BGH Beschluss vom 27.02.2006 – 1 BGs 25/06
Ermittlungsrichter
Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter
1 BGs 25/2006 2 BJs 65/95-2- (7)
Beschluss
vom 27. Februar 2006
im Ermittlungsverfahren gegen
wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristi- schen Vereinigung und anderer Straftaten
hier: Befangenheitsantrag des Betroffenen N. T.
Der Antrag des Betroffenen N.T. auf Ablehnung des Richters am Bundesgerichtshof
H. wegen Besorgnis der Befangenheit vom 30. Januar 2006 ist - aus hiesiger Sicht -
z u l ä s s i g .
Hausanschrift: Herrenstraße 45a 76133 Karlsruhe Postfach: 76125 Karlsruhe
Telefon: (0721) 159-0
Telefax: (0721) 159-2508
Gründe
I.
Der Nichtbeschuldigte N. T. ist als potentieller Nachrichtenmittler im Sinne von § 100
a Satz 2 2. Alt. StPO Betroffener einer ohne seine vorherige Anhörung (§ 33 Abs. 4
StPO) in einem Ermittlungsverfahren wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung
(§ 129 a [Abs. 2 Nr. 2] StGB) richterlich gestatteten (§ 163 Abs. 3 StPO), inzwischen
beendeten Überwachung der Telekommunikation. Von der Maßnahme wurde der
Betroffene gemäß § 101 Abs. 1 StPO benachrichtigt. Im Rahmen der Nachholung
des rechtlichen Gehörs ist nunmehr derselbe Richter, der die Überwachung der Te-
lekommunikation gestattete, zur erneuten Überprüfung der Gesetzmäßigkeit dieser
Entscheidung berufen. Diesen lehnt der Betroffene wegen Besorgnis der Befangen-
heit ab. Der Richter hätte seine eigene Entscheidung zu bewerten. Da er diese je-
doch unter Nichtbeachtung verfassungsgerichtlicher Maßgaben getroffene habe - wie
im Einzelnen dargelegt wird -, zweifle der Betroffene daran, dass er mit einer unvor-
eingenommenen Prüfung durch den abgelehnten Richter rechnen kann.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Ablehnungsgesuch bereits als unzuläs-
sig zu verwerfen.
Zum einen stehe nach § 24 Abs. 3 StPO ein Ablehnungsrecht nur der Staatsanwalt-
schaft, dem Privatkläger, dem Beschuldigten und weiteren durch Verweisungsnor-
men in der Strafprozessordnung bezeichneten Nebenbeteiligten zu (z.B. dem Ne-
benkläger, den Verfall- und Einziehungsbeteiligten) zu. Der Betroffene N. T. sei kein
Berechtigter, dem nach diesen Vorschriften ein Ablehnungsrecht zustehe. Er sei ins-
besondere nicht Beschuldigter des Ermittlungsverfahrens, sondern eine von Tele-
kommunikationsmaßnahmen als Nachrichtenmittler betroffene Drittperson, die allen-
falls als Zeuge für das Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein könne. Zeugen und
Sachverständigen stehe jedoch kein Ablehnungsrecht zu.
Abgesehen davon sei der Ablehnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 26 Abs. 2
StPO).
II.
Über die Zulässigkeit der Ablehnung eines Richters im vorbereitenden Verfahren
entscheidet dieser zunächst selbst (§ 26 a Abs. 2 Satz 3 StPO).
III.
Der Befangenheitsantrag ist zulässig.
1.
In der Strafprozessordnung werden zwar nur die vom Generalbundesanwalt
genannten Verfahrensbeteiligten ausdrücklich als Berechtigte einer Ablehnung
eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit genannt (zum Kreis der Ab-
lehnungsberechtigten vgl. Wendisch in Löwe-Rosenberg StPO, 25. Aufl., § 24
Rn. 44, 46). Die Möglichkeit der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der
Befangenheit ist jedoch ein auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG basierendes „prozes-
suales Grundrecht“ (vgl. Lamprecht, Befangenheit an sich: Über den Umgang
mit einem prozessualen Grundrecht, NJW 1993, 2222). „Nach Art 101 Abs. 1
Satz 2 GG muss im System der normativen Vorausbestimmung des gesetzli-
chen Richters Vorsorge dafür getroffen werden, dass im Einzelfall ein
Richter, der nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung sei-
nes Amtes ausgeschlossen ist oder abgelehnt werden kann“ (BVerfG NJW
1967, 1123; vgl. auch Classen in v.Mangoldt, Klein, Starck, Kommentar zum
Grundgesetz, 4. Aufl., Art 101 Abs. 1 Rn. 26; Leibholz, Rinck, Hesselberger,
Grundgesetz, Art 101 Rn. 131, R. Hamm, Der gesetzliche Richter und die Ab-
lehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, 77 ff; Voßkuhle, Rechtsschutz ge-
gen Richter, 112 ff, jeweils m.w.N.). „Dementsprechend hat der Bürger einen
verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein Ablehnungsrecht“ (Voßkuhle a.a.O. S.
