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BGH Beschluss vom 07.02.2006 – 5 StR 597/05

5. Strafsenat

5 StR 597/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. Februar 2006 in der Strafsache gegen

wegen Versuchs der Beteiligung am Mord u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 7. Juli 2005 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Schuldspruch wird dahin klargestellt, dass der Angeklag-

te wegen tateinheitlichen Versuchs der Beteiligung am Mord

und am Raub mit Todesfolge in weiterer Tateinheit mit ver-

suchtem Erwerb und mit versuchtem Führen einer halbauto-

matischen Kurzwaffe verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Dass die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt be-

schränkt worden ist (§ 338 Nr. 8 StPO), schließt der Senat bei der gegebe-

nen Beweislage und im Blick auf den Gesamtumfang der Befragung des

Zeugen S auch aus, soweit es Fragen und Beweisbegehren im Zu-

sammenhang mit einer Reise dieses Zeugen unmittelbar nach seiner

Offenbarung des ersten Tatplans des Angeklagten gegenüber der Polizei

b

etrifft.

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