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BGH Beschluss vom 01.03.2006 – 1 StR 491/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 491/02
BESCHLUSS
vom
1. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
hier: Gegenvorstellung von Rechtsanwalt P. gegen den Senatsbeschluss vom 12. Januar 2006
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2006 beschlossen:
Die Gegenvorstellung von Rechtsanwalt P. gegen den Se-
natsbeschluss vom 12. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der Senat hat in dem genannten Beschluss im Einzelnen dargelegt, dass
die Voraussetzungen dafür fehlen, die rechtskräftige Entscheidung des Senats
vom 12. März 2003 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Daraus, dass Rechtsanwalt P. nunmehr darlegt, warum er die Auffassung
des Senats nicht teilt, ergibt sich nichts anderes.
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