114). So wird nach heute wohl überwiegender Meinung zutreffend über den
Wortlaut des § 24 Abs. 3 Satz 1 StPO hinaus dem Verletzten als einer allein auf
sich gestellten Verfahrenspartei im Klageerzwingungsverfahren (§ 172 Abs. 2
StPO) ein eigenes Ablehnungsrecht eingeräumt (vgl. Wendisch a.a.O. Rn. 47;
Pfeiffer in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Aufl., § 24 Rn. 10
f; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 48. Aufl., § 24 Rn. 20; jeweils m.w.N;
anders das Reichsgericht RGSt 52, 292). Bei „Dritten“, die durch Ermittlungs-
maßnahmen in Verfahren, die nicht gegen sie gerichtet sind, von schwerwie-
genden - grundrechtsrelevanten - Eingriffen betroffen sind, wie etwa bei der
Durchsuchung bei anderen Personen (§ 103 StPO), der Wohnraumüberwa-
chung bei anderen (§ 100 c Abs. 3 Satz 2 StPO) oder eben bei der Überwa-
chung der Telekommunikation bei Nichtbeschuldigten (§ 100a Satz 2 2. Alt.),
kann hinsichtlich der Anordnung oder Gestattung der Maßnahme, sowie bei de-
rer nachträglicher Überprüfung unter Nachholung des rechtlichen Gehörs oder -
gegebenenfalls - im Beschwerdeverfahren nichts anderes gelten. Diejenigen
Nichtbeschuldigten, gegen die sich derartige Ermittlungsmaßnahmen richten,
sind nicht lediglich Beweismittel, wie Zeugen oder Sachverständige, die außer-
halb des Verfahrens stehen (diese haben kein Ablehnungsrecht, vgl. Pfeiffer
a.a.O. Rn. 11), Die Situation ist auch anders als beim Verletzen im Adhäsions-
verfahren (nach h.M. nicht ablehnungsberechtigt vgl. Meyer-Goßner a.a.O. Rn.
20 m.w.N.; R. Hamm, Recht des Verletzten zur Richterablehnung im Strafver-
fahren?, NJW 1974, 682 f), der darin nur gewinnen, seiner zivilrechtlichen An-
sprüche aber nie verlustig gehen kann; von einer Entscheidung darüber wird im
Strafverfahren allenfalls abgesehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO). Demgegen-
über sind Nichtbeschuldigte, bei denen eine der genannten Ermittlungsmaß-
nahmen durchgeführt wird, unmittelbar endgültig in elementaren Rechten ei-
genständig betroffen, sie sind selbst Objekt und damit Partei in diesem beson-
deren Verfahrensabschnitt. Ein so Betroffener muss entsprechend § 24 StPO
die Möglichkeit haben, von sich aus auf eine Entscheidung durch einen unbe-
fangenen Richter, einen nur dann gesetzlichen Richter, hinzuwirken zu können.
„Es widerspräche jeder Gerechtigkeit, ihn … darauf zu verweisen, dass das Ge-
richt nach § 30 [StPO - Selbstanzeige] verfahren werde“ (Wendisch a.a.O. Rn.
47 im Hinblick auf das Klageerzwingungsverfahren).
2. Die Umstände, auf die sich der Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Be-
fangenheit stützt (der zugrunde liegende ermittlungsrichterliche Beschluss, die
einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der Ge-
schäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs), sind aktenkundig beziehungs-
weise gerichtsbekannt. Einer weiteren Glaubhaftmachung der den Ablehnungs-
antrag tragenden Tatsachen bedarf es daher hier nicht mehr.
Hebenstreit
Richter am Bundesgerichtshof