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BGH Beschluss vom 22.02.2006 – 3 StR 24/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 24/06
BESCHLUSS
vom 22. Februar 2006 in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 2006 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat erkennbar die durch die neuerliche Hauptverhand- lung eingetretene Verfahrensverzögerung zur Grundlage der Kompen- sation gemacht.
Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 20. Februar 2006 hat vorgelegen.
Winkler Miebach Pfister Becker Hubert