BGH Urteil vom 07.02.2006 – X ZR 148/02
X. Zivilsenat
Berichtigt durch Beschluss vom 6. März 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 148/02
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 7. Februar 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 7. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter
Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. April 2002 verkündete
Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts
wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens, die bis zur Zurücknahme
der von der Beklagten eingelegten Berufung entstanden sind, tra-
gen die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4. Die übrigen Kosten des
Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte
ist eingetragene
Inhaberin des deutschen Patents
37 12 477 (Streitpatents), das auf einer Anmeldung vom 13. April 1987 beruht,
mit der die innere Priorität der deutschen Patentanmeldung 36 12 796.5 vom
16. April 1986 in Anspruch genommen worden ist. Das Streitpatent umfasst
zwei Nebenansprüche (Patentanspruch 1 und Patentanspruch 2) und drei Un-
teransprüche, die jeweils auf Patentanspruch 1 und teilweise (Unteransprüche 3
und 5) auch auf Patentanspruch 2 rückbezogen sind.
Patentanspruch 1 ist nach einem Einspruch mit folgender Fassung auf-
recht erhalten worden:
"Hydraulischer, regelbarer Stoßdämpfer mit einem an einer Kolben-
stange befestigten Kolben, der einen Arbeitszylinder in zwei mit
Dämpfungsflüssigkeit gefüllte Arbeitsräume unterteilt, wobei min-
destens teilweise zur Steuerung der Dämpfungskraft ein elektro-
magnetisch betätigbarer und axial beweglicher Ventilkörper eines
Ventils einen Durchflusskanal beaufschlagt, wobei der Ventilkörper
mit einer vom Durchflusskanal zu der hinteren Stirnfläche des Ven-
tilkörpers verlaufenden, hydraulischen Verbindung versehen ist und
eine in etwa rechtwinklig zur Rotationsachse des Ventilkörpers an-
geordnete Sitzfläche zusammen mit der Stirnfläche des Ventilkör-
pers einen Ventilsitz bildet,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass mindestens ein Teil der
Stirnfläche (14) des Ventilkörpers (8) und des Ventilsitzes (16) zu-
einander im Abstand (E) angeordnet sind, wobei das Verhältnis der
druckbeaufschlagten Stirnfläche (14) zur hinteren druckbeauf-
schlagten Stirnfläche (10) 0,5 - 1,0 und das Verhältnis einer am Au-
ßenumfang des Ventilkörpers (8) gebildeten in Schließrichtung des
Ventils unterstützend wirksamen druckbeaufschlagten Ringfläche
(27) zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche (10) 0 - 0,5 be-
trägt."
Wegen des Wortlauts der auf diesen Patentanspruch rückbezogenen Pa-
tentansprüche 3 bis 5 wird auf die deutsche Patentschrift 37 12 477 C3 verwie-
sen.
Die Klägerin hat das Streitpatent mit dem Antrag angegriffen, es im Um-
fang des Patentanspruchs 1 und der auf diesen Patentanspruch zurückbezoge-
nen Patentansprüche 3 bis 5 für nichtig zu erklären. Die Beklagte hat das
Streitpatent mit einem geänderten Patentanspruch 1 verteidigt.
Das Bundespatentgericht hat unter Abweisung der Nichtigkeitsklage im
Übrigen das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentan-
spruch 1 folgende Fassung erhält:
"Hydraulischer, regelbarer Stoßdämpfer mit einem an einer Kolben-
stange befestigten Kolben, der einen Arbeitszylinder in zwei mit
Dämpfungsflüssigkeit gefüllte Arbeitsräume unterteilt, wobei min-
destens teilweise zur Steuerung der Dämpfungskraft ein elektro-
magnetisch betätigbarer und axial beweglicher Ventilkörper eines
Ventils einen Durchflusskanal beaufschlagt, wobei der Ventilkörper
mit einer vom Durchflusskanal zu der hinteren Stirnfläche des Ven-
tilkörpers verlaufenden, hydraulischen Verbindung versehen ist und
eine in etwa rechtwinklig zur Rotationsachse des Ventilkörpers an-
geordnete Sitzfläche zusammen mit der Stirnfläche des Ventilkör-
pers einen Ventilsitz bildet,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass mindestens ein Teil der
Stirnfläche (14) des Ventilkörpers (8) und des Ventilsitzes (16) zu-
einander im Abstand (E) angeordnet sind, wobei das Verhältnis der
druckbeaufschlagten Stirnfläche (14) zur hinteren druckbeauf-
schlagten Stirnfläche (10) 1,0 und das Verhältnis einer am Außen-
umfang des Ventilkörpers (8) gebildeten in Schließrichtung des
Ventils unterstützend wirksamen druckbeaufschlagten Ringfläche
(27) zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche (10) größer
0 - 0,5 beträgt, oder wobei das Verhältnis der druckbeaufschlagten
Stirnfläche (14) zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche (10)
0,5 bis kleiner 1,0 und das Verhältnis einer am Außenumfang des
Ventilkörpers (8) gebildeten Ringfläche (27) zur hinteren druckbe-
aufschlagten Stirnfläche (10) 0 beträgt."
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Be-
klagte hat ihr Rechtsmittel zurückgenommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gut-
achtens des nunmehr emeritierten Univ.-Prof. Dr.-Ing. W. F. vom Institut für
Konstruktions- und Fertigungstechnik, Fachgebiet Maschinenelemente und Ge-
triebetechnik, der Universität der Bundeswehr H. . Der gerichtliche Sach-
verständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und
ergänzt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Die Beklagte ver-
teidigt das Streitpatent, soweit es mit der Nichtigkeitsklage angegriffen ist, nur
noch mit dem Anspruchssatz, der sich aus dem angefochtenen Urteil des Bun-
despatentgerichts ergibt (im Folgenden: verteidigte Fassung). Dem in dieser
Fassung zulässigen Begehren nach Patentschutz steht der geltend gemachte
Nichtigkeitsgrund nicht entgegen, weil Patentanspruch 1 in der verteidigten
Fassung neu ist und dem Fachmann nicht nahegelegt war. Als maßgeblicher
Fachmann ist hier - wie die Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen
ergeben hat - in Übereinstimmung mit dem Bundespatentgericht ein Diplomin-
genieur der Fachrichtung Maschinen- oder Kraftfahrzeugbau anzusehen, der
über Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Kraftfahrzeugfahrwer-
ken, insbesondere von Stoßdämpfern und Dämpfungsventilen, verfügt.
