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BGH Urteil vom 22.02.2006 – RiZ (R) 3/05

Dienstgericht des Bundes

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

RiZ(R) 3/05

URTEIL

Verkündet am: 22. Februar 2006 Brigaldino, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Prüfungsverfahren

wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

DRiG § 26 Abs. 2

Die in Frageform gefasste Äußerung eines Richters in einer Verhandlung ge- genüber einem Prozessbeteiligten, "ob dieser ihn nicht verstehen wolle oder zu dumm sei, ihm zu folgen", kann der Dienstaufsicht unterfallen, wenn sie nicht den sachlichen Inhalt einer Entscheidung mitbestimmt.

BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05 - Dienstgericht bei dem

Oberlandesgericht Zweibrücken Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht Koblenz

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündli-

che Verhandlung vom 22. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am

Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-

Stojanović, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka und Dr. Joeres

sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen

für Recht erkannt:

Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstge-

richtshofs bei dem Oberlandesgericht Koblenz vom 4. März 2005

wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

2

Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht R. . Er wendet

sich gegen Maßnahmen der Dienstaufsicht, durch die er seine richterliche Un-

abhängigkeit beeinträchtigt sieht.

Der Antragsteller leitete am 7. November 2002 eine Verhandlung in ei-

nem Rechtsstreit, in dem die Parteien um die Auslegung eines Vermächtnisses

stritten. In dem als Güteverhandlung mit anschließender mündlicher Verhand-

lung anberaumten Termin vertrat Herr Z. den Kläger, einen Tierschutzverein.

Z. ist Direktor des Amtsgerichts G.. Im Verlaufe der Verhandlung kam es zu

einem Streitgespräch zwischen Z. und dem Antragsteller, in dem Z. dem An-

tragsteller nach dessen Darstellung Voreingenommenheit vorwarf. Der lautstar-

ke Wortwechsel führte dazu, dass Z. das Verlassen des Gerichtssaals ankün-

digte. Der Antragsteller wies ihn darauf hin, dass er dann Versäumnisurteil er-

lassen könne. Z. vertrat die Auffassung, es sei schon mündlich verhandelt wor-

den, so dass ein Versäumnisurteil nicht ergehen könne. Der Streit darüber, ob

die Güteverhandlung fortdauere, mündete in einer Äußerung des Antragstellers,

die von den Beteiligten der Verhandlung unterschiedlich dargestellt wird. Nach

der Darstellung des Antragstellers hat er Z. gefragt, ob dieser ihn nicht verste-

hen wolle oder zu dumm sei, ihm zu folgen. Z. verließ daraufhin den Sitzungs-

saal. Der Antragsteller ordnete das Ruhen des Verfahrens an. Z. erhob an-

schließend Dienstaufsichtsbeschwerde beim Präsidenten des Landgerichts Kai-

serslautern, mit der er sich gegen das Auftreten des Antragstellers im Termin

vom 7. November 2002 wandte.

3

Mit Bescheid vom 22. Januar 2003 hielt der Präsident des Landgerichts

Kaiserslautern dem Antragsteller dessen Äußerung gegenüber Z. vor. Zur Be-

gründung führte er aus: Es komme durchaus vor, dass in Gerichtsverhandlun-

gen eine deutliche Sprache verwendet werde und auch lautere Töne ange-

schlagen würden. Dem gingen nicht selten Provokationen von Verfahrensbetei-

ligten gegenüber dem Gericht voraus und könnten dann zu Reaktionen des

Richters führen, die sich in Ausdrucksweise und Lautstärke außerhalb des übli-

chen Rahmens bewegten. Ungeachtet der jeweiligen Grenzziehung im Einzel-

fall stelle auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller gegebenen Dar-

stellung des Verlaufs der Sitzung die von ihm gegenüber dem damaligen Klä-

gervertreter gebrauchte Formulierung, "ob er mich nicht verstehen wolle oder

ob er zu dumm sei, mir zu folgen", eine Beleidigung dar, die dem Antragsteller

als ordnungswidrige Art der Ausführung seines Amtsgeschäftes vorzuhalten sei.

