BGH Beschluss vom 22.02.2006 – AnwZ (B) 91/04
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 91/04
BESCHLUSS
vom
22. Februar 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter
Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,
Dr. Frey und Dr. Wosgien
am 22. Februar 2006
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der
Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen
notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde 1988 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die
Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 26. November
2003 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-
lers.
Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-
sung des Antragstellers mit Bescheid vom 8. November 2005 nochmals wider-
rufen, nunmehr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, nachdem der Antragsteller ihr
gegenüber auf die Rechte aus der Zulassung schriftlich verzichtet hatte. Nach
Eintritt der Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids hat die Antragsgegnerin
die Hauptsache im vorliegenden Verfahren für erledigt erklärt; der Antragsteller
ist dem nicht entgegengetreten.
II.
Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2
Nr. 4 BRAO hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies
war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbe-
schluss vom 21. Januar 2002 - AnwZ(B) 2/01 m.w.N.). Über die Verfahrenskos-
ten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend § 91a
ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem
Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden
Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes
keinen Erfolg gehabt hätte.
Hirsch
Otten
Ernemann
Schmidt-Räntsch
Schott
Frey
Wosgien
Vorinstanz:
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.08.2004 - 1 ZU 79/03 -