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BGH Urteil vom 07.02.2006 – X ZR 148/02

X. Zivilsenat

Berichtigt durch Beschluss vom 6. März 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

X ZR 148/02

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 7. Februar 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 7. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den

Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter

Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. April 2002 verkündete

Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts

wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens, die bis zur Zurücknahme

der von der Beklagten eingelegten Berufung entstanden sind, tra-

gen die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4. Die übrigen Kosten des

Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte

ist eingetragene

Inhaberin des deutschen Patents

37 12 477 (Streitpatents), das auf einer Anmeldung vom 13. April 1987 beruht,

mit der die innere Priorität der deutschen Patentanmeldung 36 12 796.5 vom

16. April 1986 in Anspruch genommen worden ist. Das Streitpatent umfasst

zwei Nebenansprüche (Patentanspruch 1 und Patentanspruch 2) und drei Un-

teransprüche, die jeweils auf Patentanspruch 1 und teilweise (Unteransprüche 3

und 5) auch auf Patentanspruch 2 rückbezogen sind.

2

Patentanspruch 1 ist nach einem Einspruch mit folgender Fassung auf-

recht erhalten worden:

"Hydraulischer, regelbarer Stoßdämpfer mit einem an einer Kolben-

stange befestigten Kolben, der einen Arbeitszylinder in zwei mit

Dämpfungsflüssigkeit gefüllte Arbeitsräume unterteilt, wobei min-

destens teilweise zur Steuerung der Dämpfungskraft ein elektro-

magnetisch betätigbarer und axial beweglicher Ventilkörper eines

Ventils einen Durchflusskanal beaufschlagt, wobei der Ventilkörper

mit einer vom Durchflusskanal zu der hinteren Stirnfläche des Ven-

tilkörpers verlaufenden, hydraulischen Verbindung versehen ist und

eine in etwa rechtwinklig zur Rotationsachse des Ventilkörpers an-

geordnete Sitzfläche zusammen mit der Stirnfläche des Ventilkör-

pers einen Ventilsitz bildet,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass mindestens ein Teil der

Stirnfläche (14) des Ventilkörpers (8) und des Ventilsitzes (16) zu-

einander im Abstand (E) angeordnet sind, wobei das Verhältnis der

druckbeaufschlagten Stirnfläche (14) zur hinteren druckbeauf-

schlagten Stirnfläche (10) 0,5 - 1,0 und das Verhältnis einer am Au-

ßenumfang des Ventilkörpers (8) gebildeten in Schließrichtung des

Ventils unterstützend wirksamen druckbeaufschlagten Ringfläche

(27) zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche (10) 0 - 0,5 be-

trägt."

5

Wegen des Wortlauts der auf diesen Patentanspruch rückbezogenen Pa-

tentansprüche 3 bis 5 wird auf die deutsche Patentschrift 37 12 477 C3 verwie-

sen.

Die Klägerin hat das Streitpatent mit dem Antrag angegriffen, es im Um-

fang des Patentanspruchs 1 und der auf diesen Patentanspruch zurückbezoge-

nen Patentansprüche 3 bis 5 für nichtig zu erklären. Die Beklagte hat das

Streitpatent mit einem geänderten Patentanspruch 1 verteidigt.

Das Bundespatentgericht hat unter Abweisung der Nichtigkeitsklage im

Übrigen das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentan-

spruch 1 folgende Fassung erhält:

"Hydraulischer, regelbarer Stoßdämpfer mit einem an einer Kolben-

stange befestigten Kolben, der einen Arbeitszylinder in zwei mit

Dämpfungsflüssigkeit gefüllte Arbeitsräume unterteilt, wobei min-

destens teilweise zur Steuerung der Dämpfungskraft ein elektro-

magnetisch betätigbarer und axial beweglicher Ventilkörper eines

Ventils einen Durchflusskanal beaufschlagt, wobei der Ventilkörper

mit einer vom Durchflusskanal zu der hinteren Stirnfläche des Ven-

tilkörpers verlaufenden, hydraulischen Verbindung versehen ist und

eine in etwa rechtwinklig zur Rotationsachse des Ventilkörpers an-

geordnete Sitzfläche zusammen mit der Stirnfläche des Ventilkör-

pers einen Ventilsitz bildet,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass mindestens ein Teil der

Stirnfläche (14) des Ventilkörpers (8) und des Ventilsitzes (16) zu-

einander im Abstand (E) angeordnet sind, wobei das Verhältnis der

druckbeaufschlagten Stirnfläche (14) zur hinteren druckbeauf-

schlagten Stirnfläche (10) 1,0 und das Verhältnis einer am Außen-

umfang des Ventilkörpers (8) gebildeten in Schließrichtung des

Ventils unterstützend wirksamen druckbeaufschlagten Ringfläche

(27) zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche (10) größer

0 - 0,5 beträgt, oder wobei das Verhältnis der druckbeaufschlagten

Stirnfläche (14) zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche (10)

0,5 bis kleiner 1,0 und das Verhältnis einer am Außenumfang des

Ventilkörpers (8) gebildeten Ringfläche (27) zur hinteren druckbe-

aufschlagten Stirnfläche (10) 0 beträgt."

7

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Be-

klagte hat ihr Rechtsmittel zurückgenommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gut-

achtens des nunmehr emeritierten Univ.-Prof. Dr.-Ing. W. F. vom Institut für

Konstruktions- und Fertigungstechnik, Fachgebiet Maschinenelemente und Ge-

triebetechnik, der Universität der Bundeswehr H. . Der gerichtliche Sach-

verständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und

ergänzt.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Die Beklagte ver-

teidigt das Streitpatent, soweit es mit der Nichtigkeitsklage angegriffen ist, nur

noch mit dem Anspruchssatz, der sich aus dem angefochtenen Urteil des Bun-

despatentgerichts ergibt (im Folgenden: verteidigte Fassung). Dem in dieser

Fassung zulässigen Begehren nach Patentschutz steht der geltend gemachte

Nichtigkeitsgrund nicht entgegen, weil Patentanspruch 1 in der verteidigten

Fassung neu ist und dem Fachmann nicht nahegelegt war. Als maßgeblicher

Fachmann ist hier - wie die Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen

ergeben hat - in Übereinstimmung mit dem Bundespatentgericht ein Diplomin-

genieur der Fachrichtung Maschinen- oder Kraftfahrzeugbau anzusehen, der

über Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Kraftfahrzeugfahrwer-

ken, insbesondere von Stoßdämpfern und Dämpfungsventilen, verfügt.

