Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.02.2006 – 4 StR 6/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 6/06

BESCHLUSS

vom

14. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2006 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Dortmund vom 20. September 2005 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-

sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Im Fall II. 15 der Urteilsgründe liegt ein von Amts wegen zu be-

rücksichtigendes Verfahrenshindernis auf Grund der Einstel-

lung des Verfahrens hinsichtlich des Falles 15 der Anklage (PB

Bl. 13) nicht vor. Bei den den Fällen 14 und 15 der Anklage-

schrift zu Grunde liegenden Vorwürfen liegt eine Tat des uner-

laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne einer

Bewertungseinheit vor, da sich beide Sachverhalte auf dieselbe

Betäubungsmittelmenge beziehen. Soweit das Landgericht in

der Hauptverhandlung den Fall 15 der Anklage eingestellt hat,

hat es deshalb nicht nach § 154 Abs. 2 StPO von der Verfol-

gung dieser Tat (insgesamt) abgesehen, sondern es hat inso-

weit offensichtlich nur eine Beschränkung der Strafverfolgung

nach § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den vom Fall

14 der Anklageschrift erfassten Teilakt der Bewertungseinheit

(vgl. Schoreit

in KK

5. Aufl.

§ 154

a Rdn. 5)

vorgenommen. Fall 14 der Anklageschrift ist, worauf der Gene-

ralbundesanwalt zu Recht hinweist, identisch mit Fall II. 15 der

Urteilsgründe.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible