BGH Beschluss vom 06.02.2006 – AnwZ (B) 77/04
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 77/04
BESCHLUSS
vom
6. Februar 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-
Räntsch sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die
Rechtsanwältin Kappelhoff am 6. Februar 2006 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs
vom 29. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
25.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit dem Jahr 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-
sen. Mit Bescheid vom 11. März 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-
sung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).
Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid dem Antragsteller
am 19. März 2004 durch Übergabe an einer in seiner Kanzlei beschäftigte Per-
son mit dem Namen „Özen Hüsne“ zugestellt. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2004,
eingegangen beim Anwaltsgerichtshof am 2. Juni 2004, beantragte der An-
tragsteller gerichtliche Entscheidung und zugleich Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist. Der Anwaltsgerichtshof hat
den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Be-
schwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 22 Abs. 2 Satz 3 FGG; § 42
Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 BRAO); sie hat jedoch keinen Erfolg.
1. Der Anwaltsgerichtshof hat dem Wiedereinsetzungsantrag des An-
tragstellers im Ergebnis zu Recht nicht stattgegeben.
a) Ein Fall der Fristversäumung liegt vor. Der Antragsteller hat die Mo-
natsfrist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 16 Abs. 5 Satz 1
BRAO) nicht gewahrt, da ihm der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin wirk-
sam am 19. März 2004 gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 40 Abs. 4
BRAO, § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG zugestellt worden ist.
aa) Die Zustellungsurkunde enthält den Vermerk des Postbediensteten,
dass er - nachdem er den Zustellungsempfänger in seinem Geschäftsraum
nicht erreicht hat - das zuzustellende Schriftstück dem dort Beschäftigten „Özen
Hüsne“ übergeben hat. Der Antragsteller, der zum damaligen Zeitpunkt eine
Bürogemeinschaft mit seinem jetzigen Verfahrensbevollmächtigten und einem
weiteren Rechtsanwalt unterhielt, hat hierzu zunächst lediglich vorgetragen,
eine Person „dieses Namens“ sei ihm „nicht bekannt“, und die Richtigkeit dieses
Vorbringens an Eides statt versichert. In einem späteren Schriftsatz seines Ver-
fahrensbevollmächtigten ist sodann hierzu ausgeführt worden, dass innerhalb
der Bürogemeinschaft kein(e) gemeinsame(r) Mitarbeiter(in) tätig gewesen sei;
eine Person mit dem auf der Zustellungsurkunde vom 19. März 2004 vermerk-
ten Namen sei in der Kanzlei nicht beschäftigt gewesen. Mit Schreiben des Be-
richterstatters vom 20. Juli 2005 ist der Antragsteller aufgefordert worden, dem
Senat die Namen sämtlicher im März 2004 in den Räumen der Bürogemein-
schaft beschäftigter Personen unter Angabe ihrer ladungsfähigen Anschriften
mitzuteilen. Gleichzeitig ist ihm anheim gegeben worden, schriftliche Erklärun-
gen der zu dem genannten Zeitpunkt in den Kanzleiräumen Beschäftigten dar-
über vorzulegen, ob eine Person mit dem Namen „Özen Hüsne“ (oder phone-
tisch ähnlich) in den Kanzleiräumen beschäftigt oder sonst wie tätig war. Der
Antragsteller hat daraufhin mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten
vom 3. August 2005 vortragen lassen, dass im März 2004 in den Räumen der
Kanzlei des Antragstellers und der zwei weiteren Rechtsanwälte der Büroge-
meinschaft (überhaupt) keine Personen beschäftigt waren. Insbesondere sei
dort keine Person mit dem Namen Özen Hüsne beschäftigt gewesen. In der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Vertreter des Antragstellers
sinngemäß erklärt, die Post sei jeweils von den anwesenden Anwälten, auch
von den anwesenden Kollegen, entgegengenommen worden. Es sei immer je-
mand da gewesen. Der Senat hat daraufhin eine schriftliche Auskunft des Post-
bediensteten eingeholt, der die Zustellung des Bescheides vom 11. März 2004
vorgenommen hat. Dieser hat mit Schreiben vom 18. November 2005 folgende
Angaben gemacht: Er habe an der Kanzleitür der Rechtsanwälte „K. und
Ü. “ geklingelt. Als daraufhin die Kanzleitür von einer Person geöffnet worden
sei, sei er davon ausgegangen, dass es sich um einen dort Beschäftigten ge-
handelt habe. Er habe daraufhin die Person gefragt, ob sie die Annahme der
Zustellung für Herrn Ü. übernehme. Er habe dieser Person sodann das
Schriftstück überreicht und sich den Namen sagen lassen, damit er diesen in
die Zustellungsurkunde eintragen konnte. An weitere Einzelheiten könne er sich
nicht mehr erinnern.
