BGH Beschluss vom 23.02.2006 – III ZR 10/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 10/05
BESCHLUSS
vom
23. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Senatsurteil vom
15. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem
angefochtenen Urteil die Angriffe der Revision, auf die jetzt die Gehörsrügen
gestützt werden, einschließlich der im Revisionsverfahren vorgelegten Ent-
scheidungen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Die
Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den
Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205,
216 f.). Willkür bei der Anwendung materiellen Rechts als Verstoß gegen Art. 3
Abs. 1 GG kann mit der auf Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör
beschränkten Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ohnehin nicht geltend gemacht
werden. Etwas anderes ergibt sich weder aus dem von den Klägern angeführ-
ten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 2005 (1 BvR
644/05 - NJW 2005, 3059) noch aus der Kommentierung von Musielak (ZPO,
4. Aufl., § 321a Rn. 8).
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke
Vorinstanzen:
AG Pirmasens, Entscheidung vom 26.05.2004 - 2 C 539/03 -
LG Zweibrücken, Entscheidung vom 30.11.2004 - 3 S 126/04 -