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BGH Beschluss vom 07.02.2006 – KVZ 40/05

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

KVZ 40/05

BESCHLUSS

vom 7. Februar 2006

in der Kartellverwaltungssache

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2006 durch den

Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Ball,

Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Dr. Strohn

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Kartell-

senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2005 wird

auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500.000 € festgesetzt.

Gründe:

1

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Ober-

landesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des

§ 74 Abs. 2 GWB liegen nicht vor.

Die in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Rechts-

fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung und erfordern eine Entscheidung

des Bundesgerichtshofs auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung

einer einheitlichen Rechtsprechung. Dass ein am Zusammenschlussvorhaben

nicht beteiligtes, im Fusionskontrollverfahren jedoch beigeladenes Unternehmen

als Dritter i.S. des § 65 Abs. 3 Satz 4 GWB anzusehen ist, liegt auf der Hand und

bedarf keiner Klärung durch eine höchstrichterliche Entscheidung. Ebenso ergibt

sich zweifelsfrei aus der Senatsrechtsprechung, dass aus § 36 Abs. 1 GWB

keine subjektiven Rechte i.S. des § 65 Abs. 3 Satz 4 GWB hergeleitet wer-

den können (BGHZ 155, 214, 217 – HABET/Lekkerland; BGH, Beschl. v.

22.2.2005 – KVZ 20/04, WuW/E DE-R 1544 – Zeiss/Leica; Beschl. v. 28.6.2005

– KVZ 34/04, WuW/E DE-R 1571, 1572 – Ampere). Ob solche subjektiven Rechte

aus Grundrechten hergeleitet werden können, bedarf im Streitfall keiner Entschei-

dung, weil die Beschwerdeführerin – wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt

hat – eine Grundrechtsverletzung nicht dargetan hat. Kein Klärungsbedarf besteht

schließlich hinsichtlich der Frage, ob subjektive Rechte i.S. des § 65 Abs. 3 Satz 4

GWB aus Minderheitsbeteiligungen an Unternehmen hergeleitet werden können,

deren Veräußerungen den Zusammenschlussbeteiligten durch Auflagen des Bun-

deskartellamts aufgegeben worden ist; denn auch die Beantwortung dieser Frage

liegt auf der Hand.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Satz 2 GWB.

Hirsch

Ball

Bornkamm

Raum

Strohn

Vorinstanzen:

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.10.2005 - VI-Kart 15/05 (V) -