bb) Das Vorbringen des Antragstellers ist nach den Gesamtumständen
nicht geeignet, begründete Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung aufkom-
men zu lassen. Zwar erstreckt sich die Beweiskraft der Zustellungsurkunde ge-
mäß §§ 415, 418 i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht darauf, dass - wie in der
Urkunde angegeben - die Tatbestandsvoraussetzung der „dort beschäftigte(n)
Person“ vorliegt (vgl. BGH NJW 2004, 2386, 2387 zu § 184 Abs. 1 ZPO a.F.;
Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl. § 182 Rdn. 14). Der Umstand, dass der Postbe-
dienstete in den Räumen, in denen der Antragsteller seine Kanzlei unterhielt,
eine Person angetroffen hat, die bereit war, die Sendung für den Adressaten
entgegenzunehmen, dem Zusteller ihren Namen zum Zwecke der Eintragung in
die Urkunde genannt und damit dem Zusteller gegenüber als „Beschäftigter“
des Adressaten aufgetreten ist, begründet jedoch ein gewichtiges Beweisanzei-
chen dafür, dass die Form des § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gewahrt worden ist. Die-
se Wirkung kann der Adressat nur durch eine plausible und schlüssige Darstel-
lung von Tatsachen entkräften, aus denen folgt, dass die Person nicht zu sei-
nen „Beschäftigten“ gehört (BGH aaO). Hieran fehlt es indes hier. Dabei ist im
übrigen zu berücksichtigen, dass der Begriff der „beschäftigten Person“ im Sin-
ne des § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur besagt, dass diese Person vom Zustel-
lungsempfänger mit einem Dienst
tatsächlich betraut worden
ist (vgl.
Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl. § 178 Rdn. 23; Zöller/Stöber aaO § 178
Rdn. 18 jeweils m.w.N.). Sie braucht nicht bei ihm angestellt zu sein. Auch ein
Arbeitnehmer eines Dritten kann „Beschäftigter“ des Zustellungsempfängers
sein, wenn es zu seinen Aufgaben gehört, die für diesen bestimmte Post entge-
genzunehmen (vgl. BGH aaO).
(1) Bedenken gegen die Richtigkeit des die Frage der Wirksamkeit der
Zustellung betreffenden Vorbringens des Antragstellers ergeben sich bereits
aufgrund seines dem Verfahrensgang angepassten Sachvortrags. Zunächst hat
der Antragsteller nur - sehr wenig aussagekräftig - vorgetragen, eine Person mit
dem Namen „Özen Hüsne“ sei ihm „nicht bekannt“. Dieses Vorbringen ließ die
(nahe liegende) Möglichkeit offen, dass während seiner nach eigenem Sachvor-
trag zur damaligen Zeit häufigen und länger andauernden Aufenthalte in der
Türkei die für ihn bestimmte Post auftragsgemäß von Personen, die für die bei-
den weiteren Rechtsanwälte der Bürogemeinschaft tätig waren und die ihm
namentlich nicht bekannt sein mussten, entgegengenommen worden ist. Später
erfolgte die Ergänzung, in der Bürogemeinschaft sei (en) kein(e) gemeinsame(r)
(Hervorhebung durch den Senat) Mitarbeiter(in) tätig gewesen. Auf die Auffor-
derung, die Namen sämtlicher in den Kanzleiräumen beschäftigter Personen
anzugeben, wurde schließlich – wiederum ohne nähere Erläuterung - mitgeteilt,
dass dort (überhaupt) keine Personen beschäftigt waren.
(2) Wenig plausibel ist zudem das Vorbringen, die Post sei jeweils von
einem anwesenden Rechtsanwalt entgegengenommen worden, es sei immer
jemand (gemeint ist wohl: einer der Rechtsanwälte der Bürogemeinschaft) da
gewesen. Denn es erscheint zumindest sehr ungewöhnlich, dass zu den übli-
cherweise in den Vormittagsstunden liegenden Zustellungszeiten, zu denen
erfahrungsgemäß auch überwiegend Gerichtstermine stattfinden, stets einer
der Rechtsanwälte in den Kanzleiräumen anwesend gewesen sein soll. Dies
hätte jedenfalls näherer Darlegungen bedurft, namentlich vor dem Hintergrund,
dass der Antragsteller selbst sich seinen Angaben zufolge in dem maßgebli-
chen Zeitraum überwiegend nicht am Kanzleiort aufgehalten hat, mithin inso-
weit auch keine eigenen verlässliche Wahrnehmungen gemacht haben kann.
