BGH Beschluss vom 06.03.2006 – AnwZ (B) 30/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 30/05
BESCHLUSS
vom
6. März 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch
sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey am 6. März 2006
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 10. September 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Der Antragsteller ist seit 1989 zur Rechtsanwaltschaft beim Amtsge-
richt H. und beim Landgericht B. zugelassen. Mit Bescheid
vom 24. März 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers
wegen Vermögensverfalls widerrufen und zugleich die sofortige Vollziehung der
Widerrufsverfügung angeordnet. Den gegen den Zulassungswiderruf gerichte-
ten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückge-
wiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde
eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist er ohne ausrei-
chende Entschuldigung ausgeblieben.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt
jedoch in der Sache ohne Erfolg.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Gegen die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bestehen keine verfas-
sungsrechtlichen Bedenken. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ge-
bietet Art. 12 GG ersichtlich nicht, eine Regelung zu schaffen, mit der auf den
Vermögensverfall eines Rechtsanwalts nur mit einer Beschränkung auf be-
stimmte Rechtsgebiete reagiert werden kann. Vielmehr ist im Blick auf die Ver-
antwortung eines zugelassenen Rechtsanwalts und auf das in Frage stehende
Gefährdungspotential die strikte Regelung der Norm im vorrangigen Interesse
der zu schützenden Rechtsuchenden verfassungsgemäß.
b) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines
Vermögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als
belegt angesehen, weil der Antragsteller aufgrund der Abgabe der eidesstattli-
chen Versicherung in einem Vollstreckungsverfahren am 7. Januar 2004 im
Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen war (AG H. - 7 M
/04); damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7
(2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Für eine Widerlegung der Vermutung
ist - vor dem Hintergrund hoher gegen den Antragsteller bestehender offener
Forderungen - nichts ersichtlich. Der Antragsteller bestreitet den fortbestehen-
den Vermögensverfall selbst nicht.
c) Für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden
ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, ist nichts ersichtlich.
Der Gegenstand der rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers durch das
Landgericht S. vom 12. Juli 2005 - 6 KLs 169 Js /99 - wegen Be-
truges in vier Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstra-
fe von einem Jahr und neun Monaten belegt das Gegenteil; die Verurteilung
betrifft Taten zum Nachteil von Geschädigten, deren Einzahlungen auf Treu-
handkonten des Antragstellers von diesem plangemäß entgegen seiner als
Rechtsanwalt gegebenen Zusage schädigend weitergeleitet wurden.
3. Der Senat setzt den Geschäftswert in der in Fällen der hier vorliegen-
den Art üblichen Höhe und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest
(BGH, Beschluss vom 18. April 2005 - AnwZ (B) 32/04; st. Rspr.; vgl. Dittmann
in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2).
Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch
Schott Wüllrich Frey
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 10.09.2004 - 1 ZU 40/04 -