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BGH Beschluss vom 23.02.2006 – III ZR 10/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 10/05

BESCHLUSS

vom

23. Februar 2006

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und

Galke

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Senatsurteil vom

15. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem

angefochtenen Urteil die Angriffe der Revision, auf die jetzt die Gehörsrügen

gestützt werden, einschließlich der im Revisionsverfahren vorgelegten Ent-

scheidungen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Die

Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den

Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205,

216 f.). Willkür bei der Anwendung materiellen Rechts als Verstoß gegen Art. 3

Abs. 1 GG kann mit der auf Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör

beschränkten Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ohnehin nicht geltend gemacht

werden. Etwas anderes ergibt sich weder aus dem von den Klägern angeführ-

ten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 2005 (1 BvR

644/05 - NJW 2005, 3059) noch aus der Kommentierung von Musielak (ZPO,

4. Aufl., § 321a Rn. 8).

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke

Vorinstanzen:

AG Pirmasens, Entscheidung vom 26.05.2004 - 2 C 539/03 -

LG Zweibrücken, Entscheidung vom 30.11.2004 - 3 S 126/04 -