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BGH Beschluss vom 07.02.2006 – 3 StR 263/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 263/05
BESCHLUSS
vom
7. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen Gründung einer terroristischen Vereinigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung des General-
bundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Februar 2006
beschlossen:
1. Das Verfahren gegen die Angeklagten Bu. , Be. ,
P. , W. und R. wird gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 JGG
i. V. m. § 153 StPO eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der
Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe:
1
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die Angeklagten Bu. ,
Be. , P. , W. und R. am 7. März 2005 wegen Gründens ei-
ner terroristischen Vereinigung zu Jugendstrafen von je acht Monaten verurteilt
und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richten sich die
auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten. Der Senat hat das
Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 47 Abs. 1 Nr. 1
JGG i. V. m. § 153 StPO eingestellt.
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1. Die rechtlichen Voraussetzungen der Anwendung des § 153 StGB
sind gegeben, da das Vorliegen eines Verbrechens des Gründens einer terro-
ristischen Vereinigung verneint werden muss und nur noch ein Vergehen des
Unterstützens Gegenstand des weiteren Verfahrens nach einer eventuellen Zu-
rückverweisung wäre (vgl. BGH NJW 2002, 2401, 2402).
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a) Der Verbrechenstatbestand des Gründens einer terroristischen Verei-
nigung ist bei diesen Angeklagten, die sich zur Begehung von Brandanschlägen
nicht bereit erklärt und solche später auch nicht ausgeführt hatten, nicht erfüllt.
Nach der Rechtsprechung ist dazu das Erbringen eines wesentlichen Beitrags
zur Gründung erforderlich (BGH, Urt. vom 19. Mai 1954 - 6 StR 88/54 - Leitsatz
in NJW 1954, 1254 abgedruckt; BGHSt 27, 325, 326). Einen solchen wesentli-
chen Beitrag hat der Senat bei den Mitangeklagten H. , A. , S. , E.
und B. angenommen, die sich bei der Gründungsversammlung bereit erklärt
hatten, sich an Anschlägen zu beteiligen (vgl. dazu Beschluss des Senats in
dieser Sache vom 10. Januar 2006). Dagegen haben die Angeklagten Bu. ,
Be. , P. , W. und R. es abgelehnt, selbst Brandstiftungen zu be-
gehen. Vor dem Hintergrund dieser für das Zustandekommen der terroristi-
schen Vereinigung kontraproduktiven Weigerung stellt auch die - z. T. nur vor-
getäuschte - Bereitschaft, später Fahrerdienste zu leisten, keinen wesentlichen
Beitrag für die Gründung dar. Etwas anderes gilt auch nicht für die einmalige
Protokollführung des Angeklagten P. (der dies übernahm, da er als einziger
seine Schulsachen dabei hatte) und die Übernahme des Amtes des Kassiers
durch den Angeklagten R. , der diese Tätigkeit nie ausgeübt hatte.
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b) Damit ist nur noch die Frage der Unterstützung nach § 129 a Abs. 5
StGB offen, die in der Protokollführung durch P. , der Übernahme einer
Funktion durch R. , der Zahlung der festgelegten Beiträge von je 5 € durch
Bu. und Be. und der Erklärung der Fahrbereitschaft, insbesondere der
Fahrerdienste des Bu. gesehen werden kann. Ob dabei die bloße Zusage spä-
terer Hilfsdienste als Unterstützen gewertet werden kann, ist rechtlich ungeklärt
(vgl. BGHR StGB § 129 a Abs. 5 Unterstützen 1).
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Dabei stellt sich auch die Schriftführertätigkeit des P. als Unterstüt-
zen einer (bereits bestehenden) terroristischen Vereinigung und nicht als Beihil-
fe zu deren Gründung dar. Denn nach den Feststellungen kam der Vorschlag
des Anführers H. zur schriftlichen Festhaltung erst im weiteren Verlauf der
Diskussion, so dass eine Einigkeit über die Bildung und damit die Existenz einer
Vereinigung bereits zu diesem Zeitpunkt nahe liegt oder zumindest zu Gunsten
des Angeklagten nicht auszuschließen ist. Es kommt hinzu, dass die weiteren
Tätigkeiten wie Fertigstellen des Protokolls, Aufbewahrung, Vernichtung u. a.
ohnehin erst nachträglich erfolgt sind.
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2. Die Schuld dieser Angeklagten ist gering. Ihre ohnehin relativ gering-
fügigen Tatbeiträge müssen vor dem hier besonders stark ausgeprägten grup-
pendynamischen Hintergrund und der dominierenden Stellung des Angeklagten
H. , sowie der den Angeklagten positiv anzurechnenden Haltung, der Er-
wartung des Anführers wenigstens weitgehend zu widerstehen, bewertet wer-
den. Da zudem die nicht oder nur unerheblich vorbelasteten Angeklagten nach
den ausdrücklichen Feststellungen eine positive Entwicklung gezeigt haben und
weder die Schwere der Schuld noch schädliche Neigungen festgestellt werden
können, kommt die Verhängung von Jugendstrafe nicht in Betracht. Die Ange-
klagten sind bereits durch die Hauptverhandlung beeindruckt worden (UA
S. 173), deswegen erscheinen auch erzieherische Maßnahmen im Sinne des
§ 45 Abs. 3 JGG entbehrlich. Unter diesen Umständen fordert das öffentliche
Interesse die weitere Strafverfolgung nicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 74, 109 Abs. 2 JGG.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert