Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.03.2006 – IX ZR 114/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 114/04

BESCHLUSS

vom

2. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 2. März 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

20. April 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 161.753,52 €

festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 ZPO) und auch im

Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

2

Das Berufungsgericht hat entgegen der Annahme der Nichtzulassungs-

beschwerde nicht einen unzutreffenden Obersatz des Inhalts aufgestellt, dass

einen Rechtsanwalt keine Pflicht treffe, eine zulässige und begründete Klage

auch auf Geeignetheit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Es hat vielmehr die

Geeignetheit und Zweckmäßigkeit bejaht.

3

Die Frage, ob dem Rechtsanwalt ein Schaden zuzurechnen ist, der da-

durch entsteht, dass das Gericht eine zulässige und begründete Klage rechts-

fehlerhaft abweist, wenn die Erhebung der Klage aus anderen Gründen eine

Pflichtverletzung darstellt, stellt sich nicht. Denn eine solche Pflichtverletzung

hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Dass einem Anwalt, dem eine

Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen ist, Fehler des Gerichts nicht zugerechnet

werden können, ist nicht klärungsbedürftig. Jede Haftung eines Rechtsanwalts

setzt eine Pflichtverletzung voraus

(BGH, Urt. v. 10. Oktober 1996

- IX ZR 294/95, WM 1997, 72, 77). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

4

Auch die Frage, ob ein Rechtsanwalt verpflichtet ist, zur Behebung eines

aus von ihm zu verantwortenden Gründen - aufgrund nicht rechtskräftig been-

deten Vorprozesses - nur drohenden Schadens dem Mandanten die für die

Fortsetzung des Prozesses erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen oder

selbst die Fortsetzung des Prozesses auf eigene Kosten zu betreiben, stellt sich

nicht. Die Beklagten sind für den drohenden Schaden mangels Pflichtverletzung

nicht verantwortlich. Im Übrigen ist die Frage geklärt (vgl. BGH, Urt. v.

10. Februar 1994 - IX ZR 109/93, NJW 1994, 1472, 1473; Zugehör/Fischer,

Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1127).

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 18.07.2003 - 30 O 20171/00 -

OLG München, Entscheidung vom 20.04.2004 - 5 U 4645/03 -