1. Das Streitpatent betrifft einen hydraulischen Stoßdämpfer bestehend
aus einem Arbeitszylinder mit einem Kolben, der an einer Kolbenstange befes-
tigt ist. Der Kolben unterteilt den Arbeitszylinder in zwei mit Dämpfungsflüssig-
keit gefüllte Arbeitsräume. Der Stoßdämpfer ist regelbar. Seine Dämpfungskraft
kann mindestens teilweise über ein Ventil gesteuert werden, das von zwei Rich-
tungen (von "innen" oder "radial", vgl. Sp. 2 Z. 51 ff. d. Beschr.) angeströmt
werden kann und das einen Durchflusskanal zwischen verschiedenen Räumen
des Dämpfungsflüssigkeitssystems öffnet oder verschließt. Das Ventil besitzt
hierzu einen axial beweglichen zylindrischen Ventilkörper, der seinerseits einen
als hydraulische Verbindung bezeichneten Durchflusskanal aufweist. Die Dämp-
fungsflüssigkeit kann so nicht nur an der vorderen Stirnfläche (Anströmung von
"innen") oder an seitlichen Außenflächen ("radiale" Anströmung) des Ventilkör-
pers, sondern auch an dessen hinterer Stirnfläche anstehen und die betreffen-
den Flächen mit Druck beaufschlagen. Bei geschlossenem Ventil sitzt die vor-
dere Stirnfläche abdichtend auf einer Fläche auf, die zur Rotationsachse des
Ventilkörpers etwa rechtwinklig verläuft (Ventilsitz). Der Ventilkörper
ist
elektromagnetisch betätigbar. Ausweislich der Beschreibung und der Zeichnun-
gen dient der Elektromagnet dazu, die vordere Stirnfläche des als Anker des
Elektromagneten ausgebildeten Ventilkörpers vom Ventilsitz abzuheben, um
den verschiedene Räume des Dämpfungsflüssigkeitssystems verbindenden
Durchflusskanal freizugeben. Zum Schließen dieses Durchflusskanals wird laut
Beschreibung und Zeichnungen hingegen eine Ventilfeder eingesetzt.
Nach der Darstellung in Sp. 1 Z. 42 ff. der Beschreibung sollen Ventile
dieser Art variabel steuerbar und kompakt sein und eine beliebig verstellbare
Dämpfung in der Zug- und Druckstufe des Stoßdämpfers ermöglichen. Den
Vorteilsangaben in Sp. 2 Z. 19 ff. kann entnommen werden, dass die Ventile
ferner ein schnelles und sicheres Schließ- und Öffnungsverhalten unter allen
Betriebszuständen trotz geringen elektrischen Leistungsbedarfs haben sollen.
2. Zur Bewältigung dieser Anforderungen gibt Patentanspruch 1 in der
verteidigten Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts eine Vorrichtung mit
folgenden Merkmalen an:
M 1
Es handelt sich um einen hydraulischen, regelbaren
Stoßdämpfer mit einem an einer Kolbenstange befestig-
ten Kolben, der einen Arbeitszylinder in zwei mit Dämp-
fungsflüssigkeit gefüllte Arbeitsräume unterteilt.
M 2
Ein elektromagnetisch betätigbarer und axial beweglicher
Ventilkörper eines Ventils beaufschlagt einen Durch-
flusskanal, um mindestens teilweise die Dämpfungskraft
zu steuern.
M 3
Der Ventilkörper ist mit einer vom Durchflusskanal zur
hinteren Stirnfläche des Ventilkörpers verlaufenden hyd-
raulischen Verbindung versehen.
M 4
Eine in etwa rechtwinklig zur Rotationsachse des Ventil-
körpers angeordnete Sitzfläche bildet zusammen mit der
Stirnfläche des Ventilkörpers einen Ventilsitz.
M 5
Mindestens ein Teil der Stirnfläche des Ventilkörpers und
des Ventilsitzes sind zueinander im Abstand angeordnet.
sowie entweder
M 6
Das Verhältnis der druckbeaufschlagten Stirnfläche zur
hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche beträgt 1,0.
M 7
Am Außenumfang des Ventilkörpers ist eine druckbeauf-
schlagte Ringfläche angeordnet,
M 7.1
die in Schließrichtung des Ventils unterstützend wirksam
ist und
M 7.2
deren Verhältnis zur hinteren druckbeaufschlagten Stirn-
fläche größer als 0 ist und einen Wert bis 0,5 hat.
oder
M 6 a
Das Verhältnis der druckbeaufschlagten Stirnfläche zur
hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche hat einen Wert
0,5 bis kleiner als 1,0.
M 7.2 a Das Verhältnis einer am Außenumfang des Ventilkörpers
gebildeten Ringfläche zur hinteren druckbeaufschlagten
Stirnfläche hat den Wert 0.
Diese Lösung setzt in beiden Alternativen auf Merkmal M 5. Es bewirkt,
dass bei geöffnetem Ventil ein vorhandener Anströmdruck der Dämpfungsflüs-
sigkeit infolge bereichsweiser Verringerung des Querschnitts im Bereich des
Ventilsitzes nach der von Bernoulli beschriebenen Gesetzmäßigkeit partiell ab-
gesenkt ist und so eine Differenzdruckkraft am Ventilkörper entsteht, welche die
Schließkraft der Ventilfeder unterstützt (Sp. 2 Z. 35 ff.; Sp. 3 Z. 1 ff. d. Beschr.).
Die Ventilfeder kann deshalb schwächer ausgestaltet werden. Die gegen die
Feder arbeitende Kraft des Elektromagneten kann geringer sein. Dieser Vorteil
besteht sowohl bei Anströmung von "innen", also wenn durch den arbeitenden
Kolben die vordere Stirnfläche von der Dämpfungsflüssigkeit beaufschlagt wird,
als auch bei "radialer" Anströmung, also wenn die Beaufschlagung über die an-
dere Seite des Durchflusskanals erfolgt (vgl. zu dieser Möglichkeit Sp. 2
Z. 64 ff.; Sp. 4 Z. 14 ff. d. Beschr.). Denn bei beiden Einsatzmöglichkeiten ergibt
sich bei geöffnetem Ventil eine Verringerung des Durchflussquerschnitts im Be-
reich des Ventilsitzes.
In beiden Lösungsalternativen beschränkt sich die Unterstützung der
Ventilfeder jedoch nicht auf die durch Merkmal M 5 gekennzeichnete Gestal-
tung. In der ersten beanspruchten Alternative kommt als ergänzende Maßnah-
me eine am Außenumfang des Ventilkörpers angeordnete Ringfläche hinzu
(Merkmal M 7). Patentgemäß ist sie nach hinten ausgerichtet, was nicht nur aus
den Fig. 3, 4, 6 und 7 zu ersehen ist, sondern auch im verteidigten Patentan-
spruch 1 selbst durch Merkmal M 7.1 zum Ausdruck kommt. Denn nur dann
kann diese Fläche in Schließrichtung des Ventils wirken, weil sie nur dann auf
den Ventilsitz hin angeströmt und mit Druck beaufschlagt werden kann. Merk-
mal M 7.2 konkretisiert die Größe der Ringfläche anhand der Größe der hinte-
ren druckbeaufschlagten Stirnfläche des Ventilkörpers, die nach dieser Lö-
sungsalternative der Größe der vorderen druckbeaufschlagten Stirnfläche ent-
spricht (Merkmal M 6). Trotz dieser Entsprechung ist danach die bei Druckbe-
aufschlagung nach vorne in Schließrichtung wirkende Fläche größer als die
vordere druckbeaufschlagte Fläche, und zwar bis zu einem Verhältniswert von
0,5. Auch das unterstützt die von der Feder zu leistende Kraft; die Stärke der
Feder kann deshalb, ohne einen schnellen und sicheren Verschluss zu gefähr-
den, weiter herabgesetzt werden mit der bereits erwähnten Folge, dass auch
der Elektromagnet weniger zu leisten braucht. Das ermöglicht zugleich, die Vor-
richtung in besonders kompakter Form zu bauen. Der Einsatz der ersten Lö-
sungsalternative kommt vornehmlich bei radialer Anströmung des Ventilkörpers
in Betracht. Denn die Ringfläche liegt dann im Anströmbereich der Dämpfungs-
flüssigkeit. Hierauf weist die Beschreibung durch ihre Darstellung in Sp. 2
Z. 52 ff. und Sp. 4 Z. 14 ff. hin. Bei Anströmung von innen kann die Ringfläche
hingegen gegen 0 gehen.
Diese Möglichkeit wird bei der zweiten beanspruchten Lösungsalternati-
ve des verteidigten Patentanspruchs 1 aufgegriffen. Diese verzichtet gänzlich
auf eine zusätzliche Ringfläche. Der gegenteiligen Meinung der Klägerin kann
nicht beigetreten werden. Denn der Sinngehalt der Anweisung, das Verhältnis
einer am Außenumfang des Ventilkörpers gebildeten Ringfläche zur hinteren
druckbeaufschlagten Stirnfläche solle 0 betragen, geht dahin, dass patentge-
mäß unter der in Merkmal M 6 a zum Ausdruck kommenden Bedingung auch
ohne eine zusätzliche Ringfläche auszukommen ist, die in Schließrichtung des
Ventils unterstützend wirksam ist. Die Angabe des Wertes 0 ist insoweit eindeu-
tig. So hat der gerichtliche Sachverständige bei seiner Anhörung in der mündli-
chen Verhandlung angegeben, dass insbesondere bei Konstruktionen, die in
verschiedenen Varianten hergestellt werden sollen, in einer Reihung von Wer-
ten mit dem Wert 0 zum Ausdruck gebracht zu werden pflegt, dass hier das
betreffende Konstruktionselement nicht vorhanden ist. Dass dies im Streitpatent
nicht anders ist, wird auch an den Zeichnungen deutlich, weil dort (Fig. 5, 8 a
und b) Ausführungen gezeigt sind, bei denen keine zusätzliche Stirnfläche vor-
handen ist. Eine zusätzlich nach vorne in Schließrichtung des Ventils wirkende
Fläche wird nach der zweiten im verteidigten Patentanspruch 1 beanspruchten
Alternative statt dessen dadurch erhalten, dass die vordere und die hintere
Stirnfläche sich in der Größe entsprechend unterscheiden (Merkmal M 6 a). Da
die Dämpfungsflüssigkeit über die Verbindung innerhalb des Ventilkörpers auch
hinter denselben gelangen kann, wird dort eine größere Fläche als vorne be-
aufschlagt, so dass auf diese Weise eine die Feder unterstützende Differenz-
kraft zur Verfügung steht, die zu der durch Merkmal M 5 möglichen Schließkraft
hinzutritt. Diese Lösungsalternative ist für beide möglichen Anströmsituationen
gleichermaßen geeignet.
3. Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung ist zulässig. Sein Ge-
genstand erweitert weder das, was in der Anmeldung des Streitpatents als zu
der Erfindung gehörend offenbart ist, noch geht er über das hinaus, was mit der
erteilten Fassung des Streitpatents geschützt ist.
a) Die Anmeldung vom 13. April 1987 betrifft eine Vorrichtung der Merk-
male M 1 bis M 5. Das wird auch von keiner der Parteien angezweifelt. Aus-
weislich des als Anspruch 1 angemeldeten Patentanspruchs soll ferner eine
druckbeaufschlagte Ringfläche vorhanden sein. Den Fig. 3, 4, 6 und 7 der An-
meldung ist insoweit zu entnehmen, dass sie außen am Ventilkörper angeord-
net ist (so auch Beschr. S. 5) und nach hinten weisen soll, weshalb auch die
Merkmale M 7 und M 7.1 ursprungsoffenbart sind. Die Größe der Ringfläche
soll sich in Übereinstimmung mit Merkmal M 7.2 nach derjenigen der hinteren
druckbeaufschlagten Stirnfläche richten. Beansprucht ist insoweit ein Wert von
0 bis 0,5. Das offenbart jedenfalls die in Merkmal M 7.2 zum Ausdruck kom-
menden Gestaltungsmöglichkeiten als bereits zur Anmeldung gehörend. Hin-
sichtlich des Verhältnisses der druckbeaufschlagten Stirnflächen zueinander
gibt der angemeldete Patentanspruch 1 hingegen 0,5 bis 1,0 an. Auf S. 5 weist
die Anmeldung erläuternd darauf hin, dass der Ventilkörper wegen der hydrauli-
schen Verbindung prinzipiell auf beiden Stirnflächen mit dem gleichen Druck
beaufschlagt werde. Damit offenbart die Anmeldung auch, daß bei einer Vor-
richtung der Merkmale M 1 bis M 5 sowie M 7 bis M 7.2 als Stirnflächenverhält-
nis auch das des Merkmals M 6 gewählt werden kann. Der gerichtliche Sach-
verständige hat das ausweislich seines schriftlichen Gutachtens ebenso gese-
hen.
Neben dem damit als anmeldegemäß offenbarten Gegenstand der ers-
ten Alternative des verteidigten Patentanspruchs 1 kann aber auch dessen
zweite Alternative der Anmeldung als erfindungsgemäße Lösung entnommen
werden. Verhältnisse, wie sie nach Merkmal M 6 a beansprucht sind, werden
ebenso wie das Verhältnis 1,0 von der in dem angemeldeten Patentanspruch 1
genannten Spanne umfasst. Hinsichtlich der Ringfläche heißt es auf S. 5 der
Anmeldung, dass sie gegen 0 gehen könne. Der gerichtliche Sachverständige
hat bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung hierzu angegeben,
dass eine solche Ausdrucksweise für einen Fachmann die Möglichkeit ein-
schließe, auch den Wert 0 selbst wählen zu können. Zweifel, dass im Streitfall
etwas anderes gelten könnte, sind nicht angebracht. Denn dem Fachmann ist
angesichts des Hinweises in der Beschreibung bedeutet, die nach dem ange-
meldeten Patentanspruch 1 vorgesehene äußere Ringfläche beliebig verklei-
nern zu können, wenn auch so die für ein sicheres und schnelles Verschließen
erforderliche Schließkraft zur Verfügung steht. Das eröffnet zugleich die Mög-
lichkeit, auf die mittels einer äußeren Ringfläche erzielbare Schließwirkung ganz
zu verzichten, wenn die übrige Gestaltung der Vorrichtung erlaubt, den Schließ-
vorgang mit der gewünschten Schnelligkeit und Sicherheit zu gewährleisten.
Dass auch dies im Sinne der angemeldeten Erfindung liegt, bestätigen die
Fig. 5, 8 a und 8 b der Anmeldung, weil sie Ventilkörper in reiner Zylinderform
zeigen. Da Ausführungsformen mit zylindrischer Außenfläche auf S. 6 der An-
meldung zudem als günstig bezeichnet sind, kann mithin der Anmeldung ent-
nommen werden, dass zu der angemeldeten Erfindung auch eine Vorrichtung
der Merkmale M 1 bis M 5 gehört, die ohne eine am Außenumfang des Ventil-
körpers gebildete Ringfläche auskommt (Merkmal M 7.2a), weil das Verhältnis
der vorderen Stirnfläche zur hinteren Stirnfläche 0,5 oder mehr, aber weniger
als 1,0 beträgt (Merkmal M 6a) und deshalb bereits hierdurch die durch Merk-
mal M 5 geschaffene Schließkraft durch die auf eine im Verhältnis größere Flä-
che wirkende Druckkraft der Dämpfungsflüssigkeit ergänzt wird. Auch insoweit
lässt sich den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nichts Gegen-
teiliges entnehmen. Auch der Sachverständige hat vielmehr eine Erweiterung
nicht zu erkennen vermocht.
b) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch hinsichtlich
des erteilten Patentanspruchs 1, obwohl es insoweit nicht darauf ankommt, ob
der Gesamtinhalt der Patentschrift die streitige Lehre zum technischen Handeln
als zu der Erfindung gehörend offenbart. Wegen der Vorgabe des § 14 PatG
kann eine unzulässige Erweiterung nur verneint werden, wenn der erteilte Pa-
tentanspruch 1 selbst auch den verteidigten Patentanspruch 1 umfasst. Entge-
gen der Meinung der Berufung der Klägerin ist dies auch hinsichtlich dessen
zweiten Alternative der Fall.
Der erteilte Patentanspruch 1 betrifft eine Vorrichtung der Merkmale M 1
bis M 5, die zusätzlich durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist:
M 6' Das Verhältnis der druckbeaufschlagten Stirnfläche zur hin-
teren druckbeaufschlagten Stirnfläche beträgt 0,5 - 1,0.
M 7'
Am Außenumfang des Ventilkörpers ist eine druckbeauf-
schlagte Ringfläche angeordnet,
M 7.1' die in Schließrichtung des Ventils unterstützend wirksam ist
und
M 7.2' deren Verhältnis zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnflä-
che 0 - 0,5 beträgt.