9

1. Das Streitpatent betrifft einen hydraulischen Stoßdämpfer bestehend

aus einem Arbeitszylinder mit einem Kolben, der an einer Kolbenstange befes-

tigt ist. Der Kolben unterteilt den Arbeitszylinder in zwei mit Dämpfungsflüssig-

keit gefüllte Arbeitsräume. Der Stoßdämpfer ist regelbar. Seine Dämpfungskraft

kann mindestens teilweise über ein Ventil gesteuert werden, das von zwei Rich-

tungen (von "innen" oder "radial", vgl. Sp. 2 Z. 51 ff. d. Beschr.) angeströmt

werden kann und das einen Durchflusskanal zwischen verschiedenen Räumen

des Dämpfungsflüssigkeitssystems öffnet oder verschließt. Das Ventil besitzt

hierzu einen axial beweglichen zylindrischen Ventilkörper, der seinerseits einen

als hydraulische Verbindung bezeichneten Durchflusskanal aufweist. Die Dämp-

fungsflüssigkeit kann so nicht nur an der vorderen Stirnfläche (Anströmung von

"innen") oder an seitlichen Außenflächen ("radiale" Anströmung) des Ventilkör-

pers, sondern auch an dessen hinterer Stirnfläche anstehen und die betreffen-

den Flächen mit Druck beaufschlagen. Bei geschlossenem Ventil sitzt die vor-

dere Stirnfläche abdichtend auf einer Fläche auf, die zur Rotationsachse des

Ventilkörpers etwa rechtwinklig verläuft (Ventilsitz). Der Ventilkörper

ist

elektromagnetisch betätigbar. Ausweislich der Beschreibung und der Zeichnun-

gen dient der Elektromagnet dazu, die vordere Stirnfläche des als Anker des

Elektromagneten ausgebildeten Ventilkörpers vom Ventilsitz abzuheben, um

den verschiedene Räume des Dämpfungsflüssigkeitssystems verbindenden

Durchflusskanal freizugeben. Zum Schließen dieses Durchflusskanals wird laut

Beschreibung und Zeichnungen hingegen eine Ventilfeder eingesetzt.

10

Nach der Darstellung in Sp. 1 Z. 42 ff. der Beschreibung sollen Ventile

dieser Art variabel steuerbar und kompakt sein und eine beliebig verstellbare

Dämpfung in der Zug- und Druckstufe des Stoßdämpfers ermöglichen. Den

Vorteilsangaben in Sp. 2 Z. 19 ff. kann entnommen werden, dass die Ventile

ferner ein schnelles und sicheres Schließ- und Öffnungsverhalten unter allen

Betriebszuständen trotz geringen elektrischen Leistungsbedarfs haben sollen.

11

2. Zur Bewältigung dieser Anforderungen gibt Patentanspruch 1 in der

verteidigten Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts eine Vorrichtung mit

folgenden Merkmalen an:

M 1

Es handelt sich um einen hydraulischen, regelbaren

Stoßdämpfer mit einem an einer Kolbenstange befestig-

ten Kolben, der einen Arbeitszylinder in zwei mit Dämp-

fungsflüssigkeit gefüllte Arbeitsräume unterteilt.

M 2

Ein elektromagnetisch betätigbarer und axial beweglicher

Ventilkörper eines Ventils beaufschlagt einen Durch-

flusskanal, um mindestens teilweise die Dämpfungskraft

zu steuern.

M 3

Der Ventilkörper ist mit einer vom Durchflusskanal zur

hinteren Stirnfläche des Ventilkörpers verlaufenden hyd-

raulischen Verbindung versehen.

M 4

Eine in etwa rechtwinklig zur Rotationsachse des Ventil-

körpers angeordnete Sitzfläche bildet zusammen mit der

Stirnfläche des Ventilkörpers einen Ventilsitz.

M 5

Mindestens ein Teil der Stirnfläche des Ventilkörpers und

des Ventilsitzes sind zueinander im Abstand angeordnet.

sowie entweder

M 6

Das Verhältnis der druckbeaufschlagten Stirnfläche zur

hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche beträgt 1,0.

M 7

Am Außenumfang des Ventilkörpers ist eine druckbeauf-

schlagte Ringfläche angeordnet,

M 7.1

die in Schließrichtung des Ventils unterstützend wirksam

ist und

M 7.2

deren Verhältnis zur hinteren druckbeaufschlagten Stirn-

fläche größer als 0 ist und einen Wert bis 0,5 hat.

oder

M 6 a

Das Verhältnis der druckbeaufschlagten Stirnfläche zur

hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche hat einen Wert

0,5 bis kleiner als 1,0.

M 7.2 a Das Verhältnis einer am Außenumfang des Ventilkörpers

gebildeten Ringfläche zur hinteren druckbeaufschlagten

Stirnfläche hat den Wert 0.

12

Diese Lösung setzt in beiden Alternativen auf Merkmal M 5. Es bewirkt,

dass bei geöffnetem Ventil ein vorhandener Anströmdruck der Dämpfungsflüs-

sigkeit infolge bereichsweiser Verringerung des Querschnitts im Bereich des

Ventilsitzes nach der von Bernoulli beschriebenen Gesetzmäßigkeit partiell ab-

gesenkt ist und so eine Differenzdruckkraft am Ventilkörper entsteht, welche die

Schließkraft der Ventilfeder unterstützt (Sp. 2 Z. 35 ff.; Sp. 3 Z. 1 ff. d. Beschr.).

