auch nach Einführung des

§ 321a ZPO in der Fassung des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember

2004 (BGBl I S. 3220) keinen Anspruch. Soweit eine erschöpfende Begründung

in dem Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2005 fehlt, ist der Rückschluss auf

die Übergehung von Vorbringen des Beklagten in seiner Revisionsbegründung

unstatthaft. Die zur Abfassung von Urteilen ergangene Rechtsprechung des

Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 47, 182, 189; 86, 133, 146; BVerfG-

K NJW 1999, 1387, 1388) kann auf Nichtannahmebeschlüsse gemäß § 554b

ZPO a.F. nicht übertragen werden. Dies ist im Übrigen den beim Bundesge-

richtshof zugelassenen Rechtsanwälten infolge der langjährigen Begründungs-

praxis des Senates in Anwendung von § 554b ZPO a.F. auch bekannt.

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Da die erhobene Anhörungsrüge erfolglos bleibt, ist der Antrag des Be-

klagten auf Vollstreckungsschutz gemäß § 707 ZPO gegenstandslos.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Vorinstanzen:

LG Mainz, Entscheidung vom 16.03.1999 - 6 O 212/96 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.11.2001 - 10 U 589/99 -