Dass der Antragsteller die Formulierung in eine Frageform gekleidet habe, än-

dere daran nichts. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der angespannten

Situation und der Verärgerung des Antragstellers. Solche Formulierungen hät-

ten im Gerichtssaal aus dem Mund eines Richters nichts zu suchen. Ein Richter

habe sich bei der Wahl seiner Worte stets seiner Pflicht zur Unvoreingenom-

menheit und Neutralität bewusst zu sein. Der Antragsteller sei daher zu ermah-

nen und es sei an sein Verantwortungsbewusstsein zu appellieren, künftig sol-

che Formulierungen zu unterlassen und sich auch im Falle von Provokationen

hierzu nicht hinreißen zu lassen. Der Vorgang sei in die Personalakte des An-

tragstellers aufzunehmen.

4

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein. Der

Präsident des Oberlandesgerichts Zweibrücken wies den Widerspruch am

20. März 2003 zurück. Zur Begründung führte er u.a. aus: Die in Rede stehende

Äußerung sei vom Präsidenten des Landgerichts zu Recht als verbaler Exzess

charakterisiert worden, sie stelle eine Beleidigung dar. Mit seiner rhetorischen

Frage habe der Antragsteller zum Ausdruck gebracht, dass Z. entweder unwillig

oder wegen Dummheit nicht qualifiziert sei, den Zivilprozess zu führen und des-

sen einfachste Grundregeln zu verstehen. Letztlich sei diesem damit sogar die

Eignung für sein Amt in Zweifel gezogen worden. Deshalb erschöpfe sich diese

Bemerkung in einer reinen Abwertung der Person des Angegriffenen.

5

6

Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht erfolglos Klage erhoben,

mit der er die Aufhebung der Bescheide begehrt hat. Seinen Antrag auf Zulas-

sung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht abgelehnt.

Der Antragsteller hat außerdem am 17. April 2003 das Dienstgericht für

Richter mit dem Antrag angerufen festzustellen, dass die Maßnahmen der

Dienstaufsicht unzulässig seien, weil sie die richterliche Unabhängigkeit beein-

trächtigten. Das Dienstgericht für Richter hat die Klage mit Urteil vom 15. Okto-

ber 2004 abgewiesen.

7

Mit seiner Berufung hat der Antragsteller geltend gemacht, seine Äuße-

rung habe sich im Rahmen einer adäquaten Wertung der prozessualen Vor-

gänge gehalten. Für jedermann im Gerichtssaal sei klar gewesen, dass er mit

seiner Frage auf den gegen ihn von Z. erhobenen Vorwurf der Voreingenom-

menheit und Parteilichkeit erwidert habe und dass er diesen weder als Person

noch als Richterkollegen habe herabwürdigen, sondern sein Erstaunen über

dessen unmögliches Prozessgebaren habe zum Ausdruck bringen und ihn zu

konstruktivem Verhalten habe veranlassen wollen. Damit sei seine Äußerung

sowohl äußerlich als auch innerlich Teil der damaligen Verhandlungsleitung und

zeitlich und inhaltlich eine direkte Erwiderung auf den ihm von Z. in der Sitzung

gemachten Vorwurf der Befangenheit gewesen. Sie habe somit zum Kernbe-

reich seiner richterlichen Tätigkeit gezählt, die schon grundsätzlich gegen

Dienstaufsichtsmaßnahmen gefeit sei. Zu Unrecht hätten die Dienstvorgesetz-

ten seine Äußerung als Beleidigung und reines Unwerturteil gewertet. Dieser

Vorwurf finde im wahren Sachverhalt, so wie er ihn unter Beweis stelle, keine

Stütze. Insbesondere wegen der Ungeheuerlichkeit des grundlosen Befangen-

heitsvorwurfs aus dem Munde eines Richterkollegen habe es sich bei seiner

Reaktion nicht um einen verbalen Exzess gehandelt. Die Dienstvorgesetzten

hätten ihm seine jahrzehntelange beanstandungsfreie Berufsausübung zugute

halten müssen, statt ihm persönliche, gar strafrechtliche Vorwürfe zu machen

und sein Verhalten zu missbilligen.

8

Der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht Koblenz hat die Beru-

fung durch Urteil vom 4. März 2005 zurückgewiesen. Er hat im Wesentlichen

ausgeführt:

9

Der vom Antragsteller an Herrn Z. gerichtete Vorhalt und die Ermahnung

gehörten zu dem der äußeren Ordnung zugehörigen und damit der Dienstauf-

sicht zugänglichen Verhalten eines Richters. Verbale Exzesse eines Richters

während der Verhandlungsführung könnten der Dienstaufsicht unterfallen, wenn

die Äußerung nicht den sachlichen Inhalt einer verfahrensleitenden Maßnahme

mit bestimme. Ob eine Äußerung zum Zweck der Verhandlungsführung einen

solchen Sachbezug habe, beurteile sich danach, ob sie noch als tatsachenadä-

quate Wertung der prozessualen Situation angesehen werden könne oder ob

sie einen Beteiligten über die an und für sich angestrebte Einwirkung auf die

Verhandlung hinaus in unangebrachter Weise zusätzlich herabwürdige.

