BGH Beschluss vom 21.02.2006 – X ZR 171/01
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 171/01
BESCHLUSS
vom
21. Februar 2006
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-
rin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Die Anhörungsrüge wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Mit der rechtzeitig erhobenen Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO macht
die Klägerin geltend, das Senatsurteil vom 6. September 2005 beruhe auf einer
Verletzung ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör, weil der Gesichtspunkt,
dass durch die patentgemäße Gelenkanordnung gegenüber aus dem Stand der
Technik bekannten Falttüreinheiten Platz vor oder hinter dem Türdurchgang
gespart werde, nicht erörtert und ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme ge-
geben worden sei.
Dieser Vortrag ist unzutreffend. Mit den Parteien wurden in der mündli-
chen Verhandlung vor dem Senat die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der
Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents und ihre tatsächlichen
Grundlagen eingehend erörtert. Die Frage, ob durch die patentgemäße Gelenk-
anordnung gegenüber im Stand der Technik bekannten Gelenkanordnungen
Raum gespart werde, wurde ausdrücklich angesprochen, so dass die Klägerin
Gelegenheit hatte, auch zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Die Anhörungs-
rüge ist daher unbegründet.
Im Übrigen macht die Klägerin mit ihrem Antrag geltend, das Senatsurteil
beruhe offensichtlich auf Missverständnissen, es sei falsch und die Berufung
hätte zurückgewiesen werden müssen. Eine Verletzung des Grundrechts auf
rechtliches Gehör wird insoweit nicht dargelegt.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 02.08.2001 - 2 Ni 41/99 (EU) -