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BGH Beschluss vom 21.02.2006 – X ZR 171/01

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 171/01

BESCHLUSS

vom

21. Februar 2006

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-

rin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Die Anhörungsrüge wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1

Mit der rechtzeitig erhobenen Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO macht

die Klägerin geltend, das Senatsurteil vom 6. September 2005 beruhe auf einer

Verletzung ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör, weil der Gesichtspunkt,

dass durch die patentgemäße Gelenkanordnung gegenüber aus dem Stand der

Technik bekannten Falttüreinheiten Platz vor oder hinter dem Türdurchgang

gespart werde, nicht erörtert und ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme ge-

geben worden sei.

2

Dieser Vortrag ist unzutreffend. Mit den Parteien wurden in der mündli-

chen Verhandlung vor dem Senat die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der

Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents und ihre tatsächlichen

Grundlagen eingehend erörtert. Die Frage, ob durch die patentgemäße Gelenk-

anordnung gegenüber im Stand der Technik bekannten Gelenkanordnungen

Raum gespart werde, wurde ausdrücklich angesprochen, so dass die Klägerin

Gelegenheit hatte, auch zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Die Anhörungs-

rüge ist daher unbegründet.

3

Im Übrigen macht die Klägerin mit ihrem Antrag geltend, das Senatsurteil

beruhe offensichtlich auf Missverständnissen, es sei falsch und die Berufung

hätte zurückgewiesen werden müssen. Eine Verletzung des Grundrechts auf

rechtliches Gehör wird insoweit nicht dargelegt.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 02.08.2001 - 2 Ni 41/99 (EU) -