BGH Beschluss vom 14.02.2006 – X ZB 15/05
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 15/05
BESCHLUSS
vom
14. Februar 2006
in dem Nachprüfungsverfahren
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-
rin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2005 wird wegen ei-
nes offensichtlichen Rechnungsfehlers (§ 319 Abs. 1 ZPO) dahin-
gehend berichtigt, dass in II. des Tenors die Angabe des Ge-
schäftswertes 425.827,18 € und nicht 8.516.543,68 € lautet.
Ausweislich IV der Gründe des Beschlusses beträgt der Streitwert des Be-
schwerdeverfahrens 5 % der Bruttoangebotssumme von 8.516.543,68 €. In II
des Tenors wurde dies jedoch versehentlich nicht berücksichtigt und die volle
Angebotssumme als Geschäftswert ausgewiesen. Dieser Rechenfehler ist von
Amts wegen zu korrigieren.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Kirchhoff
Vorinstanz: OLG Jena, Entscheidung vom 20.06.2005 - 9 Verg 3/05 -