Durch die doppelte Bereichsangabe (0,5 - 1,0 bzw. 0 - 0,5) eröffnet wie
schon die Anmeldung auch dieser Patentanspruch eine große Bandbreite. Dem
Fachmann sind damit ganz unterschiedliche Variationen vorgeschlagen. Schon
das erlaubt nicht die von der Berufung für richtig gehaltene Auslegung, keines-
falls gehöre zu ihnen eine, die ohne eine druckbeaufschlagte Ringfläche aus-
komme, die in Schließrichtung des Ventils unterstützend wirksam ist. Nach dem
Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1, der bei der Ermittlung von Gegen-
stand und Schutzbereich die entscheidende Grundlage bildet, ist vielmehr auch
der Wert 0 beansprucht, der - wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt
hat - besagt, dass es bei der Auswahl aus dem Wertebereich 0 bis 0,5 keine
Ringfläche gibt. Dass der erteilte Patentanspruch 1 auch diese Alternative ein-
schließt, wird zudem bestätigt durch die Zeichnungen, die nach § 14 PatG zur
Erfassung des Sinngehalts der Patentansprüche heranzuziehen sind. Denn die
Fig. 5, 8 a und 8 b zeigen durchgehend zylindrische Ventilkörper. In Anbetracht
der Qualifikation des hier zugrunde zu legenden Fachmanns ist aber auch da-
von auszugehen, dass Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung die Fachwelt
zu der Erkenntnis führt, dass im Rahmen dieser Lehre zum technischen Han-
deln eine Wahl diese Alternative nur sinnvoll ist, wenn bei dem Merkmal M 6
der Grenzwert 1,0 nicht voll ausgeschöpft wird, weil anderenfalls kein Diffe-
renzdruck an der hinteren Stirnfläche des Ventilkörpers möglich ist. Damit of-
fenbart auch der erteilte Patentanspruch 1, als mögliche Lösungen entweder
die eine oder die andere im verteidigten Patentanspruch 1 alternativ bezeichne-
te Gestaltung auszuwählen.
4. Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung ist neu.
a) Für ihn wird zu Recht die innere Priorität der Patentanmeldung
36 12 796 vom 16. April 1986 in Anspruch genommen. Die mit dem verteidigten
Patentanspruch 1 beanspruchte Merkmalskombination ist in dieser Voranmel-
dung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung gehörend offen-
bart.
Die Voranmeldung betrifft eine Vorrichtung der Merkmale M 1 bis M 5.
Diese Merkmale sind in dem angemeldeten Patentanspruch 1 ausdrücklich be-
nannt. Nach dem angemeldeten Patentanspruch 4 kann eine Vorrichtung dieser
Merkmale überdies die Merkmale M 6, M 7 bis M 7.2 aufweisen. Denn dieser
Anspruch beinhaltet zum einen, dass die vordere Stirnfläche maximal der hinte-
ren Stirnfläche entspricht. Dies schließt die durch Merkmal M 6 gekennzeichne-
te Gestaltung ein. Das hat der gerichtliche Sachverständige durch seinen Hin-
weis bestätigt, dass ein Fachmann bei der Angabe "maximal" den benannten
Wert als eingeschlossen mitlese. Zum anderen gibt der angemeldete Patentan-
spruch 4 die Anweisung, den Außendurchmesser des Ventilkörpers im Bereich
des Ventilsitzes größer als im Bereich der Führung zu halten. Gelehrt ist inso-
weit ausweislich der Beschreibung (S. 5) der Voranmeldung und der Fig. 3, 4, 6
und 7 dieser Anmeldung ein äußerlich abgestufter Ventilkörper, der durch Au-
ßendurchmesservergrößerung eine druckbelastete Ringfläche ausbildet, die
nach hinten weist und deshalb in Schließrichtung des Ventils unterstützend
wirkt. Da die Voranmeldung keine Angaben zu der erfindungsgemäßen Aus-
dehnung dieser Ringfläche macht, ist deren Größe der Wahl des Fachmanns
überlassen, der nach der Voranmeldung einen hydraulischen regelbaren Stoß-
dämpfer konstruiert. Damit ist jeder 0 übersteigende und aus fachmännischer
Sicht vernünftige Wert ein Lösungsmittel, das im Sinne der vorangemeldeten
Erfindung liegt.
Dass auch der nach Merkmal M 7.2 beanspruchte Wertbereich ein-
schließlich des Werts 0,5, dessen Offenbarung die Klägerin vor allem bestreitet,
als zu der Vorerfindung gehörend anzusehen ist, begegnet unter diesen Um-
ständen keinen Bedenken. Die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständi-
gen in seinem schriftlichen Gutachten und seine ergänzenden Angaben in der
mündlichen Verhandlung bestätigen auch das. Danach wäre auch eine be-
reichsweise Verbreiterung des Ventilkörpers in der Größenordnung von 10 %
eine Gestaltung, die ein Konstrukteur aus fachlicher Sicht wählen könnte und
würde, um in Befolgung der Anweisung, eine zusätzliche Ringfläche zu nutzen,
einen nach Wirkungsweise und Aussehen vernünftigen Stoßdämpfer zu schaf-
fen. Eine Ringfläche mit einer Breite von 10 % des Durchmessers der Stirnflä-
che führt nach der vom gerichtlichen Sachverständigen unbeanstandet vorge-
nommenen Umrechnung zu einem Verhältnis der hier interessierenden Flächen
von 0,44. Bei Berücksichtigung, dass der Wert von 10 % nur eine Größenord-
nung kennzeichnet, war damit auch der im verteidigten Patentanspruch 1 bean-
spruchte Wert von 0,5 bereits ein Lösungsmerkmal, das ein nach der Patent-
anmeldung 36 12 796 konstruierender Fachmann zu wählen Veranlassung hat-
te und das deshalb zu dieser vorangemeldeten Erfindung gehörte. Der Um-
stand, dass - wie auch die Berechnung des gerichtlichen Sachverständigen
zeigt - Fachleute sich bei der Konstruktion von hier interessierenden Stoßdämp-
fern nicht von Flächenverhältnissen leiten lassen, sondern sich an Durchmes-
sern und ihren Maßen zueinander orientieren, stellt das nicht in Frage. Beim
Vergleich zweier Lehren zum technischen Handeln sind die der Fachwelt durch
sie vermittelten technischen Gestaltungen, bei Vorrichtungen also deren jewei-
lige Beschaffenheit gegenüberzustellen. Insoweit besteht nach dem Vorgesag-
ten Identität. Die vom gerichtlichen Sachverständigen in den Blick genommenen
Maße und ihr Verhältnis zueinander bestimmen nämlich auch das Flächenver-
hältnis, durch das der Erfinder die Beschaffenheit des von ihm vorgeschlagenen
Stoßdämpfers gekennzeichnet hat. Bei dieser Kennzeichnung handelt es sich
nur um eine andere Bezeichnung der konstruktiven Gegebenheit.