Die Ventilfeder kann deshalb schwächer ausgestaltet werden. Die gegen die

Feder arbeitende Kraft des Elektromagneten kann geringer sein. Dieser Vorteil

besteht sowohl bei Anströmung von "innen", also wenn durch den arbeitenden

Kolben die vordere Stirnfläche von der Dämpfungsflüssigkeit beaufschlagt wird,

als auch bei "radialer" Anströmung, also wenn die Beaufschlagung über die an-

dere Seite des Durchflusskanals erfolgt (vgl. zu dieser Möglichkeit Sp. 2

Z. 64 ff.; Sp. 4 Z. 14 ff. d. Beschr.). Denn bei beiden Einsatzmöglichkeiten ergibt

sich bei geöffnetem Ventil eine Verringerung des Durchflussquerschnitts im Be-

reich des Ventilsitzes.

13

In beiden Lösungsalternativen beschränkt sich die Unterstützung der

Ventilfeder jedoch nicht auf die durch Merkmal M 5 gekennzeichnete Gestal-

tung. In der ersten beanspruchten Alternative kommt als ergänzende Maßnah-

me eine am Außenumfang des Ventilkörpers angeordnete Ringfläche hinzu

(Merkmal M 7). Patentgemäß ist sie nach hinten ausgerichtet, was nicht nur aus

den Fig. 3, 4, 6 und 7 zu ersehen ist, sondern auch im verteidigten Patentan-

spruch 1 selbst durch Merkmal M 7.1 zum Ausdruck kommt. Denn nur dann

kann diese Fläche in Schließrichtung des Ventils wirken, weil sie nur dann auf

den Ventilsitz hin angeströmt und mit Druck beaufschlagt werden kann. Merk-

mal M 7.2 konkretisiert die Größe der Ringfläche anhand der Größe der hinte-

ren druckbeaufschlagten Stirnfläche des Ventilkörpers, die nach dieser Lö-

sungsalternative der Größe der vorderen druckbeaufschlagten Stirnfläche ent-

spricht (Merkmal M 6). Trotz dieser Entsprechung ist danach die bei Druckbe-

aufschlagung nach vorne in Schließrichtung wirkende Fläche größer als die

vordere druckbeaufschlagte Fläche, und zwar bis zu einem Verhältniswert von

0,5. Auch das unterstützt die von der Feder zu leistende Kraft; die Stärke der

Feder kann deshalb, ohne einen schnellen und sicheren Verschluss zu gefähr-

den, weiter herabgesetzt werden mit der bereits erwähnten Folge, dass auch

der Elektromagnet weniger zu leisten braucht. Das ermöglicht zugleich, die Vor-

richtung in besonders kompakter Form zu bauen. Der Einsatz der ersten Lö-

sungsalternative kommt vornehmlich bei radialer Anströmung des Ventilkörpers

in Betracht. Denn die Ringfläche liegt dann im Anströmbereich der Dämpfungs-

flüssigkeit. Hierauf weist die Beschreibung durch ihre Darstellung in Sp. 2

Z. 52 ff. und Sp. 4 Z. 14 ff. hin. Bei Anströmung von innen kann die Ringfläche

hingegen gegen 0 gehen.

14

Diese Möglichkeit wird bei der zweiten beanspruchten Lösungsalternati-

ve des verteidigten Patentanspruchs 1 aufgegriffen. Diese verzichtet gänzlich

auf eine zusätzliche Ringfläche. Der gegenteiligen Meinung der Klägerin kann

nicht beigetreten werden. Denn der Sinngehalt der Anweisung, das Verhältnis

einer am Außenumfang des Ventilkörpers gebildeten Ringfläche zur hinteren

druckbeaufschlagten Stirnfläche solle 0 betragen, geht dahin, dass patentge-

mäß unter der in Merkmal M 6 a zum Ausdruck kommenden Bedingung auch

ohne eine zusätzliche Ringfläche auszukommen ist, die in Schließrichtung des

Ventils unterstützend wirksam ist. Die Angabe des Wertes 0 ist insoweit eindeu-

tig. So hat der gerichtliche Sachverständige bei seiner Anhörung in der mündli-

chen Verhandlung angegeben, dass insbesondere bei Konstruktionen, die in

verschiedenen Varianten hergestellt werden sollen, in einer Reihung von Wer-

ten mit dem Wert 0 zum Ausdruck gebracht zu werden pflegt, dass hier das

betreffende Konstruktionselement nicht vorhanden ist. Dass dies im Streitpatent

nicht anders ist, wird auch an den Zeichnungen deutlich, weil dort (Fig. 5, 8 a

und b) Ausführungen gezeigt sind, bei denen keine zusätzliche Stirnfläche vor-

handen ist. Eine zusätzlich nach vorne in Schließrichtung des Ventils wirkende

Fläche wird nach der zweiten im verteidigten Patentanspruch 1 beanspruchten

Alternative statt dessen dadurch erhalten, dass die vordere und die hintere

Stirnfläche sich in der Größe entsprechend unterscheiden (Merkmal M 6 a). Da

die Dämpfungsflüssigkeit über die Verbindung innerhalb des Ventilkörpers auch

hinter denselben gelangen kann, wird dort eine größere Fläche als vorne be-

aufschlagt, so dass auf diese Weise eine die Feder unterstützende Differenz-

kraft zur Verfügung steht, die zu der durch Merkmal M 5 möglichen Schließkraft

hinzutritt. Diese Lösungsalternative ist für beide möglichen Anströmsituationen

gleichermaßen geeignet.

15

3. Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung ist zulässig. Sein Ge-

genstand erweitert weder das, was in der Anmeldung des Streitpatents als zu

der Erfindung gehörend offenbart ist, noch geht er über das hinaus, was mit der

erteilten Fassung des Streitpatents geschützt ist.

