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BGH Beschluss vom 07.02.2006 – KRB 2/05
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
KRB 2/05
BESCHLUSS
vom
7. Februar 2006
in der Kartellbußgeldsache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2006 ohne
mündliche Verhandlung durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Hirsch und die Richter Ball, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und
Prof. Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Die Anträge auf Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 28. Juni
2005 und die Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung
werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten ihrer Rechtsbehelfe.
Gründe:
1
Der Senat hat durch den oben bezeichneten Beschluss auf Rechtsbe-
schwerde der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten der Nebenbetroffenen das Ur-
teil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2004 im Rechtsfolgenaus-
spruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an
das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die auf § 79 Abs. 3, 5 OWiG gestützte
Teilaufhebung ist mit der Begründung erfolgt, das Oberlandesgericht habe die
Frage, ob ein nach § 38 Abs. 4 GWB a.F. zur Erhöhung des Bußgeldrahmens
führender Mehrerlös bei den Nebenbetroffenen entstanden ist, nicht rechtsfeh-
lerfrei verneint. Hiergegen wendet sich die Nebenbetroffene zu 6 und begehrt in
analoger Anwendung des § 311a StPO die Nachholung rechtlichen Gehörs, das
nur im Wege der Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung sachge-
recht gewährleistet werden könne. Die Nebenbetroffene zu 2 hat sich diesen
Anträgen ohne eigene Begründung angeschlossen und auf die Ausführungen
der Nebenbetroffenen zu 6 Bezug genommen.
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Die Anträge, die als solche nach § 356a StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG
zu behandeln sind, geben keinen Anlass, das beim Bundesgerichtshof abge-
schlossene und nunmehr vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf anhängige
Verfahren wieder aufzunehmen. Dabei kann offen bleiben, ob die Anträge den
formellen Anforderungen nach § 356a StPO genügen oder jedenfalls der Ne-
benbetroffenen zu 6 auf ihren Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren wäre. Ein
Verstoß gegen das rechtliche Gehör der Nebenbetroffenen liegt im vorliegen-
den Fall ersichtlich nicht vor.
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1. Der Einwand der Nebenbetroffenen, der Kartellsenat hätte nicht ohne
Hauptverhandlung entscheiden dürfen, geht fehl. Im Ordnungswidrigkeitenver-
fahren ermöglicht § 79 Abs. 5 OWiG auch dann, wenn die Vorinstanz durch Ur-
teil entschieden hat, eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch
Beschluss. Anders als im strafprozessualen Revisionsverfahren (§ 349 Abs. 2
StPO) ist das Rechtsbeschwerdegericht insoweit weder an die Antragstellung
der Staatsanwaltschaft beim Rechtsbeschwerdegericht gebunden noch erfor-
dert die Entscheidung im Beschlusswege Einstimmigkeit. Vielmehr steht die
Durchführung einer Hauptverhandlung allein
im Ermessen des Rechts-
beschwerdegerichts (vgl. Seitz in Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 79 Rdn. 39 f.;
Steindorf in KK - OWiG, 2. Aufl., § 79 Rdn. 150).
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Nach der gesetzlichen Regelung (§ 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG) ist die Be-
schlussentscheidung der vom Gesetz vorgesehene Normalfall (Steindorf, Seitz
aaO). Umstände, die den Senat hätten veranlassen müssen, nur nach einer
mündlichen Hauptverhandlung zu entscheiden, sind nicht ersichtlich und wer-
den von der Antragsschrift nicht aufgezeigt. Allein der Gesichtspunkt, dass im
Kartellverwaltungsverfahren nach § 76 Abs. 5 i.V.m. § 69 GWB eine mündliche
Verhandlung zwingend vorgeschrieben ist, erlaubt keinen entsprechenden
Schluss auf die Rechtslage im Bußgeldverfahren. Dort hat der Gesetzgeber in
§ 84 GWB vielmehr ausdrücklich auf § 79 OWiG Bezug genommen, der eine
mündliche Verhandlung auf die Rechtsbeschwerde als Regelfall gerade nicht
vorsieht.
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Die durch dieses Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen erforderten
gleichfalls keine Erörterung in mündlicher Verhandlung. Für die Aufhebung wa-
ren Begründungsdefizite in der Beweiswürdigung der angefochtenen Entschei-
dung maßgeblich, die keiner Erörterung in einer mündlichen Verhandlung be-
durften.
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2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen stellt der Beschluss
des Senats vom 28. Juni 2005 keine Überraschungsentscheidung dar. Bereits
die Rechtsbeschwerdebegründung der Generalstaatsanwaltschaft zeigt die vom
Senat angeführten Begründungsmängel auf. Mit den Argumenten der General-
staatsanwaltschaft haben sich die Antragstellerinnen detailliert in ihren Gegen-
erklärungen vom 31. August 2004 bzw. 14. September 2004 auseinanderge-
setzt. Dass der Generalbundesanwalt der Auffassung der Generalstaatsanwalt-
schaft nicht gefolgt ist, ist ohne Belang, weil der Senat an die Antragstellung
des Generalbundesanwalts nicht gebunden ist.
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Im Übrigen erschöpfen sich die umfänglichen Ausführungen der Antrag-
stellerinnen im Wesentlichen in Überlegungen zur Beweiswürdigung. Zudem
enthält ihr Vortrag auch urteilsfremde Tatsachen. Mit solchem Vorbringen kön-
nen sie im nachträglichen Gehörsverfahren nach § 356a StPO i.V.m. § 79
Abs. 3 OWiG keine Berücksichtigung finden. Den Antragstellerinnen ist unbe-
nommen, sich im wiedereröffneten Verfahren vor dem Oberlandesgericht erneut
dahingehend zu verteidigen, dass ihnen kein kartellbedingter Mehrerlös ent-
standen sei. Der neue Tatrichter ist durch die Aufhebungsansicht des Senats
nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 358 Abs. 1 StPO nicht gehindert, bei den Ne-
benbetroffenen wiederum keinen kartellbedingten Mehrerlös festzustellen. Der
Bundesgerichtshof hat nämlich nicht die Entstehung eines kartellbedingten
Mehrerlöses positiv festgestellt, sondern lediglich die Beweiswürdigung des an-
gefochtenen Urteils beanstandet.
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Den Antragstellerinnen sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil
das Verfahren einen Gebührentatbestand (KV 4500) auslöst (vgl. OLG Köln
StraFo 2005, 484).
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Mit dieser Entscheidung erledigt sich der weitere Antrag auf Aussetzung
der Vollziehung des Senatsbeschlusses vom 28. Juni 2005.
Hirsch
Ball
Bornkamm
Raum
Meier-Beck
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.05.2004 - Kart 41-43 u.45-47/01 OWi -