Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.02.2006 – X ZB 15/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZB 15/05

BESCHLUSS

vom

14. Februar 2006

in dem Nachprüfungsverfahren

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-

rin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Der Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2005 wird wegen ei-

nes offensichtlichen Rechnungsfehlers (§ 319 Abs. 1 ZPO) dahin-

gehend berichtigt, dass in II. des Tenors die Angabe des Ge-

schäftswertes 425.827,18 € und nicht 8.516.543,68 € lautet.

1

Ausweislich IV der Gründe des Beschlusses beträgt der Streitwert des Be-

schwerdeverfahrens 5 % der Bruttoangebotssumme von 8.516.543,68 €. In II

des Tenors wurde dies jedoch versehentlich nicht berücksichtigt und die volle

Angebotssumme als Geschäftswert ausgewiesen. Dieser Rechenfehler ist von

Amts wegen zu korrigieren.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Kirchhoff

Vorinstanz: OLG Jena, Entscheidung vom 20.06.2005 - 9 Verg 3/05 -