16

a) Die Anmeldung vom 13. April 1987 betrifft eine Vorrichtung der Merk-

male M 1 bis M 5. Das wird auch von keiner der Parteien angezweifelt. Aus-

weislich des als Anspruch 1 angemeldeten Patentanspruchs soll ferner eine

druckbeaufschlagte Ringfläche vorhanden sein. Den Fig. 3, 4, 6 und 7 der An-

meldung ist insoweit zu entnehmen, dass sie außen am Ventilkörper angeord-

net ist (so auch Beschr. S. 5) und nach hinten weisen soll, weshalb auch die

Merkmale M 7 und M 7.1 ursprungsoffenbart sind. Die Größe der Ringfläche

soll sich in Übereinstimmung mit Merkmal M 7.2 nach derjenigen der hinteren

druckbeaufschlagten Stirnfläche richten. Beansprucht ist insoweit ein Wert von

0 bis 0,5. Das offenbart jedenfalls die in Merkmal M 7.2 zum Ausdruck kom-

menden Gestaltungsmöglichkeiten als bereits zur Anmeldung gehörend. Hin-

sichtlich des Verhältnisses der druckbeaufschlagten Stirnflächen zueinander

gibt der angemeldete Patentanspruch 1 hingegen 0,5 bis 1,0 an. Auf S. 5 weist

die Anmeldung erläuternd darauf hin, dass der Ventilkörper wegen der hydrauli-

schen Verbindung prinzipiell auf beiden Stirnflächen mit dem gleichen Druck

beaufschlagt werde. Damit offenbart die Anmeldung auch, daß bei einer Vor-

richtung der Merkmale M 1 bis M 5 sowie M 7 bis M 7.2 als Stirnflächenverhält-

nis auch das des Merkmals M 6 gewählt werden kann. Der gerichtliche Sach-

verständige hat das ausweislich seines schriftlichen Gutachtens ebenso gese-

hen.

17

Neben dem damit als anmeldegemäß offenbarten Gegenstand der ers-

ten Alternative des verteidigten Patentanspruchs 1 kann aber auch dessen

zweite Alternative der Anmeldung als erfindungsgemäße Lösung entnommen

werden. Verhältnisse, wie sie nach Merkmal M 6 a beansprucht sind, werden

ebenso wie das Verhältnis 1,0 von der in dem angemeldeten Patentanspruch 1

genannten Spanne umfasst. Hinsichtlich der Ringfläche heißt es auf S. 5 der

Anmeldung, dass sie gegen 0 gehen könne. Der gerichtliche Sachverständige

hat bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung hierzu angegeben,

dass eine solche Ausdrucksweise für einen Fachmann die Möglichkeit ein-

schließe, auch den Wert 0 selbst wählen zu können. Zweifel, dass im Streitfall

etwas anderes gelten könnte, sind nicht angebracht. Denn dem Fachmann ist

angesichts des Hinweises in der Beschreibung bedeutet, die nach dem ange-

meldeten Patentanspruch 1 vorgesehene äußere Ringfläche beliebig verklei-

nern zu können, wenn auch so die für ein sicheres und schnelles Verschließen

erforderliche Schließkraft zur Verfügung steht. Das eröffnet zugleich die Mög-

lichkeit, auf die mittels einer äußeren Ringfläche erzielbare Schließwirkung ganz

zu verzichten, wenn die übrige Gestaltung der Vorrichtung erlaubt, den Schließ-

vorgang mit der gewünschten Schnelligkeit und Sicherheit zu gewährleisten.

Dass auch dies im Sinne der angemeldeten Erfindung liegt, bestätigen die

Fig. 5, 8 a und 8 b der Anmeldung, weil sie Ventilkörper in reiner Zylinderform

zeigen. Da Ausführungsformen mit zylindrischer Außenfläche auf S. 6 der An-

meldung zudem als günstig bezeichnet sind, kann mithin der Anmeldung ent-

nommen werden, dass zu der angemeldeten Erfindung auch eine Vorrichtung

der Merkmale M 1 bis M 5 gehört, die ohne eine am Außenumfang des Ventil-

körpers gebildete Ringfläche auskommt (Merkmal M 7.2a), weil das Verhältnis

der vorderen Stirnfläche zur hinteren Stirnfläche 0,5 oder mehr, aber weniger

als 1,0 beträgt (Merkmal M 6a) und deshalb bereits hierdurch die durch Merk-

mal M 5 geschaffene Schließkraft durch die auf eine im Verhältnis größere Flä-

che wirkende Druckkraft der Dämpfungsflüssigkeit ergänzt wird. Auch insoweit

lässt sich den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nichts Gegen-

teiliges entnehmen. Auch der Sachverständige hat vielmehr eine Erweiterung

nicht zu erkennen vermocht.

18

b) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch hinsichtlich

des erteilten Patentanspruchs 1, obwohl es insoweit nicht darauf ankommt, ob

der Gesamtinhalt der Patentschrift die streitige Lehre zum technischen Handeln

als zu der Erfindung gehörend offenbart. Wegen der Vorgabe des § 14 PatG

kann eine unzulässige Erweiterung nur verneint werden, wenn der erteilte Pa-

tentanspruch 1 selbst auch den verteidigten Patentanspruch 1 umfasst. Entge-

gen der Meinung der Berufung der Klägerin ist dies auch hinsichtlich dessen

zweiten Alternative der Fall.

19

Der erteilte Patentanspruch 1 betrifft eine Vorrichtung der Merkmale M 1

bis M 5, die zusätzlich durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist:

M 6' Das Verhältnis der druckbeaufschlagten Stirnfläche zur hin-

teren druckbeaufschlagten Stirnfläche beträgt 0,5 - 1,0.

M 7'

Am Außenumfang des Ventilkörpers ist eine druckbeauf-

schlagte Ringfläche angeordnet,

M 7.1' die in Schließrichtung des Ventils unterstützend wirksam ist

und

M 7.2' deren Verhältnis zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnflä-

che 0 - 0,5 beträgt.

