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BGH Beschluss vom 23.02.2006 – 3 StR 281/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 281/04

BESCHLUSS

vom

23. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters

der Bundeskasse am 23. Februar 2006 beschlossen:

Auf seinen Antrag wird dem für das Revisionsverfahren bestellten

Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt

aus , gemäß § 51 RVG für seine gesamte Tätigkeit im Re-

visionsverfahren eine Pauschgebühr von 3.000 € bewilligt.

Gründe:

1

2

Rechtsanwalt ist am 30. Juni 2005 wegen der

Schwierigkeit und des Umfangs der Sache für das Revisionsverfahren zum wei-

teren Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt worden.

Die für seine Tätigkeit anfallenden gesetzlichen Gebühren von 1.030 €

(VV Nrn. 4131 und 4133 finden keine Anwendung, da sich der Angeklagte im

Zeitpunkt der Bestellung des Antragstellers nicht mehr in Untersuchungshaft

befand - vgl. VV Teil 4 Vorbemerkung 4 Abs. 4 -; keine besonderen Kosten we-

gen der Bestellung von Rechtsanwältin zur Pflichtverteidigerin für den Ver-

kündungstermin) sind wegen des besonderen Umfangs und der Schwierigkeit

der Sache, in der erstmals höchstrichterlich grundlegende Fragen zum Verhält-

nis zwischen strafprozessualer Aufklärungspflicht und dem Interesse an der

Geheimhaltung von Zeugenschutzmaßnahmen zu klären waren, nicht zumutbar

(§ 51 Abs. 1 Satz 1 RVG). Vielmehr erscheint der vom Antragsteller begehrte

Betrag von 3.000 € angemessen.

3

Die Grundsätze von BGHSt 23, 324 finden hier entgegen der Ansicht des

Vertreters der Bundeskasse keine Anwendung, da Rechtsanwalt

erstmals durch den Bundesgerichtshof zum Pflichtverteidiger des

Angeklagten bestellt wurde und durch diese Bestellung sämtliche für das Revi-

sionsverfahren grundsätzlich anfallenden gesetzlichen Gebühren ausgelöst

wurden.

Winkler Miebach von Lienen

Becker Hubert