10

Auch wenn als wahr unterstellt werde, dass die vom Antragsteller wäh-

rend der Güteverhandlung gestellte Frage eine unmittelbare verfahrensbezoge-

ne Reaktion auf die zwischenzeitlich entstandene angespannte Prozesssituati-

on gewesen sei, stelle die Äußerung nicht lediglich eine personenbezogene

Komponente einer prozessleitenden Maßnahme dar, die etwa noch als bloßer

Reflex der Würdigung des prozessualen Verhaltens eines Beteiligten angese-

hen werden könne. Sie gehe vielmehr darüber hinaus, indem sie ungeachtet

des mit ihr verfolgten sachlichen Zweckes dazu angetan sei, den Angesproche-

nen in unangebrachter Weise zusätzlich herabzusetzen.

11

An dieser Betrachtungsweise vermöge auch das weitere, unter Beweis

gestellte Vorbringen des Antragstellers nichts zu ändern, wonach ungeachtet

der von ihm gewählten Formulierung für jedermann im Gerichtssaal klar gewe-

sen sei, dass er mit seiner Fragestellung Z. weder als Person noch als Richter-

kollegen habe herabwürdigen wollen, sondern lediglich sein Erstaunen über

dessen unmögliches Prozessgebaren habe zum Ausdruck bringen und diesen

zu konstruktiven Verhandlungen und zur Sachlichkeit habe veranlassen wollen.

Denn selbst dann bleibe es dabei, dass sich der Antragsteller nachhaltig in der

Ausdrucksweise vergriffen und den Bereich von einer gegebenenfalls noch hin-

nehmbaren sprachlichen Entgleisung zum verbalen Exzess eindeutig über-

schritten habe.

12

Den dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahmen des Vorhalts und der Er-

mahnung begegneten aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG keine rechtli-

chen Bedenken. Der Bescheid des Präsidenten des Landgerichts enthalte keine

Missbilligung, Beanstandung oder Rüge. Er beschränke sich auf die Anführung

von Tatsachen und deren sachbezogene Wertung, ohne dass damit eine per-

sonenbezogene Wertung oder gar ein personenbezogener Schuldvorwurf ver-

bunden sei. Der Widerspruchsbescheid erschöpfe sich in einer Rechtmäßig-

keitsprüfung des Ausgangsbescheides.

13

Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller die zugelassene Revision ein-

gelegt. Wegen seines Vorbringens wird auf die Revisionsbegründungsschrift

vom 12. April 2005 und den Schriftsatz vom 20. Januar 2006 Bezug genom-

men.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass Vorhalt,

Ermahnung - und die damit unterschwellig zum Ausdruck gekommene Missbilli-

gung, Beanstandung und Rüge -, ausgesprochen gegen ihn per Bescheide des

Präsidenten des Landgerichts Kaiserslautern vom 22. Januar 2003 und des

Präsidenten des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 20. März

2003, samt der diesbezüglich verfügten Aufnahme in die Personalakten, unzu-

lässig sind bzw. letztere unzulässig war.

Der Antragsgegner beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

14

15

16

17

Entscheidungsgründe:

18

Die zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG) ist unbegründet.

I.

19

1. Zutreffend hat der Dienstgerichtshof entschieden, dass Vorhalt und

Ermahnung im Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Kaiserslautern vom

22. Januar 2003 die Unabhängigkeit des Antragstellers nicht beeinträchtigen.

20

a) Nach § 26 Abs. 1 DRiG untersteht der Richter einer Dienstaufsicht

nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Unter diesem Vor-

behalt umfasst die Dienstaufsicht auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art

der Ausführung der Amtsgeschäfte vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, un-

verzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen (§ 26 Abs. 2 DRiG).

Danach unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als

es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äuße-

re Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die

dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass

sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (st. Rspr., vgl.

BGH, Urteil vom 5. Juli 2000 - RiZ(R) 6/99, NJW-RR 2001, 498 m.w.N.).

21

Zur äußeren Form der Erledigung der Amtsgeschäfte kann auch die Art

und Weise gehören, wie der Richter auf die Parteien oder deren Prozessvertre-

ter in einer Verhandlung einwirkt. Allerdings gebietet es der Schutz der sachli-

chen Unabhängigkeit des Richters, nicht nur die eigentliche Rechtsfindung und

den Rechtsspruch der Dienstaufsicht zu entziehen, sondern auch alle der

Rechtsfindung nur mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen,

einschließlich nicht ausdrücklich vorgeschriebener, dem Interesse der Rechts-

suchenden dienender richterlicher Handlungen, die in einem konkreten Verfah-

ren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu

sichern, in Zusammenhang stehen (vgl. Joeres, DRiZ 2005, 321, 322 m.w.N.).

Dementsprechend ist auch die Verhandlungsführung einer Dienstaufsicht weit-

gehend entzogen. Im Einzelfall kann sich jedoch die Ausdrucksweise, derer

sich ein Richter in einer Verhandlung bedient, als vom Inhalt seiner richterlichen

Tätigkeit abhebbares und dem äußeren Ordnungsbereich zurechenbares

Formelement darstellen und deshalb dem äußeren Ordnungsbereich zuzuwei-

sen sein. Wenn sie den sachlichen Inhalt einer Entscheidung nicht mitbestim-

men, können "verbale Exzesse" deshalb der Dienstaufsicht unterfallen (BGH,

Urteil vom 17. Oktober 1977 - RiZ(R) 2/77, BGHZ 70, 1, 5; Urteil vom 18. April

1980 - RiZ(R) 1/80, BGHZ 77, 70, 72).

22

b) Die Äußerung des Antragstellers gegenüber Z., ob dieser ihn nicht

verstehen wolle oder zu dumm sei, ihm zu folgen, hat der Dienstgerichtshof in

revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als der Dienstaufsicht unter-

fallenden "verbalen Exzess" in diesem Sinne eingeordnet.

23

aa) Inwieweit eine Äußerung eines Richters in einer Verhandlung als

"verbaler Exzess" einzuordnen ist, unterliegt der Würdigung des Tatrichters.

Dieser hat alle Umstände der Äußerung zu berücksichtigen, insbesondere de-

ren Inhalt, Anlass und Zweck. Der Dienstgerichtshof hat bei seiner Würdigung

ersichtlich alle Umstände des Einzelfalles in seine Erwägungen einbezogen. Er

war nicht verpflichtet, diese im Einzelnen aufzuführen, nachdem bereits in den

angefochtenen Bescheiden und den in der mündlichen Verhandlung beigezo-

genen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsge-

richts umfangreich dazu Stellung genommen worden war. Die Angriffe des An-

tragstellers, der Dienstgerichtshof habe einzelne Umstände außer Acht gelas-

sen und die objektive Mehrdeutigkeit der Äußerung nicht erkannt, geht deshalb

ins Leere.

24

bb) Rechtsfehler lässt die Auffassung des Dienstgerichtshofs nicht er-

kennen. Die Äußerung des Antragstellers greift die Persönlichkeit des Z. an und

ist geeignet, sie herabzuwürdigen. Es kommt, entgegen der Ansicht des An-

tragstellers, nicht darauf an, ob sie als Beleidigung im Sinne des Strafrechts

einzuordnen ist und ob dem Antragsteller strafrechtlich betrachtet Rechtferti-

gungsgründe zur Seite stehen, nachdem er selbst mit dem Vorwurf der Vorein-

genommenheit konfrontiert worden ist. Maßgebend ist allein, dass die Äuße-

rung objektiv herabwürdigend war. Ein Richter, der eine Partei sinngemäß als

dumm bezeichnet, kann, wenn diese Äußerung nicht den sachlichen Inhalt ei-

ner Entscheidung mitbestimmt, die Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 1

GG vernünftigerweise nicht mehr in Anspruch nehmen. Vergeblich macht der

Antragsteller insoweit ein richterliches Recht auf Meinungsfreiheit in Anlehnung

an Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 16. März

1999 - 1 BvR 734/98, NJW 2000, 199 f.; Beschluss vom 14. Februar 2000

- 1 BvR 390/95, NJW 2000, 3413 ff.; Beschluss vom 23. August 2005 - 1 BvR

1917/04, NJW 2005, 3274 f.) geltend. Es kann dahinstehen, inwieweit ein Rich-

ter sich im Hinblick auf den Vorwurf einer herabwürdigenden Äußerung gegen-

über einem Prozessbeteiligten darauf berufen kann, seine Wortwahl sei nur die

Reaktion auf vorheriges Prozessverhalten des Prozessbeteiligten. Denn darauf

kommt es für die Frage, ob das Verhalten der Dienstaufsicht unterliegt, nicht an.