20

Durch die doppelte Bereichsangabe (0,5 - 1,0 bzw. 0 - 0,5) eröffnet wie

schon die Anmeldung auch dieser Patentanspruch eine große Bandbreite. Dem

Fachmann sind damit ganz unterschiedliche Variationen vorgeschlagen. Schon

das erlaubt nicht die von der Berufung für richtig gehaltene Auslegung, keines-

falls gehöre zu ihnen eine, die ohne eine druckbeaufschlagte Ringfläche aus-

komme, die in Schließrichtung des Ventils unterstützend wirksam ist. Nach dem

Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1, der bei der Ermittlung von Gegen-

stand und Schutzbereich die entscheidende Grundlage bildet, ist vielmehr auch

der Wert 0 beansprucht, der - wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt

hat - besagt, dass es bei der Auswahl aus dem Wertebereich 0 bis 0,5 keine

Ringfläche gibt. Dass der erteilte Patentanspruch 1 auch diese Alternative ein-

schließt, wird zudem bestätigt durch die Zeichnungen, die nach § 14 PatG zur

Erfassung des Sinngehalts der Patentansprüche heranzuziehen sind. Denn die

Fig. 5, 8 a und 8 b zeigen durchgehend zylindrische Ventilkörper. In Anbetracht

der Qualifikation des hier zugrunde zu legenden Fachmanns ist aber auch da-

von auszugehen, dass Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung die Fachwelt

zu der Erkenntnis führt, dass im Rahmen dieser Lehre zum technischen Han-

deln eine Wahl diese Alternative nur sinnvoll ist, wenn bei dem Merkmal M 6

der Grenzwert 1,0 nicht voll ausgeschöpft wird, weil anderenfalls kein Diffe-

renzdruck an der hinteren Stirnfläche des Ventilkörpers möglich ist. Damit of-

fenbart auch der erteilte Patentanspruch 1, als mögliche Lösungen entweder

die eine oder die andere im verteidigten Patentanspruch 1 alternativ bezeichne-

te Gestaltung auszuwählen.

4. Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung ist neu.

a) Für ihn wird zu Recht die innere Priorität der Patentanmeldung

36 12 796 vom 16. April 1986 in Anspruch genommen. Die mit dem verteidigten

Patentanspruch 1 beanspruchte Merkmalskombination ist in dieser Voranmel-

dung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung gehörend offen-

bart.

23

Die Voranmeldung betrifft eine Vorrichtung der Merkmale M 1 bis M 5.

Diese Merkmale sind in dem angemeldeten Patentanspruch 1 ausdrücklich be-

nannt. Nach dem angemeldeten Patentanspruch 4 kann eine Vorrichtung dieser

Merkmale überdies die Merkmale M 6, M 7 bis M 7.2 aufweisen. Denn dieser

Anspruch beinhaltet zum einen, dass die vordere Stirnfläche maximal der hinte-

ren Stirnfläche entspricht. Dies schließt die durch Merkmal M 6 gekennzeichne-

te Gestaltung ein. Das hat der gerichtliche Sachverständige durch seinen Hin-

weis bestätigt, dass ein Fachmann bei der Angabe "maximal" den benannten

Wert als eingeschlossen mitlese. Zum anderen gibt der angemeldete Patentan-

spruch 4 die Anweisung, den Außendurchmesser des Ventilkörpers im Bereich

des Ventilsitzes größer als im Bereich der Führung zu halten. Gelehrt ist inso-

weit ausweislich der Beschreibung (S. 5) der Voranmeldung und der Fig. 3, 4, 6

und 7 dieser Anmeldung ein äußerlich abgestufter Ventilkörper, der durch Au-

ßendurchmesservergrößerung eine druckbelastete Ringfläche ausbildet, die

nach hinten weist und deshalb in Schließrichtung des Ventils unterstützend

wirkt. Da die Voranmeldung keine Angaben zu der erfindungsgemäßen Aus-

dehnung dieser Ringfläche macht, ist deren Größe der Wahl des Fachmanns

überlassen, der nach der Voranmeldung einen hydraulischen regelbaren Stoß-

dämpfer konstruiert. Damit ist jeder 0 übersteigende und aus fachmännischer

Sicht vernünftige Wert ein Lösungsmittel, das im Sinne der vorangemeldeten

Erfindung liegt.

24

Dass auch der nach Merkmal M 7.2 beanspruchte Wertbereich ein-

schließlich des Werts 0,5, dessen Offenbarung die Klägerin vor allem bestreitet,

als zu der Vorerfindung gehörend anzusehen ist, begegnet unter diesen Um-

ständen keinen Bedenken. Die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständi-

gen in seinem schriftlichen Gutachten und seine ergänzenden Angaben in der

mündlichen Verhandlung bestätigen auch das. Danach wäre auch eine be-

reichsweise Verbreiterung des Ventilkörpers in der Größenordnung von 10 %

eine Gestaltung, die ein Konstrukteur aus fachlicher Sicht wählen könnte und

würde, um in Befolgung der Anweisung, eine zusätzliche Ringfläche zu nutzen,

einen nach Wirkungsweise und Aussehen vernünftigen Stoßdämpfer zu schaf-

fen. Eine Ringfläche mit einer Breite von 10 % des Durchmessers der Stirnflä-

che führt nach der vom gerichtlichen Sachverständigen unbeanstandet vorge-

nommenen Umrechnung zu einem Verhältnis der hier interessierenden Flächen

von 0,44. Bei Berücksichtigung, dass der Wert von 10 % nur eine Größenord-

nung kennzeichnet, war damit auch der im verteidigten Patentanspruch 1 bean-

spruchte Wert von 0,5 bereits ein Lösungsmerkmal, das ein nach der Patent-

anmeldung 36 12 796 konstruierender Fachmann zu wählen Veranlassung hat-

te und das deshalb zu dieser vorangemeldeten Erfindung gehörte. Der Um-

stand, dass - wie auch die Berechnung des gerichtlichen Sachverständigen

zeigt - Fachleute sich bei der Konstruktion von hier interessierenden Stoßdämp-

fern nicht von Flächenverhältnissen leiten lassen, sondern sich an Durchmes-

sern und ihren Maßen zueinander orientieren, stellt das nicht in Frage. Beim

Vergleich zweier Lehren zum technischen Handeln sind die der Fachwelt durch

sie vermittelten technischen Gestaltungen, bei Vorrichtungen also deren jewei-

lige Beschaffenheit gegenüberzustellen. Insoweit besteht nach dem Vorgesag-

ten Identität. Die vom gerichtlichen Sachverständigen in den Blick genommenen

Maße und ihr Verhältnis zueinander bestimmen nämlich auch das Flächenver-

hältnis, durch das der Erfinder die Beschaffenheit des von ihm vorgeschlagenen

Stoßdämpfers gekennzeichnet hat. Bei dieser Kennzeichnung handelt es sich

nur um eine andere Bezeichnung der konstruktiven Gegebenheit.