Was die zweite Alternative des verteidigten Patentanspruchs 1 anbe-
langt, besteht nach Anspruch 3 der Voranmeldung auch die Möglichkeit, die
vordere druckbeaufschlagte Stirnfläche des Ventilkörpers kleiner als die hintere
druckbeaufschlagte Stirnfläche zu bemessen. Da die Voranmeldung den nach-
arbeitenden Konstrukteur auch insoweit nicht weiter festlegt, kann mithin auch
nicht festgestellt werden, dass jedenfalls bis zu einem Wert von 0,5 kleinere
Verhältniswerte als 1,0 nicht von der Voranmeldung umfasst sind. Nach den
Angaben des gerichtlichen Sachverständigen, die dieser in seinem schriftlichen
Gutachten gemacht und in der mündlichen Verhandlung wiederholt hat, schlie-
ßen - in vergleichbarer Weise wie bei dem bereits erörterten Wertebereich
>0 - 0,5 - das Fachwissen eines Konstrukteurs und die fertigungstechnischen
Gegebenheiten vielmehr durchaus ein, das Verhältnis der druckbeaufschlagten
Stirnfläche zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche mit einem Wert von
0,5 - <1,0 zu gestalten. Nichts anderes gilt für das Weglassen einer Ringfläche
(Merkmal M 7.2 a) bei einer solchen Ausführung. Denn diese Gestaltung ist mit
Patentanspruch 2 alternativ zu der durch Anspruch 3 gekennzeichneten Aus-
führung als mögliches Beispiel der Verwirklichung der vorangemeldeten Erfin-
dung beschrieben. Hiernach soll der Ventilkörper eine zylindrische Außenfläche
aufweisen, weil dies ausweislich der erläuternden Angaben auf S. 6 der Be-
schreibung die Fertigung vereinfacht. Außerdem ist auf S. 8 im Hinblick auf ei-
nen zylindrisch verlaufenden Ventilkörper auf Figur 8 a verwiesen, die - wie
auch die Figuren 5 und 8 b - einen Ventilkörper ohne äußere Ringfläche als Teil
der angemeldeten Lehre zum technischen Handeln zeigt.
b) Die in Anspruch genommene Priorität unterliegt auch nicht etwa des-
halb Zweifeln, weil unter dem Aktenzeichen P 35 35 287.6 bereits am 3. Okto-
ber 1985 ein Schwingungsdämpfungssystem für Fahrzeuge angemeldet wor-
den ist. Dabei kann unentschieden bleiben, ob bei einer Anmeldung, mit der ein
deutsches Patent erstrebt wird, nur die Erstanmeldung dieser Erfindung priori-
tätsbegründend in Anspruch genommen werden kann, obwohl § 40 PatG eine
derartige Voraussetzung nicht aufstellt. Denn die deutsche Patentanmeldung
35 35 287 stellt nicht die erste Offenbarung der Lehre zum technischen Han-
deln nach dem verteidigten Patentanspruch 1 dar, weil dessen Gegenstand
- anders als es hinsichtlich der deutschen Patentanmeldung 36 12 796 der Fall
ist - nicht zu der am 3. Oktober 1985 angemeldeten Erfindung gehört.
Diese Patentanmeldung lässt nämlich jedenfalls nicht erkennen, dass die
Merkmale M 6 und M 7.2 a zu ihr gehören. Was das im Hinblick auf die erste
Alternative des verteidigten Patentanspruchs 1 bedeutsame Merkmal M 6 anbe-
langt, ist aus Patentanspruch 4 dieser Anmeldung zu entnehmen, dass anmel-
dungsgemäß der Innendurchmesser der Dichtfläche kleiner als der Außen-
durchmesser des Ventilkörpers sein soll. Da ausweislich der Fig. 2 der Anmel-
dung diese Durchmesser die Größe der vorderen und der hinteren druckbeauf-
schlagten Stirnflächen des Ventilkörpers bestimmen, bedeutet das eine Lehre
zum technischen Handeln, die lediglich Verhältniswerte umfasst, wie sie im ver-
teidigten Patentanspruch 1 durch Merkmal M 6 a festgelegt sind. Der Wert 1,0
ist hierdurch jedoch nicht offenbart. Da weder die Beschreibung der Anmeldung
noch deren Figuren einen Hinweis geben, dass die hier vorgeschlagene Lösung
auch mit gleich großen druckbeaufschlagten Flächen verwirklicht werden kön-
ne, hatte der Fachmann auch keinen Anlass, aus dem Umstand, dass Patent-
anspruch 1 der Anmeldung keine Festlegung der Größenverhältnisse der Stirn-
flächen vorgibt, zu schließen, auch der Verhältniswert 1,0 sei ein zu der ange-
meldeten Erfindung gehörender Lösungsbestandteil.
