BGH Beschluss vom 22.02.2006 – AnwZ (B) 69/04
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 69/04
BESCHLUSS
vom
22. Februar 2006
in dem Verfahren
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die
Rechtsanwältin Kappelhoff
am 22. Februar 2006
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erle-
digten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu
erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers wegen fehlen-
der Haftpflichtversicherung widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Den gegen
den Widerrufsbescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der
Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige
Beschwerde eingelegt. Mittlerweile hat er auf seine Zulassung verzichtet; der
deshalb ergangene Widerrufsbescheid (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) ist bestands-
kräftig. Die Verfahrensbeteiligten haben daraufhin die Hauptsache für erledigt
erklärt.
Die danach allein noch in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO,
§ 13a FGG zu treffende Kostenentscheidung ergibt sich daraus, dass das
Rechtsmittel in der Sache voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wäre.
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO ist auch der Rechtsanwalt, der, wie der
Antragsteller, für begrenzte Zeit als (Wahl-)Beamter den Beruf als Rechtsanwalt
nicht ausüben darf (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BRAO), indes nicht auf seine Zulassung
verzichtet (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO), sondern sie während dieser Zeit ruhen
lässt, zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung verpflichtet (Feue-
Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 47 Rdn. 12). Mit dieser strikten Regelung
der Schutz der Rechtsuchenden gewährleistet werden. Insbesondere wird so
eine Versicherungslücke nach Ablauf der das Berufsausübungsverbot des § 47
Abs. 1 Satz 1 BRAO auslösenden vorübergehenden Tätigkeit vermieden.
Deppert Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch
Salditt Kieserling Kappelhoff
Vorinstanz:
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.12.2003 - 1 ZU 26/03 -