Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.03.2006 – AnwZ (B) 112/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 112/05

BESCHLUSS

vom

6. März 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

hier: sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Frellesen so-

wie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey

am 6. März 2006

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom

8. November 2005 wird verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

25.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wurde 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die

Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 7. April 2005 nach

§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO wegen Nichtunterhaltung der vorgeschriebenen Be-

rufshaftpflichtversicherung.

2

Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-

liche Entscheidung mit Beschluss vom 4. Juli 2005 als unzulässig verworfen.

Den Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-

gen die Versäumung der Antragsfrist hat er mit Beschluss vom 8. November

2005 ebenfalls als unzulässig verworfen. Gegen den Verwerfungsbeschluss

vom 8. November 2005 wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-

schwerde.

4

II.

Die nach § 22 Abs. 2 Satz 3 FGG, § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1

BRAO statthafte sofortige Beschwerde ist unzulässig, da das Faxschreiben,

durch das das Rechtsmittel eingelegt worden ist, nicht unterschrieben ist.

Nach § 42 Abs. 4 BRAO ist die sofortige Beschwerde schriftlich beim

Anwaltsgerichtshof einzulegen. Erforderlich ist danach grundsätzlich die Einrei-

chung einer handschriftlich unterzeichneten Anfechtungserklärung bei Gericht

(vgl. Senatsbeschluss vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 2/83, NJW 1983,

1498). Diesem Erfordernis genügt das Faxschreiben vom 28. November 2005,

unter das der Name des Antragstellers nur in Textschrift angebracht ist, nicht.

Zwar kann das Fehlen der Unterschrift ausnahmsweise unschädlich sein, wenn

sich aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine

der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür ergibt, dass die Beschwerde mit

Wissen und Wollen des (angegebenen) Absenders gefertigt und dem Gericht

zugeleitet worden ist (vgl. BGH MDR 2004, 349, 350; NJW 2005, 2086, 2087

jeweils m.w.N.). So verhält es sich hier indes nicht. Vielmehr bestehen nament-

lich vor dem Hintergrund, dass in dem Parallelverfahren AnwZ (B) 97/05 der

Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den Feststellungen des Anwaltsge-

richtshofs ohne Kenntnis des Beschwerdeführers von dessen Ehefrau gestellt

worden ist und in diesem Verfahren ebenfalls die Beschwerdeschrift von ihm

nicht unterschrieben worden ist, Zweifel daran, dass das Beschwerdefax mit

seinem Wissen und Wollen zu den Akten gelangt ist. Der Beschwerdeführer hat

hierzu trotz eines Hinweises des Senates auch keine Erklärung innerhalb der

ihm gesetzten Frist abgegeben.

5

Der Senat konnte über die unzulässige sofortige Beschwerde ohne

mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

Deppert Basdorf Ernemann Frellesen

Schott Wüllrich Frey

Vorinstanzen:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 08.11.2005 - 1 AGH 11/05 -