Dasselbe trifft für das im Hinblick auf die zweite Alternative des verteidig-
ten Patentanspruchs 1 bedeutsame Merkmal M 7.2 a zu, weil in der Patentan-
meldung 35 35 287.6 lediglich Gestaltungen eines Ventilkörpers behandelt sind,
der eine am Außenumfang angeordnete zusätzliche Stirnfläche aufweist, de-
rentwegen - wie es dort in Sp. 4 Z. 45 ff. heißt - im geöffneten Zustand der
Druck unterstützend auf den Schließvorgang wirkt. Entgegen der Meinung der
Klägerin offenbaren auch die angemeldeten Ansprüche 3 bis 5 nicht, dass zu
der angemeldeten Erfindung ein Ventilkörper ohne zusätzliche Ringfläche ge-
hört. Denn diese Ansprüche beinhalten Anweisungen zur Größe der Dichtfläche
(kleine Dichtfläche, Anspruch 3) sowie zur Größe des Innendruchmessers (klei-
ner, Anspruch 4) und des Außendurchmessers der Dichtfläche (größer, An-
spruch 5) im Verhältnis zum Außendurchmesser des Ventilkörpers. Das sagt
unmittelbar nichts über einen Entfall der in Sp. 4 Z. 45 ff. beschriebenen und in
Figur 2 dargestellten zusätzlichen Ringfläche aus. Aber auch ein mittelbarer
Hinweis kann den Ansprüchen 3 bis 5 nicht entnommen werden. Denn entge-
gen der Meinung der Klägerin geht deren Aussagegehalt schon nicht dahin, die
nach Anspruch 3 vorausgesetzte kleine Dichtfläche entweder durch einen be-
zogen auf den Außendurchmesser des Ventilkörpers kleineren Innendurchmes-
ser der Dichtfläche oder durch einen größeren Außendurchmesser dieser Flä-
che zu verwirklichen. Dem steht entgegen, wie die in Figur 2 dargestellte an-
meldungsgemäße Lösung, die eine zusätzliche Ringfläche aufweist, in Sp. 4
Z. 199 ff. erläuternd beschrieben ist. Denn laut Sp. 4 Z. 30 ff. erfüllt diese Aus-
führung neben dem Merkmal des Anspruchs 5 auch das Anspruch 4 kenn-
zeichnende Merkmal. Dementsprechend hat der gerichtliche Sachverständige
angegeben, dass ein sich mit der Patentanmeldung 35 35 287.6 befassender
Fachmann auch Anspruch 4 als eine Lehre ansieht, die durch eine Ausführung
mit einer Ringfläche am Außenumfang des Ventilkörpers zu verwirklichen ist.
Die Alternativität, die den verteidigten Patentanspruch 1 kennzeichnet, gehört
danach gerade nicht zu der Lehre der Voranmeldung.
c) Da dem verteidigten Patentanspruch mithin die beanspruchte Priorität
zukommt, gehören im Hinblick auf die Prüfung, ob diese Erfindung als neu im
Sinne des § 3 Abs. 1 PatG gilt, gem. § 3 Abs. 2 PatG auch die deutschen Of-
fenlegungsschriften 35 32 287 und 35 18 327 zum Stand der Technik. Denn
diese Anmeldungen haben mit dem 3. Oktober 1985 bzw. 22. Mai 1985 einen
älteren Zeitrang als das Streitpatent, sind aber erst nach dem Zeitrang der dem
Streitpatent zugrunde liegenden Anmeldung, nämlich am 16. April 1987 bzw.
am 27. November 1986 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden.
Keine dieser Schriften nimmt Patentanspruch 1 in der verteidigten Fas-
sung jedoch vollständig vorweg.
Bezüglich der Offenlegungsschrift 35 35 287 kann auch insoweit auf die
zur Priorität gemachten Ausführungen (vorstehend zu 4b) verwiesen werden.
Bei der einen hydraulisch verstellbaren Schwingungsdämpfer betreffen-
den deutschen Offenlegungsschrift 35 18 327 ist nur aus den Figuren ersicht-
lich, wie die angemeldete Erfindung im Hinblick auf die Merkmale M 6 und
M 7.2 a gestaltet sein kann. Nach den Figuren 1 bis 3 ist das Verhältnis der
druckbelasteten Stirnflächen kleiner als 1,0 und ist das Verhältnis der Ringflä-
che zur hinteren Stirnfläche größer als 0. Ein Ventilkörper, dessen druckbelas-
tete Stirnflächen gleich groß sind oder der an seinem Außenumfang keine Ring-
fläche aufweist, ist nicht beschrieben oder abgebildet.
d) Auch die bereits 1952 veröffentlichte britische Patentschrift 664 770
nimmt den Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 nicht vorweg. Sie
betrifft hydraulische Stoßdämpfer in drei verschiedenen Ausführungsformen.
Die Ausführung, die in den Figuren 4 und 5 gezeigt ist, arbeitet mit einem Dreh-
schieber zum Öffnen und Schließen des Durchflusskanals. Diese Bauart hat
mithin keinen axial beweglichen Ventilkörper (Merkmal M 2). Der in den Fig. 1
bis 3 dargestellten Ausführung fehlt dagegen jedenfalls das Merkmal M 5. Da
die Stirnfläche des Ventilkörpers konisch gestaltet ist, ist kein bestimmter Ab-
stand vorhanden, dessentwegen beim Öffnen ein vergleichsweise geringerer
Querschnitt mit der patentgemäßen Folge einer Erhöhung der Fließgeschwin-
digkeit für die Dämpfungsflüssigkeit in diesem Bereich entsteht. Die Klägerin
hält dem Streitpatent bezüglich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit deshalb
auch nur die dritte in der britischen Patentschrift 664 770 in einer unbezeichne-
ten Zeichnung bildlich dargestellte Bauart entgegen.
