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BGH Beschluss vom 06.03.2006 – AnwZ (B) 29/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 29/05

BESCHLUSS

vom

6. März 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann

und Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und

Dr. Frey nach mündlicher Verhandlung am 6. März 2006 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der

Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-

Pfalz vom 17. November 2004 und die Widerrufsverfügung

der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2004 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu

tragen und dem Antragsteller die ihm entstandenen notwen-

digen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft und seit 1996 bei

dem Amtsgericht W. und dem Landgericht K. zugelassen. Mit

Bescheid vom 26. Mai 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des

Antragstellers als Rechtsanwalt beim Amtsgericht W. und beim Land-

gericht K. sowie seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 35

Abs. 1 Nr. 5 und § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO wegen Aufgabe der Kanzlei.

2

Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-

liche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit

der sofortigen Beschwerde.

II.

4

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO); es hat in

der Sache auch Erfolg.

1. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO kann die Zulassung bei einem Gericht

widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er

von der Pflicht des § 27 BRAO befreit worden ist. Erfolgt nach dieser Bestim-

mung der Widerruf der lokalen Zulassung, so ist gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6

BRAO die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (zwingend) zu widerrufen.

5

a) Die Antragsgegnerin hat in ihrem - sehr knapp gehaltenen - Wider-

rufsschreiben die Auffassung vertreten, dass die vom Antragsteller vorgehalte-

nen Räume nicht den an eine Kanzlei zu stellenden Anforderungen genügen

und sodann abschließend ausgeführt: "Die gesetzliche Folge davon, dass eine

Kanzlei nicht unterhalten wird, ist sowohl der Widerruf der Zulassung bei den

Zulassungsgerichten (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) wie die Zulassung zur Anwalt-

schaft überhaupt (§ 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO)".

6

b) Dies hält der durch § 39 Abs. 3 BRAO eröffneten rechtlichen Nachprü-

fung nicht stand (vgl. hierzu Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. § 35 Rdn. 31

und § 39 Rdn. 8). Denn die Antragsgegnerin hat - wie bereits der zitierte

Schlusssatz zeigt - ersichtlich nicht bedacht, dass es sich bei der nach § 35

Abs. 1 Nr. 5 BRAO zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentschei-

dung handelt. Der Inhalt ihres Widerrufsschreibens lässt auch im Übrigen nicht

erkennen, dass sie sich ihres Ermessensspielraums bewusst war und ihr Er-

messen ausgeübt hat. Die Nichtausübung des Ermessens steht dem Ermes-

sensfehlgebrauch im Sinne des § 39 Abs. 3 BRAO gleich (vgl. Feuerich/

Weyland aaO; Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl. § 39 Rdn. 12) und zwingt hier

schon deshalb zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Wider-

rufsverfügung, da es dem Richter verwehrt ist, sein Ermessen an die Stelle des-

jenigen des zur Sachentscheidung berufenen Organs zu setzen (vgl. Senatsbe-

schluss vom 18. November 1996 - AnwZ(B) 30/96, NJW 1997, 1306, 1307).

7

c) Die angefochtene Entscheidung kann auch nicht unter dem Gesichts-

punkt einer "Ermessensreduzierung auf Null" Bestand haben. Der Widerrufsbe-

scheid stützt sich im Wesentlichen auf Ausführungen des Antragstellers, die

dieser mit Blick auf seine wirtschaftliche Situation in einem anderen Verfahren

getätigt hat. Aus einem Schreiben des Antragstellers an die Antragsgegnerin

vom 17. Mai 2004 ist zu entnehmen, dass er ihr gegenüber die Auffassung ver-

treten hat, in den ihm zu Wohnzwecken zur Verfügung stehenden Räumen eine

den Anforderungen genügende Kanzlei zu unterhalten. Eine Überprüfung der

Räume vor Ort oder anhand von Lichtbildern hat durch die Antragsgegnerin vor

Erlass der angegriffenen Verfügung nicht stattgefunden. Die Antragsgegnerin

wäre gehalten gewesen, nach Aufklärung des Sachverhalts unter Abwägung

auf den Einzelfall bezogener Umstände darzulegen, warum hier der Widerruf

der Zulassung zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend erforderlich

war. Sie hätte auch erwägen müssen, ob nicht mit den anwaltsgerichtlichen

Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BRAO schonendere Mittel zur Ver-

fügung gestanden hätten (vgl. zum Ganzen BVerfG, Kammerbeschluss vom

23. August 2005 - 1 BvR 276/05, BRAK-Mitt. 2005, 275).

Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch

Schott Wüllrich Frey

Vorinstanz:

AGH Koblenz, Entscheidung vom 17.11.2004 - 2 AGH 8/04 -