BGH Beschluss vom 03.02.2006 – AnwZ (B) 86/04
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 86/04
BESCHLUSS
vom
3. Februar 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die
Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte
Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien am 3. Februar 2006 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
vom 12. März 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-
ten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1989 zur Rechtsanwaltschaft, seit 1990 als
Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Bad D. und dem Landgericht F.
zugelassen. Mit Verfügung vom 25. März 2003 hat die Antragsgegnerin
die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14
Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen und zugleich die sofortige Vollziehung der Verfü-
gung angeordnet. Seinen dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich
die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt in
der Sache jedoch ohne Erfolg.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei
denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlech-
te finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten
und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen
dafür sind insbesondere gegen den Rechtsanwalt ergangene Schuldtitel und
Vollstreckungsmaßnahmen.
Diese Voraussetzungen waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Wider-
rufsbescheides erfüllt. Neben vergeblichen Vollstreckungsversuchen wegen
rückständiger gegen den Antragsteller festgesetzter Zwangsgelder war gegen
den Antragsteller ein Versäumnisurteil (AG D. 2 C /03) ergangen, weil
er eingenommene Fremdgelder in Höhe von 1.429,20 € nicht abgeführt hatte. In
einem weiteren Fall konnte der Antragsteller Fremdgelder in Höhe von
32.049,27 €, die im Januar 2002 auf seinem im Minus befindlichen Konto ein-
gegangen waren, zunächst nicht auskehren. Auch zum Zeitpunkt der Wider-
rufsverfügung war dieser Rückstand nicht ausgeglichen. Wegen dieses Vorfalls
und wegen einer weiteren nicht fristgerechten Auskehrung war unter dem
30. Januar 2003 Anklage wegen Untreue gegen den Antragsteller erhoben
worden, die zu einer Verurteilung des Antragstellers geführt hat. Der Antragstel-
ler hat vor dem Anwaltsgerichtshof insoweit auch selbst eingeräumt, die Über-
sicht über seine finanziellen Verhältnisse verloren zu haben.
Dass der Widerrufsgrund nachträglich entfallen wäre, ist nicht ersichtlich.
Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, im Jahre 2003 noch einen Gewinn in
Höhe von ca. 10.000 € erzielt und erhebliche, im Einzelnen aufgelistete Außen-
stände zu haben. Belege sind insoweit nicht vorgelegt worden. Zu einem nicht
unerheblichen Teil datieren die von ihm aufgeführten Forderungen auch aus
früheren Jahren, so dass an ihrer Realisierbarkeit Zweifel bestehen. Im Be-
schwerdeverfahren ist weiterhin bekannt geworden, dass seit dem 23. Dezem-
ber 2003 eine Kontenpfändung des Finanzamts N. über 22.155,71 € besteht
und das Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammern
eine Forderung über 29.654,14 DM gegen ihn geltend macht.
Durch den Vermögensverfall sind die Interessen der Rechtsuchenden,
wie sich schon aus den aufgeführten strafrechtlichen Vorgängen ergibt, gefähr-
det.
Antragsteller und Antragsgegnerin haben einer Entscheidung im schriftli-
chen Verfahren zugestimmt.
Hirsch Otten Ernemann Schmidt-Räntsch
Schott Frey Wosgien
Vorinstanz:
AGH Koblenz, Entscheidung vom 12.03.2004 - 1 AGH 9/03 -