25

Was die zweite Alternative des verteidigten Patentanspruchs 1 anbe-

langt, besteht nach Anspruch 3 der Voranmeldung auch die Möglichkeit, die

vordere druckbeaufschlagte Stirnfläche des Ventilkörpers kleiner als die hintere

druckbeaufschlagte Stirnfläche zu bemessen. Da die Voranmeldung den nach-

arbeitenden Konstrukteur auch insoweit nicht weiter festlegt, kann mithin auch

nicht festgestellt werden, dass jedenfalls bis zu einem Wert von 0,5 kleinere

Verhältniswerte als 1,0 nicht von der Voranmeldung umfasst sind. Nach den

Angaben des gerichtlichen Sachverständigen, die dieser in seinem schriftlichen

Gutachten gemacht und in der mündlichen Verhandlung wiederholt hat, schlie-

ßen - in vergleichbarer Weise wie bei dem bereits erörterten Wertebereich

>0 - 0,5 - das Fachwissen eines Konstrukteurs und die fertigungstechnischen

Gegebenheiten vielmehr durchaus ein, das Verhältnis der druckbeaufschlagten

Stirnfläche zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche mit einem Wert von

0,5 - <1,0 zu gestalten. Nichts anderes gilt für das Weglassen einer Ringfläche

(Merkmal M 7.2 a) bei einer solchen Ausführung. Denn diese Gestaltung ist mit

Patentanspruch 2 alternativ zu der durch Anspruch 3 gekennzeichneten Aus-

führung als mögliches Beispiel der Verwirklichung der vorangemeldeten Erfin-

dung beschrieben. Hiernach soll der Ventilkörper eine zylindrische Außenfläche

aufweisen, weil dies ausweislich der erläuternden Angaben auf S. 6 der Be-

schreibung die Fertigung vereinfacht. Außerdem ist auf S. 8 im Hinblick auf ei-

nen zylindrisch verlaufenden Ventilkörper auf Figur 8 a verwiesen, die - wie

auch die Figuren 5 und 8 b - einen Ventilkörper ohne äußere Ringfläche als Teil

der angemeldeten Lehre zum technischen Handeln zeigt.

26

b) Die in Anspruch genommene Priorität unterliegt auch nicht etwa des-

halb Zweifeln, weil unter dem Aktenzeichen P 35 35 287.6 bereits am 3. Okto-

ber 1985 ein Schwingungsdämpfungssystem für Fahrzeuge angemeldet wor-

den ist. Dabei kann unentschieden bleiben, ob bei einer Anmeldung, mit der ein

deutsches Patent erstrebt wird, nur die Erstanmeldung dieser Erfindung priori-

tätsbegründend in Anspruch genommen werden kann, obwohl § 40 PatG eine

derartige Voraussetzung nicht aufstellt. Denn die deutsche Patentanmeldung

35 35 287 stellt nicht die erste Offenbarung der Lehre zum technischen Han-

deln nach dem verteidigten Patentanspruch 1 dar, weil dessen Gegenstand

- anders als es hinsichtlich der deutschen Patentanmeldung 36 12 796 der Fall

ist - nicht zu der am 3. Oktober 1985 angemeldeten Erfindung gehört.

27

Diese Patentanmeldung lässt nämlich jedenfalls nicht erkennen, dass die

Merkmale M 6 und M 7.2 a zu ihr gehören. Was das im Hinblick auf die erste

Alternative des verteidigten Patentanspruchs 1 bedeutsame Merkmal M 6 anbe-

langt, ist aus Patentanspruch 4 dieser Anmeldung zu entnehmen, dass anmel-

dungsgemäß der Innendurchmesser der Dichtfläche kleiner als der Außen-

durchmesser des Ventilkörpers sein soll. Da ausweislich der Fig. 2 der Anmel-

dung diese Durchmesser die Größe der vorderen und der hinteren druckbeauf-

schlagten Stirnflächen des Ventilkörpers bestimmen, bedeutet das eine Lehre

zum technischen Handeln, die lediglich Verhältniswerte umfasst, wie sie im ver-

teidigten Patentanspruch 1 durch Merkmal M 6 a festgelegt sind. Der Wert 1,0

ist hierdurch jedoch nicht offenbart. Da weder die Beschreibung der Anmeldung

noch deren Figuren einen Hinweis geben, dass die hier vorgeschlagene Lösung

auch mit gleich großen druckbeaufschlagten Flächen verwirklicht werden kön-

ne, hatte der Fachmann auch keinen Anlass, aus dem Umstand, dass Patent-

anspruch 1 der Anmeldung keine Festlegung der Größenverhältnisse der Stirn-

flächen vorgibt, zu schließen, auch der Verhältniswert 1,0 sei ein zu der ange-

meldeten Erfindung gehörender Lösungsbestandteil.

