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BGH Beschluss vom 07.02.2006 – 5 StR 597/05
5. Strafsenat
5 StR 597/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Februar 2006 in der Strafsache gegen
wegen Versuchs der Beteiligung am Mord u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2006
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 7. Juli 2005 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Schuldspruch wird dahin klargestellt, dass der Angeklag-
te wegen tateinheitlichen Versuchs der Beteiligung am Mord
und am Raub mit Todesfolge in weiterer Tateinheit mit ver-
suchtem Erwerb und mit versuchtem Führen einer halbauto-
matischen Kurzwaffe verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Dass die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt be-
schränkt worden ist (§ 338 Nr. 8 StPO), schließt der Senat bei der gegebe-
nen Beweislage und im Blick auf den Gesamtumfang der Befragung des
Zeugen S auch aus, soweit es Fragen und Beweisbegehren im Zu-
sammenhang mit einer Reise dieses Zeugen unmittelbar nach seiner
Offenbarung des ersten Tatplans des Angeklagten gegenüber der Polizei
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etrifft.
Harms Basdorf Gerhardt
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