Dieser Gesichtspunkt ist für den Fall, dass die Dienstaufsicht eröffnet ist, im

Dienstaufsichtsverfahren zu berücksichtigen.

25

cc) Der Dienstgerichtshof hat die vom Antragsteller vorgebrachten Tat-

sachen zu seinen Gunsten als wahr unterstellt. Ein Rechtsfehler ist entgegen

der Auffassung des Antragstellers nicht darin zu sehen, dass der Dienstge-

richtshof die "subjektiven Tatsachen" für unerheblich gehalten hat. Damit hat

der Dienstgerichtshof nicht, wie der Antragsteller meint, solche Tatsachen für

unerheblich gehalten, die das Verschulden an dem der Dienstaufsichtsmaß-

nahme zugrunde liegenden Verhalten begründen. Diese Frage hatte er nicht zu

prüfen (vgl. sogleich unten c). Vielmehr hat der Dienstgerichtshof Bezug auf

den Vortrag des Antragstellers genommen, er habe nicht beabsichtigt, Z. her-

abzuwürdigen. Dieses Vorbringen konnte der Dienstgerichtshof ohne Rechts-

fehler für unerheblich halten, weil die Bemerkung objektiv geeignet war, Z. her-

abzuwürdigen.

26

dd) Vergeblich macht der Antragsteller geltend, seine Äußerung sei des-

halb der Dienstaufsicht unzugänglich, weil sie den sachlichen Inhalt einer Ent-

scheidung mitbestimmt habe. Ein derartiger Fall liegt nicht vor.

27

Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller auf verschiedene Entscheidun-

gen des Senats (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1977 - RiZ(R) 2/77, BGHZ 70, 1

ff.; Urteil vom 24. Juni 1991 - RiZ(R) 3/91, DRiZ 1991, 410 f.). In den zugrunde

liegenden Sachverhalten fielen die herabwürdigenden Äußerungen des Richters

im Zusammenhang mit der Beweis- oder Sachverhaltswürdigung. Sie bestimm-

ten daher den Inhalt der richterlichen Entscheidung mit. Nicht vergleichbar sind

auch die vom Antragsteller herangezogenen Fälle, in denen der Richter in Stel-

lungnahmen zu Befangenheitsanträgen zur Person des Antragstellers in negati-

ver Weise Stellung nahm. Der Senat hat ein Einschreiten der Dienstaufsicht

wegen der Äußerung in einer Stellungnahme zu Befangenheitsanträgen als Be-

einträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit angesehen, weil die Äußerung

des Richters zu einem Befangenheitsantrag Einfluss auf die Entscheidung über

die Befangenheit hat und es nicht möglich ist, sie einer gesonderten, von der

übrigen, der Dienstaufsicht nicht zugänglichen Ausübung richterlicher Tätigkeit

losgelösten Beurteilung zu unterziehen (BGH, Urteil vom 18. April 1980 - RiZ(R)

1/80, BGHZ 77, 70, 72; Urteil vom 8. August 1986 - RiZ(R) 2/86, DRiZ 1986,

423, 424).

28

Ein vergleichbarer Zusammenhang liegt nach dem vom Dienstgerichts-

hof zugunsten des Klägers als wahr unterstellten Sachverhalt nicht vor. Danach

muss davon ausgegangen werden, dass die Äußerung des Antragstellers im

Gerichtssaal unter dem Eindruck des Prozessgeschehens als Reaktion des An-

tragstellers auf den Vorwurf der Voreingenommenheit zu verstehen war und sie

Z. dazu bewegen sollte, sachlich zu werden. Das ändert nichts daran, dass sie

nicht der Vorbereitung einer Entscheidung diente, sondern lediglich die weitere

Verhandlungsführung betraf. Die vom Senat dargestellte Grenze der Dienstauf-

sicht ist nicht erreicht. Die Dienstaufsicht ist möglich, wenn ein Richter durch

Erklärungen auf einen Prozessbeteiligten einwirkt, die objektiv geeignet sind,

ihn herabzuwürdigen. Dass der Antragsteller durch die Äußerung keine sachli-

che, der Aufklärung dienende Stellungnahme zum Vorwurf der Voreingenom-

menheit abgab und deshalb kein der Entscheidung vom 24. Juni 1982 (RiZ(R)

7/81, DRiZ 1982, 389, 390) vergleichbarer Sachverhalt vorlag, bedarf keiner

weiteren Begründung.