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Dasselbe trifft für das im Hinblick auf die zweite Alternative des verteidig-

ten Patentanspruchs 1 bedeutsame Merkmal M 7.2 a zu, weil in der Patentan-

meldung 35 35 287.6 lediglich Gestaltungen eines Ventilkörpers behandelt sind,

der eine am Außenumfang angeordnete zusätzliche Stirnfläche aufweist, de-

rentwegen - wie es dort in Sp. 4 Z. 45 ff. heißt - im geöffneten Zustand der

Druck unterstützend auf den Schließvorgang wirkt. Entgegen der Meinung der

Klägerin offenbaren auch die angemeldeten Ansprüche 3 bis 5 nicht, dass zu

der angemeldeten Erfindung ein Ventilkörper ohne zusätzliche Ringfläche ge-

hört. Denn diese Ansprüche beinhalten Anweisungen zur Größe der Dichtfläche

(kleine Dichtfläche, Anspruch 3) sowie zur Größe des Innendruchmessers (klei-

ner, Anspruch 4) und des Außendurchmessers der Dichtfläche (größer, An-

spruch 5) im Verhältnis zum Außendurchmesser des Ventilkörpers. Das sagt

unmittelbar nichts über einen Entfall der in Sp. 4 Z. 45 ff. beschriebenen und in

Figur 2 dargestellten zusätzlichen Ringfläche aus. Aber auch ein mittelbarer

Hinweis kann den Ansprüchen 3 bis 5 nicht entnommen werden. Denn entge-

gen der Meinung der Klägerin geht deren Aussagegehalt schon nicht dahin, die

nach Anspruch 3 vorausgesetzte kleine Dichtfläche entweder durch einen be-

zogen auf den Außendurchmesser des Ventilkörpers kleineren Innendurchmes-

ser der Dichtfläche oder durch einen größeren Außendurchmesser dieser Flä-

che zu verwirklichen. Dem steht entgegen, wie die in Figur 2 dargestellte an-

meldungsgemäße Lösung, die eine zusätzliche Ringfläche aufweist, in Sp. 4

Z. 199 ff. erläuternd beschrieben ist. Denn laut Sp. 4 Z. 30 ff. erfüllt diese Aus-

führung neben dem Merkmal des Anspruchs 5 auch das Anspruch 4 kenn-

zeichnende Merkmal. Dementsprechend hat der gerichtliche Sachverständige

angegeben, dass ein sich mit der Patentanmeldung 35 35 287.6 befassender

Fachmann auch Anspruch 4 als eine Lehre ansieht, die durch eine Ausführung

mit einer Ringfläche am Außenumfang des Ventilkörpers zu verwirklichen ist.

Die Alternativität, die den verteidigten Patentanspruch 1 kennzeichnet, gehört

danach gerade nicht zu der Lehre der Voranmeldung.

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c) Da dem verteidigten Patentanspruch mithin die beanspruchte Priorität

zukommt, gehören im Hinblick auf die Prüfung, ob diese Erfindung als neu im

Sinne des § 3 Abs. 1 PatG gilt, gem. § 3 Abs. 2 PatG auch die deutschen Of-

fenlegungsschriften 35 32 287 und 35 18 327 zum Stand der Technik. Denn

diese Anmeldungen haben mit dem 3. Oktober 1985 bzw. 22. Mai 1985 einen

älteren Zeitrang als das Streitpatent, sind aber erst nach dem Zeitrang der dem

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Streitpatent zugrunde liegenden Anmeldung, nämlich am 16. April 1987 bzw.

am 27. November 1986 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden.

Keine dieser Schriften nimmt Patentanspruch 1 in der verteidigten Fas-

sung jedoch vollständig vorweg.

Bezüglich der Offenlegungsschrift 35 35 287 kann auch insoweit auf die

zur Priorität gemachten Ausführungen (vorstehend zu 4b) verwiesen werden.

Bei der einen hydraulisch verstellbaren Schwingungsdämpfer betreffen-

den deutschen Offenlegungsschrift 35 18 327 ist nur aus den Figuren ersicht-

lich, wie die angemeldete Erfindung im Hinblick auf die Merkmale M 6 und

M 7.2 a gestaltet sein kann. Nach den Figuren 1 bis 3 ist das Verhältnis der

druckbelasteten Stirnflächen kleiner als 1,0 und ist das Verhältnis der Ringflä-

che zur hinteren Stirnfläche größer als 0. Ein Ventilkörper, dessen druckbelas-

tete Stirnflächen gleich groß sind oder der an seinem Außenumfang keine Ring-

fläche aufweist, ist nicht beschrieben oder abgebildet.

33

d) Auch die bereits 1952 veröffentlichte britische Patentschrift 664 770

nimmt den Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 nicht vorweg. Sie

betrifft hydraulische Stoßdämpfer in drei verschiedenen Ausführungsformen.

Die Ausführung, die in den Figuren 4 und 5 gezeigt ist, arbeitet mit einem Dreh-

schieber zum Öffnen und Schließen des Durchflusskanals. Diese Bauart hat

mithin keinen axial beweglichen Ventilkörper (Merkmal M 2). Der in den Fig. 1

bis 3 dargestellten Ausführung fehlt dagegen jedenfalls das Merkmal M 5. Da

die Stirnfläche des Ventilkörpers konisch gestaltet ist, ist kein bestimmter Ab-

stand vorhanden, dessentwegen beim Öffnen ein vergleichsweise geringerer

Querschnitt mit der patentgemäßen Folge einer Erhöhung der Fließgeschwin-

digkeit für die Dämpfungsflüssigkeit in diesem Bereich entsteht. Die Klägerin

hält dem Streitpatent bezüglich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit deshalb

auch nur die dritte in der britischen Patentschrift 664 770 in einer unbezeichne-

ten Zeichnung bildlich dargestellte Bauart entgegen.