Entgegen der Merkmal M 4 zugrunde liegenden Anweisung verschließt
hier der als cup valve (S. 2 Z. 110) bezeichnete Ventilkörper den Durchflusska-
nal, der bei dieser Ausführung ausschließlich seitlich (radial) angeordnete Ein-
flussöffnungen mit dem Ausfluß verbindet, jedoch nicht durch Anlage auf der
in etwa rechtwinklig zur Rotationsachse des Ventilkörpers angeordneten Boden-
fläche des zylindrischen Raums, in dem sich der Ventilkörper auf und ab bewe-
gen kann. Zum Öffnen und zum Verschluss des Durchflußkanals kommt es,
weil die seitlichen Wangen des Ventilkörpers die Einlassöffnungen überfahren;
die erst anschließend erfolgende Anlage der Spitzen des Ventilkörpers am Bo-
den des zylindrischen Raums bewirkt nur, dass die Bewegung endet, ist aber
für den Verschluss ohne Bedeutung. Der gerichtliche Sachverständige hat des-
halb auch diese Ausführungsform nach der britischen Patentschrift 664 770 als
eine mittels eines Schiebers arbeitende Bauart bezeichnet, die im Hinblick auf
die Lehre nach dem Streitpatent nicht relevant sei. Da hier nicht mittels Absen-
kens auf einen und Abhebens von einem abdichtenden Ventilsitz der Durchfluss
der anströmenden Dämpfungsflüssigkeit beeinflusst wird, fehlt dieser Bauart
auch das wesentlich zur patentgemäßen Lösung beitragende Merkmal M 5.
e) Da die ebenfalls vorveröffentlichte japanische Offenlegungsschrift
A 60-208646 wie die Bauart nach den Fig. 1 bis 3 der britischen Patentschrift
ebenfalls ein Ventil mit konischem Sitz beschreibt, trifft letzteres auch auf diese
Entgegenhaltung zu, so dass diese den verteidigten Patentanspruch 1 schon
deshalb nicht neuheitsschädlich trifft. Im Übrigen gehört zu der japanischen
Entgegenhaltung auch kein elektromagnetisch betätigbarer Ventilkörper. Der
hier vorgeschlagene Ventilkörper hebt sich ohne elektromagnetische Beeinflus-
sung vom Ventilsitz ab, wenn die von innen anströmende Dämpfungsflüssigkeit
einen bestimmten Druck übersteigt, und er verschließt den Durchfluss mittels
der Kraft einer Feder. Gelehrt ist damit ein Ventil in Art eines Rückschlagventils.
Ein Elektromagnet ist lediglich als Möglichkeit genannt, ein quer verlaufendes
Bauteil zu verschieben, um über die Gestaltung der Oberfläche/des Quer-
schnitts dieses Bauteils und ein Zwischenglied die Feder unterschiedlich vorzu-
spannen und so eine Einstellung zu ermöglichen, bei welchem Druck das Ventil
öffnet bzw. wieder schließt.
5. Der Senat vermag schließlich nicht festzustellen, dass der verteidigte
Patentanspruch 1 durch den nach § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG zu berücksichtigen-
den Stand der Technik nahegelegt war.
Die Lösung nach dem verteidigten Patentanspruch 1 nutzt auf doppelte
und sich ergänzende Weise die Möglichkeit der Gestaltung des Ventilkörpers
selbst. Schon eine Anregung, sich gerade diesem Vorrichtungsteil zuzuwenden,
um bei einem Ventil, das sich elektromagnetisch öffnen lässt, für einen siche-
ren, schnellen Verschluss bei geringer Baugröße zu sorgen, kann weder der
britischen Patentschrift 664 770 noch der japanischen Offenlegungsschrift
A 60-208646 entnommen werden. Die Fig. 1 bis 3 der britischen Entgegenhal-
tung und die japanische Offenlegungsschrift lehren den Fachmann, Nadelventi-
le zu verwenden, die im Bereich des Ventilsitzes ausschließlich auf Bekanntes
setzen. Nichts weist insoweit darauf hin, sich das Merkmal M 5 als Lösungsmit-
tel zu erschließen. Bei der Ausführung nach der unbenannten Figur der briti-
schen Patentschrift 664 770 handelt es sich hingegen - wie ausgeführt - um
eine andere Bauart. Sie weist allenfalls ihrer bildlichen Darstellung nach Ahn-
lichkeiten zu dem Merkmal M 5 auf. Die diesem Merkmal zugrunde liegende
Erkenntnis vermittelt auch das jedoch nicht, weil sich bei dieser Ausführung
nach der britischen Patentschrift 664 770 - worauf auch der gerichtliche Sach-
verständige in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen hat - bei
geöffnetem Zufluss eine bereichsweise Querschnittsverringerung mit der die
Feder unterstützenden Wirkung nicht einstellt. Die Möglichkeit einer Kombinati-
on dieser Bauart mit Gestaltungsmitteln, die aus der japanischen Offenlegungs-
schrift bekannt waren, mit der die Klägerin argumentiert, ändert an dieser Fest-
stellung nichts. Angesichts der Verschiedenheit dieser Ausführung und der
Bauart nach der japanischen Offenlegungsschrift A 60-208646 unterliegt es
schon durchgreifenden Zweifeln, daß fachlicherseits eine solche Kombination
überhaupt in Erwägung gezogen wurde. Angesichts dieser Umstände muss erst
recht festgestellt werden, dass der Stand der Technik in keiner Weise Anlass zu
der Erkenntnis gab, die sich in Merkmal M 5 ausdrückende Maßnahme mit ei-
ner der beiden Gestaltungen zu kombinieren, welche die patentgemäße Lösung
nach dem verteidigten Patentanspruch 1 ferner kennzeichnen. Die Ausführun-
gen des gerichtlichen Sachverständigen bestätigen diese Bewertung des ver-
teidigten Patentanspruchs 1. Denn hiernach waren insofern Schwierigkeiten zu
überwinden, als man zum Auffinden dieser Lehre aus "Denkfurchen" ausbre-
chen und den Ventilkörper völlig neu gestalten musste.
6. Die Patentansprüche 3 bis 5 in ihrer Rückbeziehung auf den verteidig-
ten Patentanspruch 1 haben mit diesem Bestand.
7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung
Melullis
Scharen
Ambrosius
Mühlens
Kirchhoff
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.04.2002 - 4 Ni 9/01 -