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BGH Beschluss vom 01.03.2006 – 1 StR 491/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 491/02

BESCHLUSS

vom

1. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

hier: Gegenvorstellung von Rechtsanwalt P. gegen den Senatsbeschluss vom 12. Januar 2006

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2006 beschlossen:

Die Gegenvorstellung von Rechtsanwalt P. gegen den Se-

natsbeschluss vom 12. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

Der Senat hat in dem genannten Beschluss im Einzelnen dargelegt, dass

die Voraussetzungen dafür fehlen, die rechtskräftige Entscheidung des Senats

vom 12. März 2003 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Daraus, dass Rechtsanwalt P. nunmehr darlegt, warum er die Auffassung

des Senats nicht teilt, ergibt sich nichts anderes.

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