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Entgegen der Merkmal M 4 zugrunde liegenden Anweisung verschließt

hier der als cup valve (S. 2 Z. 110) bezeichnete Ventilkörper den Durchflusska-

nal, der bei dieser Ausführung ausschließlich seitlich (radial) angeordnete Ein-

flussöffnungen mit dem Ausfluß verbindet, jedoch nicht durch Anlage auf der

in etwa rechtwinklig zur Rotationsachse des Ventilkörpers angeordneten Boden-

fläche des zylindrischen Raums, in dem sich der Ventilkörper auf und ab bewe-

gen kann. Zum Öffnen und zum Verschluss des Durchflußkanals kommt es,

weil die seitlichen Wangen des Ventilkörpers die Einlassöffnungen überfahren;

die erst anschließend erfolgende Anlage der Spitzen des Ventilkörpers am Bo-

den des zylindrischen Raums bewirkt nur, dass die Bewegung endet, ist aber

für den Verschluss ohne Bedeutung. Der gerichtliche Sachverständige hat des-

halb auch diese Ausführungsform nach der britischen Patentschrift 664 770 als

eine mittels eines Schiebers arbeitende Bauart bezeichnet, die im Hinblick auf

die Lehre nach dem Streitpatent nicht relevant sei. Da hier nicht mittels Absen-

kens auf einen und Abhebens von einem abdichtenden Ventilsitz der Durchfluss

der anströmenden Dämpfungsflüssigkeit beeinflusst wird, fehlt dieser Bauart

auch das wesentlich zur patentgemäßen Lösung beitragende Merkmal M 5.

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e) Da die ebenfalls vorveröffentlichte japanische Offenlegungsschrift

A 60-208646 wie die Bauart nach den Fig. 1 bis 3 der britischen Patentschrift

ebenfalls ein Ventil mit konischem Sitz beschreibt, trifft letzteres auch auf diese

Entgegenhaltung zu, so dass diese den verteidigten Patentanspruch 1 schon

deshalb nicht neuheitsschädlich trifft. Im Übrigen gehört zu der japanischen

Entgegenhaltung auch kein elektromagnetisch betätigbarer Ventilkörper. Der

hier vorgeschlagene Ventilkörper hebt sich ohne elektromagnetische Beeinflus-

sung vom Ventilsitz ab, wenn die von innen anströmende Dämpfungsflüssigkeit

einen bestimmten Druck übersteigt, und er verschließt den Durchfluss mittels

der Kraft einer Feder. Gelehrt ist damit ein Ventil in Art eines Rückschlagventils.

Ein Elektromagnet ist lediglich als Möglichkeit genannt, ein quer verlaufendes

Bauteil zu verschieben, um über die Gestaltung der Oberfläche/des Quer-

schnitts dieses Bauteils und ein Zwischenglied die Feder unterschiedlich vorzu-

spannen und so eine Einstellung zu ermöglichen, bei welchem Druck das Ventil

öffnet bzw. wieder schließt.

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5. Der Senat vermag schließlich nicht festzustellen, dass der verteidigte

Patentanspruch 1 durch den nach § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG zu berücksichtigen-

den Stand der Technik nahegelegt war.

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Die Lösung nach dem verteidigten Patentanspruch 1 nutzt auf doppelte

und sich ergänzende Weise die Möglichkeit der Gestaltung des Ventilkörpers

selbst. Schon eine Anregung, sich gerade diesem Vorrichtungsteil zuzuwenden,

um bei einem Ventil, das sich elektromagnetisch öffnen lässt, für einen siche-

ren, schnellen Verschluss bei geringer Baugröße zu sorgen, kann weder der

britischen Patentschrift 664 770 noch der japanischen Offenlegungsschrift

A 60-208646 entnommen werden. Die Fig. 1 bis 3 der britischen Entgegenhal-

tung und die japanische Offenlegungsschrift lehren den Fachmann, Nadelventi-

le zu verwenden, die im Bereich des Ventilsitzes ausschließlich auf Bekanntes

setzen. Nichts weist insoweit darauf hin, sich das Merkmal M 5 als Lösungsmit-

tel zu erschließen. Bei der Ausführung nach der unbenannten Figur der briti-

schen Patentschrift 664 770 handelt es sich hingegen - wie ausgeführt - um

eine andere Bauart. Sie weist allenfalls ihrer bildlichen Darstellung nach Ahn-

lichkeiten zu dem Merkmal M 5 auf. Die diesem Merkmal zugrunde liegende

Erkenntnis vermittelt auch das jedoch nicht, weil sich bei dieser Ausführung

nach der britischen Patentschrift 664 770 - worauf auch der gerichtliche Sach-

verständige in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen hat - bei

geöffnetem Zufluss eine bereichsweise Querschnittsverringerung mit der die

Feder unterstützenden Wirkung nicht einstellt. Die Möglichkeit einer Kombinati-

on dieser Bauart mit Gestaltungsmitteln, die aus der japanischen Offenlegungs-

schrift bekannt waren, mit der die Klägerin argumentiert, ändert an dieser Fest-

stellung nichts. Angesichts der Verschiedenheit dieser Ausführung und der

Bauart nach der japanischen Offenlegungsschrift A 60-208646 unterliegt es

schon durchgreifenden Zweifeln, daß fachlicherseits eine solche Kombination

überhaupt in Erwägung gezogen wurde. Angesichts dieser Umstände muss erst

recht festgestellt werden, dass der Stand der Technik in keiner Weise Anlass zu

der Erkenntnis gab, die sich in Merkmal M 5 ausdrückende Maßnahme mit ei-

ner der beiden Gestaltungen zu kombinieren, welche die patentgemäße Lösung

nach dem verteidigten Patentanspruch 1 ferner kennzeichnen. Die Ausführun-

gen des gerichtlichen Sachverständigen bestätigen diese Bewertung des ver-

teidigten Patentanspruchs 1. Denn hiernach waren insofern Schwierigkeiten zu

überwinden, als man zum Auffinden dieser Lehre aus "Denkfurchen" ausbre-

chen und den Ventilkörper völlig neu gestalten musste.

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6. Die Patentansprüche 3 bis 5 in ihrer Rückbeziehung auf den verteidig-

ten Patentanspruch 1 haben mit diesem Bestand.

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7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung

mit §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

Melullis

Scharen

Ambrosius

Mühlens

Kirchhoff

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.04.2002 - 4 Ni 9/01 -