Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.02.2006 – AnwZ (B) 69/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 69/04

BESCHLUSS

vom

22. Februar 2006

in dem Verfahren

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die

Rechtsanwältin Kappelhoff

am 22. Februar 2006

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erle-

digten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu

erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers wegen fehlen-

der Haftpflichtversicherung widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Den gegen

den Widerrufsbescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der

Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige

Beschwerde eingelegt. Mittlerweile hat er auf seine Zulassung verzichtet; der

deshalb ergangene Widerrufsbescheid (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) ist bestands-

kräftig. Die Verfahrensbeteiligten haben daraufhin die Hauptsache für erledigt

erklärt.

3

Die danach allein noch in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO,

§ 13a FGG zu treffende Kostenentscheidung ergibt sich daraus, dass das

Rechtsmittel in der Sache voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wäre.

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO ist auch der Rechtsanwalt, der, wie der

Antragsteller, für begrenzte Zeit als (Wahl-)Beamter den Beruf als Rechtsanwalt

nicht ausüben darf (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BRAO), indes nicht auf seine Zulassung

verzichtet (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO), sondern sie während dieser Zeit ruhen

lässt, zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung verpflichtet (Feue-

rich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 47 Rdn. 14 und § 51 Rdn. 6; Henssler/Schaich in

Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 47 Rdn. 12). Mit dieser strikten Regelung

soll dem Zweck der §§ 51, 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO entsprechend ein umfassen-

der Schutz der Rechtsuchenden gewährleistet werden. Insbesondere wird so

eine Versicherungslücke nach Ablauf der das Berufsausübungsverbot des § 47

Abs. 1 Satz 1 BRAO auslösenden vorübergehenden Tätigkeit vermieden.

Deppert Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch

Salditt Kieserling Kappelhoff

Vorinstanz:

OLG Hamm, Entscheidung vom 19.12.2003 - 1 ZU 26/03 -