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BGH Beschluss vom 21.02.2006 – X ZR 103/04
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 103/04
BESCHLUSS
vom
21. Februar 2006
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-
rin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, den gerichtlichen Sachverständigen Pro-
fessor Dr.-Ing. H. wegen Besorgnis der Befangenheit abzu-
lehnen, wird für begründet erklärt.
Gründe:
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I. Mit Senatsbeschluss vom 26. Juli 2005, der der Klägerin am 29. August
2005
zugegangen
ist,
ist Prof. Dr.-Ing. H.
,
zum gerichtlichen Sachverständigen
im
vorliegen-
den Patentnichtigkeitsverfahren bestellt worden. Mit Ablehnungsgesuch vom
9. September 2005 hat die Klägerin geltend gemacht, im parallelen Verlet-
zungsverfahren vor dem Landgericht Hamburg habe die Beklagte ein Gutach-
ten
des
L.
vorgelegt,
das
sich
neben Messungen von Eigenschaften der dort angegriffenen Gegenstände
auch allgemein mit Fragen der Auslegung des Streitpatents und dortigen Kla-
gepatents befasse und von dem sie - die Klägerin - annehme, dass es vom ge-
richtlichen Sachverständigen oder einem seiner Mitarbeiter verfasst, wenn auch
von ihm nicht unterschrieben sei. Die Besorgnis der Befangenheit sei auch
deshalb begründet, weil im Internet Informationen des L.
veröffentlicht seien, wonach das Institut eine laufende Kooperation mit der be-
klagten Patentinhaberin direkt im technischen Bereich des Klagepatents unter-
halte.
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Die Beklagte hat bestätigt, dass im parallelen Verletzungsverfahren ein
Gutachten des L. vorgelegt worden ist. Dieses habe je-
doch nicht Prof. H. angefertigt. Bei dem L. handle
es sich um ein großes Institut mit vier Professuren, vier Abteilungen und insge-
samt 45 Mitarbeitern, wobei das gemeinsame Projekt von Prof. N. betreut
worden sei, eine Kooperation mit Prof. H. und der von ihm betreuten Ab-
teilung habe es zu keiner Zeit gegeben.
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Der gerichtliche Sachverständige hat sich dahin geäußert, dass er für
keine der Parteien gutachterlich oder beratend tätig geworden sei und für die
Beklagte keine Aufträge durchgeführt habe. Die im Ablehnungsgesuch geschil-
derten Tätigkeiten seien nicht von der Arbeitsgruppe "O.
" durchgeführt worden, sondern ausschließlich durch Prof. N. und Mitar-
beiter der Arbeitsgruppe
"E. ". Dasselbe gelte
für
die Kooperation der Beklagten mit dem L. . Darüber hin-
aus sei nicht er, der Sachverständige, Leiter des L. ,
sondern Prof. L. . Dessen Arbeitsgruppe habe ebenso wie die Arbeits-
gruppe von Prof. N. einen anderen Forschungsschwerpunkt, die Arbeits-
gruppen arbeiteten unabhängig voneinander. Auf Nachfrage bei Prof. N.
sei ihm mitgeteilt worden, das Gutachten im parallelen Verletzungsprozess sei
von diesem erstattet worden; der Inhalt des Gutachtens sei ihm nicht bekannt,
derartige Gutachten würden ebenso wie Forschungs- und Entwicklungsprojekte
im Auftrag von Firmen vertraulich behandelt.
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II. Das gemäß § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Ablehnungsgesuch
der Nichtigkeitsklägerin ist begründet.
Die gesetzliche Regelung über die Ablehnung eines gerichtlichen Sach-
verständigen (§ 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO) dient ebenso wie die den Richter
betreffenden Vorschriften (§§ 41, 42 ZPO) der Sicherung der Unparteilichkeit
der Rechtsprechung. Das Gesetz will mit diesen Vorschriften der Neutralität
und Distanz des Richters wie des Sachverständigen gegenüber den Parteien
gewährleisten und so die Voraussetzungen für ein faires Verfahren schaffen
(vgl. Sen.Beschl. v. 10.12.1998 - X ZR 64/97, Bausch, Nichtigkeitsrechtspre-
chung in Patentsachen, 1994-1998, 551 f. m.w.N.). Deshalb ist entscheidend,
ob objektive Gründe vorliegen, die einer besonnenen und vernünftig denkenden
Partei Anlass geben können, an der Unvoreingenommenheit und Unparteilich-
keit des Sachverständigen zu zweifeln. Dies ist grundsätzlich vom Standpunkt
des Ablehnenden aus zu beurteilen. Darauf, ob der gerichtliche Sachverständi-
ge tatsächlich befangen ist oder sich befangen fühlt, kommt es nicht an.
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Es bedarf keiner Entscheidung der Frage, ob eine mit Fördergeldern ver-
bundene Kooperation einer Partei eines Patentnichtigkeitsverfahrens mit einem
Institut einer technischen Universität, dem der Lehrstuhl eines gerichtlichen
Sachverständigen zugeordnet ist, für sich und in jedem Fall die Besorgnis der
Befangenheit ohne Rücksicht darauf begründen kann, ob es sich bei dem Insti-
tut um ein solches handelt, bei dem mehrere unabhängig voneinander arbei-
tende Abteilungen oder Lehrstühle unterschiedlicher Forschungsbereiche an-
gesiedelt sind, oder ob in derartigen Fällen eine Einzelfallprüfung unter Berück-
sichtigung weiterer Umstände angezeigt sein kann (zur Problematik vgl.
Sen.Beschl. v. 10.12.1998 - X ZR 64/97, Bausch, aaO, S. 551 ff.). Denn nach
der Rechtsprechung des Senats sind die vorgetragenen Ablehnungsgründe in
ihrer Gesamtheit zu würdigen (Sen.Beschl. v. 25.02.1997 - X ZR 137/94,
Bausch, aaO, S. 559 ff.). Zwar kann im Streitfall auch allein aus dem Umstand,
dass ein Institutskollege des gerichtlichen Sachverständigen in einem parallelen
Patentverletzungsprozess ein Gutachten für den Patentinhaber erstellt hat,
noch nicht ohne weiteres hergeleitet werden, dass der im Patentnichtigkeitsver-
fahren zum gerichtlichen Sachverständigen Bestellte aus der Sicht einer be-
sonnenen und vernünftigen Partei Anlass zu der Besorgnis biete, in seiner Un-
abhängigkeit und Unparteilichkeit beeinflusst zu sein. Wie der gerichtliche
Sachverständige bestätigt hat, wird das Forschungsprojekt der mit der Beklag-
ten verbundenen P. zwar
in Kooperation mit einer
anderen
unabhängigen
Arbeitsgruppe
des
L.
durchgeführt, an der die Arbeitsgruppe des gerichtlichen
Sachverständigen nicht beteiligt ist; die Kooperation wird jedoch auf einer Inter-
netseite des Instituts dargestellt. Bei dieser Sachlage ist die Besorgnis der Klä-
gerin, die wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem der Beklagten ver-
bundenen Unternehmen und dem Hochschulinstitut, an dem der Sachverstän-
dige tätig ist, könne seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit beeinflussen,
weil die mit der Kooperation verbundenen Fördergelder dem gesamten Institut
zukommen und damit auch der Arbeitsgruppe des gerichtlichen Sachverständi-
gen, auch aus der Sicht einer besonnenen und vernünftigen Partei nicht von
der Hand zu weisen.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 29.04.2004 - 2 Ni 1/03 (EU) -