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BGH Beschluss vom 07.02.2006 – 3 StR 3/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 3/06
BESCHLUSS
vom 7. Februar 2006 in der Strafsache gegen
wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2006 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 1. September 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nicht wegen Ver- gewaltigung (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 177 Rdn. 72), son- dern wegen besonders schwerer sexueller Nötigung verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf Winkler von Lienen Becker Hubert