(3) Für die Ordnungsgemäßheit des Zustellungsvorgangs spricht schließ-
lich die vom Senat eingeholte schriftliche Auskunft des Postzustellers. Danach
erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass eine Person, die sich in den Kanz-
leiräumen aufhält, auf Klingeln die Tür öffnet, sich zur Entgegennahme einer
Postsendung bereit erklärt und dem Zusteller ihren Namen nennt, nicht in der
Kanzlei „beschäftigt“ oder zumindest mit der Entgegennahme von Postsendun-
gen betraut ist. Für einen derart ungewöhnlichen Vorgang ist der Antragsteller
eine plausible Erklärung schuldig geblieben. Dies geht zu seinen Lasten.
b) Der danach gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG i.V.m. § 40 Abs. 4 BRAO
statthafte Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch bereits unzulässig, weil nicht
dargelegt und glaubhaft gemacht ist, dass die zweiwöchige Wiedereinsetzungs-
frist des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG gewahrt ist. Zur Angabe der die Wiederein-
setzung begründenden Tatsachen im Sinne der genannten Bestimmung und
damit zum notwendigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs gehört grund-
sätzlich auch Sachvortrag, aus dem sich ergibt, dass der Antrag rechtzeitig
nach Behebung des Hindernisses gestellt wurde (st. Rspr.; vgl. nur BGH, NJW
2000, 592; NJW-RR 2004, 282, 283; jew. m.w.N.).
aa) Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an
dem das Hindernis beseitigt worden ist, durch das der Beteiligte von der Einhal-
tung der Frist abgehalten worden ist. Der Antragsteller hat hierzu vorgetragen,
er habe erst am 19. Mai 2004 von dem Widerruf seiner Zulassung erfahren, als
der bestellte Abwickler in seiner Kanzlei erschienen sei. Dieser habe die dort
vorliegende Post geöffnet, bei der sich unter anderem ein Schreiben der An-
tragsgegnerin vom 6. Mai 2004 befunden habe, in welchem diese ihm von der
Löschung seiner Zulassung als Rechtsanwalt Mitteilung gemacht habe.
bb) Damit ist jedoch die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags
des Antragstellers vom 19. Mai 2005 nicht dargetan. Beseitigt ist das Hindernis
im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG nicht erst, wenn die Ursache der Verhin-
derung behoben ist, sondern schon dann, wenn das Fortbestehen des Hinder-
nisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (vgl. BGH, NJW-
RR 2004, 282, 283; FamRZ 2001, 416, 417; NJW 2000, 592 jew. m.w.N.). Dem
Antragsteller ist jedoch bereits mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 27. April
2004 mitgeteilt worden, dass seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Ver-
fügung vom 11. März 2004 bestandskräftig widerrufen worden ist. Dieses
Schreiben ist ihm am 5. Mai 2004 durch Einlegen in den zu seinem Geschäfts-
raum gehörenden Briefkasten wirksam zugestellt worden (§ 180 ZPO). Er hätte
daher bereits zu diesem Zeitpunkt von dem Widerruf seiner Zulassung Kenntnis
erlangen müssen. Selbst wenn er - wozu jeglicher substantiierter Sachvortrag
fehlt – an diesem Tag ortsabwesend gewesen sein sollte, hätte er entsprechen-
de Vorkehrungen treffen müssen, damit er von dem Inhalt des Schriftstückes
unverzüglich Kenntnis erlangen konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar
1996 – AnwZ(B) 46/95, BRAK-Mitt. 1996, 79, 80). Sein Wiedereinsetzungsan-
trag vom 19. Mai 2004 ist jedoch zunächst am Freitag, den 21. Mai 2004, bei
der Antragsgegnerin eingegangen und von dieser mit Schreiben vom 28. Mai
2004 an den Anwaltsgerichtshof als den nach § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG I.V.m.
§§ 37, 40 Abs. 4 BRAO zuständigen Adressaten weitergeleitet worden, wo er
am 2. Juni 2004 einging. Er war daher in jedem Fall verfristet, ohne dass es
einer Problematisierung der Frage bedarf, ob der Antragsgegnerin eine frühere
Weiterleitung des verfristet schon bei ihr eingegangenen Wiedereinsetzungsge-
suchs möglich gewesen wäre.
2. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist daher
vom Anwaltsgerichtshof zu Recht als unzulässig, weil verfristet, verworfen wor-
den. Sein Rechtsmittel erweist sich somit insoweit ebenfalls als unbegründet.
3. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die
Beteiligten sich im Termin vom 17. Oktober 2005 mit einer Entscheidung im
schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben.
Deppert
Basdorf
Ernemann
Schmidt-Räntsch
Salditt
Kieserling
Kappelhoff
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 29.07.2004 - 1 AGH 16/04