BGH Beschluss vom 06.03.2006 – AnwZ (B) 112/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 112/05
BESCHLUSS
vom
6. März 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Frellesen so-
wie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey
am 6. März 2006
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom
8. November 2005 wird verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
25.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die
Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 7. April 2005 nach
§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO wegen Nichtunterhaltung der vorgeschriebenen Be-
rufshaftpflichtversicherung.
Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-
liche Entscheidung mit Beschluss vom 4. Juli 2005 als unzulässig verworfen.
Den Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
gen die Versäumung der Antragsfrist hat er mit Beschluss vom 8. November
2005 ebenfalls als unzulässig verworfen. Gegen den Verwerfungsbeschluss
vom 8. November 2005 wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-
schwerde.
II.
Die nach § 22 Abs. 2 Satz 3 FGG, § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1
BRAO statthafte sofortige Beschwerde ist unzulässig, da das Faxschreiben,
durch das das Rechtsmittel eingelegt worden ist, nicht unterschrieben ist.
Nach § 42 Abs. 4 BRAO ist die sofortige Beschwerde schriftlich beim
Anwaltsgerichtshof einzulegen. Erforderlich ist danach grundsätzlich die Einrei-
chung einer handschriftlich unterzeichneten Anfechtungserklärung bei Gericht
(vgl. Senatsbeschluss vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 2/83, NJW 1983,
1498). Diesem Erfordernis genügt das Faxschreiben vom 28. November 2005,
unter das der Name des Antragstellers nur in Textschrift angebracht ist, nicht.
Zwar kann das Fehlen der Unterschrift ausnahmsweise unschädlich sein, wenn
sich aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine
der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür ergibt, dass die Beschwerde mit
Wissen und Wollen des (angegebenen) Absenders gefertigt und dem Gericht
zugeleitet worden ist (vgl. BGH MDR 2004, 349, 350; NJW 2005, 2086, 2087
jeweils m.w.N.). So verhält es sich hier indes nicht. Vielmehr bestehen nament-
lich vor dem Hintergrund, dass in dem Parallelverfahren AnwZ (B) 97/05 der
Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den Feststellungen des Anwaltsge-
richtshofs ohne Kenntnis des Beschwerdeführers von dessen Ehefrau gestellt
worden ist und in diesem Verfahren ebenfalls die Beschwerdeschrift von ihm
nicht unterschrieben worden ist, Zweifel daran, dass das Beschwerdefax mit
seinem Wissen und Wollen zu den Akten gelangt ist. Der Beschwerdeführer hat
hierzu trotz eines Hinweises des Senates auch keine Erklärung innerhalb der
ihm gesetzten Frist abgegeben.
Der Senat konnte über die unzulässige sofortige Beschwerde ohne
mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Deppert Basdorf Ernemann Frellesen
Schott Wüllrich Frey
Vorinstanzen:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 08.11.2005 - 1 AGH 11/05 -