Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.02.2006 – AnwZ (B) 91/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 91/04

BESCHLUSS

vom

22. Februar 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter

Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,

Dr. Frey und Dr. Wosgien

am 22. Februar 2006

beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der

Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen

notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

2

Der Antragsteller wurde 1988 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die

Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 26. November

2003 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-

lers.

3

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-

sung des Antragstellers mit Bescheid vom 8. November 2005 nochmals wider-

rufen, nunmehr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, nachdem der Antragsteller ihr

gegenüber auf die Rechte aus der Zulassung schriftlich verzichtet hatte. Nach

Eintritt der Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids hat die Antragsgegnerin

die Hauptsache im vorliegenden Verfahren für erledigt erklärt; der Antragsteller

ist dem nicht entgegengetreten.

II.

4

Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2

Nr. 4 BRAO hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies

war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbe-

schluss vom 21. Januar 2002 - AnwZ(B) 2/01 m.w.N.). Über die Verfahrenskos-

ten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend § 91a

ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem

Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden

Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes

keinen Erfolg gehabt hätte.

Hirsch

Otten

Ernemann

Schmidt-Räntsch

Schott

Frey

Wosgien

Vorinstanz:

OLG Hamm, Entscheidung vom 13.08.2004 - 1 ZU 79/03 -