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BGH Beschluss vom 14.02.2006 – 4 StR 6/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 6/06

BESCHLUSS

vom

14. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2006 ge-

mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im

Fall II. 16 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handel-

treibens mit einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe verur-

teilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten

des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-

geklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dortmund vom 20. September 2005, soweit

es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der

Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen schul-

dig ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten sei-

nes Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen und wegen

unerlaubten Handeltreibens mit einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe zu einer

4

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und den

Wertersatzverfall in Höhe von 10.000 Euro angeordnet.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts

und aus den Gründen seiner Antragsschrift gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, so-

weit der Angeklagte im Fall II. 16 der Urteilsgründe wegen eines Verstoßes ge-

gen § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) WaffG verurteilt worden ist.

Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des

Die teilweise Einstellung führt zu der im Tenor ausgesprochenen Schuld-

spruchänderung und zum Wegfall der für das Waffendelikt verhängten Einzel-

strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe

bleibt hiervon jedoch unberührt. In Anbetracht der verbleibenden Einzelfrei-

heitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten, 13 mal einem Jahr und drei

Monaten sowie einem Jahr und einem Monat schließt der Senat aus, dass

sich der Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe auf den Ausspruch über die maßvolle

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten ausgewirkt hat.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible