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BGH Beschluss vom 06.03.2006 – AnwZ (B) 108/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 108/05

BESCHLUSS

vom

6. März 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

hier: Anfechtung einer Kostenentscheidung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Frellesen so-

wie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey

am 6. März 2006

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-

Westfalen vom 21. Oktober 2005 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; au-

ßergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300 €

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller war als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem

Landgericht B. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid

vom 19. August 2003 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft

nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichts-

hof wies den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück.

Während des sich daran anschließenden Beschwerdeverfahrens vor dem Bun-

desgerichtshof (AnwZ(B) 43/04) ordnete die Antragsgegnerin mit Bescheid vom

12. Juli 2004 die sofortige Vollziehung ihrer Widerrufsverfügung an. Der Senat

stellte mit Beschuss vom 1. Februar 2005 zunächst die aufschiebende Wirkung

des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wieder her, wies aber dann mit Be-

schluss vom 25. Juli 2005 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurück.

Die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers wurde vom Bundesverfas-

sungsgericht mit Beschluss vom 22. November 2005 (1 BvR 2343/05) nicht zur

Entscheidung angenommen.

2

Nach der Anordnung des Sofortvollzugs der Widerrufsverfügung durch

den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2004 hatte der Antragsteller

- während des bereits laufenden Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache -

zunächst beim Anwaltsgerichtshof mit seinen Anträgen vom 15. Juli 2004 (1 ZU

74/04) und 11. August 2004 (1 ZU 90/04) die Wiederherstellung der aufschie-

benden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung beantragt. Der An-

waltsgerichtshof hat beide Verfahren verbunden. Nach Eintritt der Bestandskraft

der Widerrufsverfügung hat der Anwaltsgerichtshof insoweit die Erledigung der

Hauptsache festgestellt und die Kosten des verbundenen Verfahrens gegen-

einander aufgehoben. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner außer-

ordentlichen sofortigen Beschwerde.

II.

3

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gegen den angefochtenen Beschluss ist

die sofortige Beschwerde nach § 42 Abs. 1 BRAO nicht statthaft. Die Entschei-

dung des Anwaltsgerichtshofs über einen Antrag auf Wiederherstellung der auf-

schiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist nicht an-

fechtbar (§ 16 Abs. 6 Satz 6 BRAO). Dies gilt auch für die vom Anwaltsge-

richtshof hier getroffene Feststellung, dass sich das Verfahren vor dem An-

waltsgerichtshof über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch

das Beschwerdeverfahren erledigt hat und für die damit verbundene Kostenent-

scheidung. In einer Zulassungssache, die hier vorliegt, ist die sofortige Be-

schwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs nur in den Fällen

zulässig, die in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO abschließend aufgeführt sind (Se-

natsbeschluss vom 26. Mai 1997 - AnwZ(B) 3/97, BRAK-Mitt. 1997, 202). Dazu

gehören die Feststellung der Erledigung der Hauptsache und die entsprechen-

de Kostenentscheidung nicht (Senatsbeschluss vom 3. März 1997 - AnwZ(B)

97/96, BRAK-Mitt. 1997, 128). Auch ein außerordentliches Rechtsmittel ist in-

soweit nicht statthaft.

Deppert

Basdorf

Ernemann

Frellesen

Schott

Wüllrich

Frey

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 21.10.2005 - 1 ZU 74/04 -