29

c) Ob Vorhalt und Ermahnung unter Berücksichtigung dieser Umstände

des Einzelfalles die angemessene und rechtmäßige Reaktion auf die Äußerung

des Antragstellers sind, unterliegt nicht der Beurteilung durch das Dienstgericht

für Richter. Denn im Prüfungsverfahren wird die Rechtmäßigkeit der Dienstauf-

sichtsmaßnahme nur insoweit überprüft als es um die Beeinträchtigung der rich-

terlichen Unabhängigkeit geht. Im Übrigen unterliegt die Rechtmäßigkeit des

Bescheides der Kontrolle der Verwaltungsgerichte (BGH, Urteil vom 5. Oktober

2005 - RiZ(R) 5/04, Urteilsumdr. S. 12 Rz. 26 m.w.N.). Nach dem rechtskräfti-

gen Urteil des Verwaltungsgerichts ist der Bescheid rechtmäßig.

30

Der Antragsteller kann deshalb nicht damit gehört werden, das für einen

Vorhalt notwendige Verschulden (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1997 - RiZ(R)

1/96, DRiZ 1997, 467, 470) sei nicht festgestellt. Im Übrigen kann daran kein

Zweifel bestehen, denn es kommt nicht darauf an, ob der Antragsteller die Ab-

sicht hatte, Z. zu beleidigen, sondern darauf, ob ihm seine Wortwahl während

der Verhandlungsführung vorzuwerfen ist. Der Antragsteller kann auch nicht

geltend machen, für eine Ermahnung sei eine Wiederholungsgefahr notwendig,

diese sei nicht festgestellt. Ebenso kann er nicht damit gehört werden, zu Un-

recht würden die Bescheide ihm eine Formalbeleidigung vorwerfen, sein Verhal-

ten sei jedenfalls gerechtfertigt gewesen. Schließlich ist für die Entscheidung in

diesem Verfahren unerheblich, ob das sonstige dienstliche Verhalten des An-

tragstellers ausreichend berücksichtigt worden ist.

31

d) Weitere Maßnahmen der Dienstaufsicht enthält der Bescheid des Prä-

sidenten des Landgerichts Kaiserslautern entgegen der Auffassung des An-

tragstellers nicht. Die mit dem Bescheid zum Ausdruck gebrachte Beanstan-

dung des Verhaltens des Antragstellers in der Verhandlung vom 7. November

2002 geht nicht über die sachliche Bewertung hinaus. Eine im Sinne der Recht-

sprechung des Senats (BGH, Urteil vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ

1997, 467, 470 m.w.N.) personenbezogene Wertung, die als unzulässige Miss-

billigung, Beanstandung oder Rüge zu werten wäre, ist in dem Bescheid nicht

enthalten.

32

2. Der Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts

vom 20. März 2003 beeinträchtigt die Unabhängigkeit des Antragstellers nicht.

Eine derartige Beeinträchtigung folgt entgegen der Auffassung des Antragstel-

lers nicht daraus, dass der Präsident des Oberlandesgerichts die Herabwürdi-

gung des Z. auch darin gesehen hat, dass durch die Äußerung sogar dessen

Eignung zum Richteramt angezweifelt werde. Denn durch diese Bewertung än-

dert sich nichts daran, dass ein der Dienstaufsicht unterliegender verbaler Ex-

zess vorliegt. Auch der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts ent-

hält keine Missbilligung, Beanstandung oder Rüge im Sinne der Rechtspre-

chung des Senats.

33

3. Der Antragsteller stützt die Revision hinsichtlich des Antrags, die Auf-

nahme in die Personalakten als unzulässig festzustellen, allein darauf, dass

Vorbehalt und Ermahnung die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigten. Das

ist - wie dargelegt - nicht der Fall.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V. mit

§ 154 Abs. 2 VwGO.

II.

35

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf

5.000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Nobbe

Solin-Stojanović

Kniffka

Joeres

Mayen

Vorinstanzen:

OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 15.10.2004 - DG 1/03 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.03.2005 - DGH 1/04 -