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BGH Beschluss vom 14.02.2006 – 4 StR 6/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 6/06
BESCHLUSS
vom
14. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2006 ge-
mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im
Fall II. 16 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handel-
treibens mit einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe verur-
teilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten
des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-
geklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dortmund vom 20. September 2005, soweit
es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der
Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen schul-
dig ist.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten sei-
nes Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen und wegen
unerlaubten Handeltreibens mit einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und den
Wertersatzverfall in Höhe von 10.000 Euro angeordnet.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
und aus den Gründen seiner Antragsschrift gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, so-
weit der Angeklagte im Fall II. 16 der Urteilsgründe wegen eines Verstoßes ge-
gen § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) WaffG verurteilt worden ist.
Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des
Die teilweise Einstellung führt zu der im Tenor ausgesprochenen Schuld-
spruchänderung und zum Wegfall der für das Waffendelikt verhängten Einzel-
strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe
bleibt hiervon jedoch unberührt. In Anbetracht der verbleibenden Einzelfrei-
heitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten, 13 mal einem Jahr und drei
Monaten sowie einem Jahr und einem Monat schließt der Senat aus, dass
sich der Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe auf den Ausspruch über die maßvolle
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten ausgewirkt hat.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible