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BGH Beschluss vom 09.02.2006 – IX ZB 418/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 418/02

BESCHLUSS

vom

9. Februar 2006

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

EuInsVO Art. 3 Abs. 1

InsO § 3

Das Gericht des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzver-

fahrens gestellt worden ist, bleibt für die Entscheidung über die Eröffnung des Insol-

venzverfahrens zuständig, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der

Eröffnung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines an-

deren Mitgliedstaats verlegt.

BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 418/02 - AG Wuppertal

LG Wuppertal

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Cierniak, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 9. Februar 2006

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der

6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 14. August 2002,

berichtigt durch Beschluss vom 15. Oktober 2003, und der Be-

schluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wuppertal vom

10. April 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten

der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 4.000 € festge-

setzt.

Gründe

I.

1

Die Schuldnerin betrieb in Form eines Einzelunternehmens einen Handel

mit Telekommunikationsgeräten und Zubehör. Im Jahr 2001 stellte sie den Be-

trieb dieses Unternehmens ein und beantragte am 6. Dezember 2001 die Eröff-

nung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Am 1. April 2002 verlegte sie

ihren Wohnsitz nach Spanien, um dort zu leben und zu arbeiten.

2

Mit Beschluss vom 10. April 2002 hat das Insolvenzgericht die Eröffnung

des Verfahrens mangels Masse abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwer-

de der Schuldnerin hat das Landgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass

der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unzulässig zurückgewie-

sen wird. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1 InsO,

§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2

Nr. 1, § 575 ZPO). Das Rechtsmittel ist begründet; es führt zur Aufhebung der

vorinstanzlichen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das

Insolvenzgericht.

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1. Das Beschwerdegericht hat - in Übereinstimmung mit der Auffassung

des Insolvenzgerichts in seinen Nichtabhilfebeschlüssen vom 10. Juli 2002 und

vom 2. August 2002 - den Eröffnungsantrag der Schuldnerin mit der Begrün-

dung als unzulässig zurückgewiesen, dass die deutschen Gerichte gemäß

Art. 3 Abs. 1 EuInsVO international nicht zuständig seien, weil die Antragstelle-

rin nach Antragstellung, aber vor einer Entscheidung über die Eröffnung des

Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen nach

Spanien verlegt habe.

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2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde hängt, wie der Senat in

seinem Vorlagebeschluss vom 27. November 2003 (IX ZB 418/02, WM 2004,

247) ausgeführt hat, von der Frage ab, ob die deutsche internationale Zustän-

digkeit für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten bleibt, wenn der

Schuldner nach Antragstellung, aber vor einer Eröffnung den Mittelpunkt seiner

hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats - hier

nach Spanien - verlegt hat. Auf die Vorlage des Senats hat der Gerichtshof der

Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 17. Januar 2006 (Rechtssache

C-1/04; ZIP 2006, 188) für Recht erkannt:

"Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuld- ner bei Stellung seines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzver- fahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens zuständig bleibt, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Er- öffnungsentscheidung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen In- teressen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt."

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b) An dieses Auslegungsergebnis ist der erkennende Senat gebunden.

Der angefochtene Beschluss beruht rechtsfehlerhaft auf der entgegengesetzten

Annahme, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei erlo-

schen, weil die Schuldnerin nach Antragstellung den Mittelpunkt ihrer haupt-

sächlichen Interessen nach Spanien verlegt habe.

III.

9

Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben; die Sache ist - unter

Aufhebung auch des erstinstanzlichen Beschlusses - zur erneuten Entschei-

dung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (zu dieser Möglichkeit vgl.

BGHZ 160, 176, 185). Dieses wird hierbei auch das nach seiner Entscheidung

vom 10. April 2002 eingegangene, an die Stelle des Antrags der Schuldnerin

auf Verfahrenskostenstundung getretene Angebot, einen Verfahrenskostenvor-

schuss zu leisten, zu beachten haben (§ 26 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Cierniak

Lohmann Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Wuppertal, Entscheidung vom 10.04.2002 - 145 IN 489/01 -

LG Wuppertal, Entscheidung vom 14.08.2002 - 6 T 495/02 -