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BGH Beschluss vom 07.02.2006 – KRB 2/05

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

KRB 2/05

BESCHLUSS

vom

7. Februar 2006

in der Kartellbußgeldsache

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2006 ohne

mündliche Verhandlung durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs

Prof. Dr. Hirsch und die Richter Ball, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und

Prof. Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Die Anträge auf Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 28. Juni

2005 und die Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung

werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten ihrer Rechtsbehelfe.

Gründe:

1

Der Senat hat durch den oben bezeichneten Beschluss auf Rechtsbe-

schwerde der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten der Nebenbetroffenen das Ur-

teil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2004 im Rechtsfolgenaus-

spruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an

das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die auf § 79 Abs. 3, 5 OWiG gestützte

Teilaufhebung ist mit der Begründung erfolgt, das Oberlandesgericht habe die

Frage, ob ein nach § 38 Abs. 4 GWB a.F. zur Erhöhung des Bußgeldrahmens

führender Mehrerlös bei den Nebenbetroffenen entstanden ist, nicht rechtsfeh-

lerfrei verneint. Hiergegen wendet sich die Nebenbetroffene zu 6 und begehrt in

analoger Anwendung des § 311a StPO die Nachholung rechtlichen Gehörs, das

nur im Wege der Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung sachge-

recht gewährleistet werden könne. Die Nebenbetroffene zu 2 hat sich diesen

Anträgen ohne eigene Begründung angeschlossen und auf die Ausführungen

der Nebenbetroffenen zu 6 Bezug genommen.

2

Die Anträge, die als solche nach § 356a StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG

zu behandeln sind, geben keinen Anlass, das beim Bundesgerichtshof abge-

schlossene und nunmehr vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf anhängige

Verfahren wieder aufzunehmen. Dabei kann offen bleiben, ob die Anträge den

formellen Anforderungen nach § 356a StPO genügen oder jedenfalls der Ne-

benbetroffenen zu 6 auf ihren Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren wäre. Ein

Verstoß gegen das rechtliche Gehör der Nebenbetroffenen liegt im vorliegen-

den Fall ersichtlich nicht vor.

3

1. Der Einwand der Nebenbetroffenen, der Kartellsenat hätte nicht ohne

Hauptverhandlung entscheiden dürfen, geht fehl. Im Ordnungswidrigkeitenver-

fahren ermöglicht § 79 Abs. 5 OWiG auch dann, wenn die Vorinstanz durch Ur-

teil entschieden hat, eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch

Beschluss. Anders als im strafprozessualen Revisionsverfahren (§ 349 Abs. 2

StPO) ist das Rechtsbeschwerdegericht insoweit weder an die Antragstellung

der Staatsanwaltschaft beim Rechtsbeschwerdegericht gebunden noch erfor-

dert die Entscheidung im Beschlusswege Einstimmigkeit. Vielmehr steht die

Durchführung einer Hauptverhandlung allein

im Ermessen des Rechts-

beschwerdegerichts (vgl. Seitz in Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 79 Rdn. 39 f.;

Steindorf in KK - OWiG, 2. Aufl., § 79 Rdn. 150).

4

Nach der gesetzlichen Regelung (§ 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG) ist die Be-

schlussentscheidung der vom Gesetz vorgesehene Normalfall (Steindorf, Seitz

aaO). Umstände, die den Senat hätten veranlassen müssen, nur nach einer

mündlichen Hauptverhandlung zu entscheiden, sind nicht ersichtlich und wer-

den von der Antragsschrift nicht aufgezeigt. Allein der Gesichtspunkt, dass im

Kartellverwaltungsverfahren nach § 76 Abs. 5 i.V.m. § 69 GWB eine mündliche

Verhandlung zwingend vorgeschrieben ist, erlaubt keinen entsprechenden

Schluss auf die Rechtslage im Bußgeldverfahren. Dort hat der Gesetzgeber in

§ 84 GWB vielmehr ausdrücklich auf § 79 OWiG Bezug genommen, der eine

mündliche Verhandlung auf die Rechtsbeschwerde als Regelfall gerade nicht

vorsieht.

5

Die durch dieses Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen erforderten

gleichfalls keine Erörterung in mündlicher Verhandlung. Für die Aufhebung wa-

ren Begründungsdefizite in der Beweiswürdigung der angefochtenen Entschei-

dung maßgeblich, die keiner Erörterung in einer mündlichen Verhandlung be-

durften.

6

2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen stellt der Beschluss

des Senats vom 28. Juni 2005 keine Überraschungsentscheidung dar. Bereits

die Rechtsbeschwerdebegründung der Generalstaatsanwaltschaft zeigt die vom

Senat angeführten Begründungsmängel auf. Mit den Argumenten der General-

staatsanwaltschaft haben sich die Antragstellerinnen detailliert in ihren Gegen-

erklärungen vom 31. August 2004 bzw. 14. September 2004 auseinanderge-

setzt. Dass der Generalbundesanwalt der Auffassung der Generalstaatsanwalt-

schaft nicht gefolgt ist, ist ohne Belang, weil der Senat an die Antragstellung

des Generalbundesanwalts nicht gebunden ist.

7

Im Übrigen erschöpfen sich die umfänglichen Ausführungen der Antrag-

stellerinnen im Wesentlichen in Überlegungen zur Beweiswürdigung. Zudem

enthält ihr Vortrag auch urteilsfremde Tatsachen. Mit solchem Vorbringen kön-

nen sie im nachträglichen Gehörsverfahren nach § 356a StPO i.V.m. § 79

Abs. 3 OWiG keine Berücksichtigung finden. Den Antragstellerinnen ist unbe-

nommen, sich im wiedereröffneten Verfahren vor dem Oberlandesgericht erneut

dahingehend zu verteidigen, dass ihnen kein kartellbedingter Mehrerlös ent-

standen sei. Der neue Tatrichter ist durch die Aufhebungsansicht des Senats

nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 358 Abs. 1 StPO nicht gehindert, bei den Ne-

benbetroffenen wiederum keinen kartellbedingten Mehrerlös festzustellen. Der

Bundesgerichtshof hat nämlich nicht die Entstehung eines kartellbedingten

Mehrerlöses positiv festgestellt, sondern lediglich die Beweiswürdigung des an-

gefochtenen Urteils beanstandet.

8

Den Antragstellerinnen sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil

das Verfahren einen Gebührentatbestand (KV 4500) auslöst (vgl. OLG Köln

StraFo 2005, 484).

9

Mit dieser Entscheidung erledigt sich der weitere Antrag auf Aussetzung

der Vollziehung des Senatsbeschlusses vom 28. Juni 2005.

Hirsch

Ball

Bornkamm

Raum

Meier-Beck

Vorinstanzen:

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.05.2004 - Kart 41-43 u.45-47/01 OWi -