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BGH Beschluss vom 08.02.2006 – 3 StR 417/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 417/05
BESCHLUSS
vom
8. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2006 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revi-
sion gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 5. August
2005 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten mit Beschluss
vom 13. Dezember 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen,
weil weder die Revisionseinlegungs- noch die Revisionsbegründungsschrift den
Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO genügten.
Dem hiergegen gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand muss der Erfolg versagt bleiben, weil ein Fall der Fristversäumung be-
reits nach dem Vortrag des Angeklagten nicht gegeben ist. Er hat es lediglich
unterlassen, in den fristgerecht eingegangenen Revisionsschriftsätzen ord-
nungsgemäß darzulegen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Verfahrensvor-
schrift oder einer materiellen Rechtsnorm angegriffen werde. Bei dieser Sach-
lage ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Raum (vgl. Meyer-
Goßner, StPO 48. Aufl. § 44 Rdn. 7 b m. w. N.).
Tolksdorf Miebach von Lienen
Becker Hubert