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BGH Beschluss vom 06.03.2006 – AnwZ (B) 32/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 32/05

BESCHLUSS

vom

6. März 2006

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann

und Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und

Dr. Frey nach mündlicher Verhandlung am 6. März 2006

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 4. März

2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist seit 1994 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und

dem Landgericht L. , seit 2000 auch bei dem Oberlandesgericht D.

zugelassen. Seine Kammerbeiträge für die Jahre 2001 und 2002 zahlte der An-

tragsteller der Antragsgegnerin nicht, die sie nur im Wege der Zwangsvollstre-

ckung, dort auch erst nach Verhaftungsauftrag und in Raten, durchsetzen konn-

te. Auf deren Aufforderungen vom Juli 2002, zu weiteren gegen den Antragstel-

ler betriebenen Zwangsvollstreckungen Stellung zu nehmen, teilte der An-

tragsteller dieser mit, er sei wegen erheblicher Forderungsausfälle in Liquidi-

tätsschwierigkeiten geraten; er werde die Vollstreckungsforderungen kurzfristig

in Raten zurückführen. Im Februar und August 2003 forderte die Antragsgegne-

rin den Antragsteller auf, zu weiteren zwischenzeitlich bekannt gewordenen

Vollstreckungsverfahren gegen ihn wegen Forderungen in Höhe von 190,12 €

bis 12.782,30 € Stellung zu nehmen. Dazu verwies der Antragsteller, ohne

Nachweise hierfür vorzulegen, auf die teilweise erfolgte, teilweise noch in Raten

zu erbringende Tilgung sowie im Übrigen auf vorhandenes Grundvermögen.

2004 wurden weitere Vollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller bekannt.

In mehreren Vollstreckungsverfahren kam es zu dem Erlass eines Haftbefehls

zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

2

Mit Bescheid vom 23. Juni 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung

des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO we-

gen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen

gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückge-

wiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die zahlreichen Vollstreckungsver-

fahren gegen den Anragsteller belegten den Verfall seines Vermögens, seine

Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis begründeten zudem eine Vermutung

hierfür. Diese habe der Antragsteller trotz entsprechender richterlicher Hinweise

nicht widerlegt. Er habe seine Vermögenssituation nicht umfassend dargelegt

und weder die Befriedigung sämtlicher Gläubiger nachgewiesen noch seine

finanzielle Lage offen gelegt. Der allgemeine Hinweis auf die Möglichkeit eines

Privatdarlehens, eine weitere „positive Entwicklung“ und Akquisemaßnahmen

genügten dazu nicht. Vielmehr belege der Umstand, dass er erst im Laufe des

gerichtlichen Verfahrens seinen Jahresabschluss für 2001 habe erstellen las-

sen, dass es ihm nach wie vor an der erforderlichen Übersicht über sein Ver-

mögen fehle.

II.

3

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO),

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hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur

Rechtsanwaltschaft ist zu Recht nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen wor-

den, weil der Antragsteller in Vermögensverfall geraten ist und ein Absehen

hiervon wegen der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht in

Betracht kam. Daran hat sich zwischenzeitlich nichts geändert.

1. Der Antragsteller war bei Erlass des Widerrufsbescheids in Vermö-

gensverfall geraten.

a) Ein Vermögensverfall besteht dann, wenn der Rechtsanwalt in unge-

ordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit

nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukom-

men. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldti-

teln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschl. v.

25. März 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschl. v.

21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Senatsbeschl. v.

17. Mai 2004, AnwZ (B) 21/03, GuT 2004, 184). Solche Beweisanzeichen hat

die Antragsgegnerin in ihrem Widerrufsbescheid darin gesehen, dass nach und

nach insgesamt folgende 13 Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den An-

tragsteller bekannt wurden:

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.

Verfahren der M. mbH wegen 1.576,95 €, Verfahren der S. AG wegen 1.573,39 €, Verfahren der Notare T. und Dr. R. wegen 2.223,52 €, Verfahren der S. versicherung wegen 340,73 € Verfahren des Notars W. S. wegen 234,20 €, Verfahren des Notars G. Sch. wegen 190,12 € Verfahren der A. N. wegen 5.018,67 € Verfahren der K. -GmbH wegen 2.134,04 €,

9.

10. 11. 12. 13.

Verfahren der D. Vertriebs-, Service und Produktions- GmbH wegen 12.782,30 €, Verfahren der B. GmbH wegen 1.457,60 €, Verfahren der C. GmbH wegen 359,52 €, Verfahren der O. Service und Dienstleistungs-GmbH wegen 1.881,81 € Verfahren der D. GmbH wegen 1.659,15 € und we- gen 368,93 €.

6

Die in der Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung von

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dem Antragsteller vorgelegten Zahlungsunterlagen, die die Antragsgegnerin

mehrfach vergeblich angefordert hatte, belegen indessen, dass die Verfahren

bei Erlass des Widerrufsbescheids zu 3. bis 12 vollständig, das Verfahren zu 2.

bis auf einen kleinen Rest und die Verfahren 1. und 13. bis auf ein Drittel bzw.

die Hälfte der Forderung erledigt waren.

b) Das ändert indessen nichts daran, dass sich der Antragsteller bei Er-

lass des Widerrufsbescheids in Vermögensverfall befand.

aa) Die Verfahren zeigen, dass die Vermögensverhältnisse des An-

tragstellers so beengt waren, dass er selbst kleinere Forderungen nicht ohne

weiteres begleichen konnte. Sie mussten vielmehr tituliert und im Wege der

Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Selbst seinen Kammerbeitrag an

die Antragsgegnerin hat der Antragsteller nach den nicht angegriffenen Fest-

stellungen des Anwaltsgerichtshofs nur unter dem Druck eines Verhaftungsauf-

trags und auch nur in Raten gezahlt.

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bb) In dem Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat sich ergeben, dass

vor dem Erlass des Widerrufsbescheids der Antragsgegnerin noch folgende

weitere 19 Zwangsvollstreckungsverfahren anhängig waren, die zu fruchtlosen

Pfändungen führten:

1. 2. 3. 4.

Verfahren der Autohaus L. GmbH wegen 1.291,36 €, Verfahren des Freistaats S. wegen 3.522,16 €, Verfahren der U. W. wegen 4.925,57 €, Verfahren des Landkreises G. wegen 117,29 €,

5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19.

Verfahren der S. AG wegen 1.064,68 €, Verfahren der S. AG wegen 807,81 €, Verfahren der S. AG wegen 957,69 €, Verfahren der C. wegen 74,20 €, Verfahren des S. . Rechtsanwaltsversorgungswerks wegen 5757,86 €, Verfahren der Landesjustizkasse C. wegen 2751,52 €, Verfahren der N. S. AG wegen 10.701,19 €, Verfahren der Y. Sch. wegen 1.200,33 €, Verfahren der Oberfinanzdirektion M. wegen 101,25 €, Verfahren der stadt H. wegen 179,10 €, Verfahren der GmbH wegen 559,35 €, Verfahren der G. wegen 173,34 €, Verfahren der S. GmbH wegen 225,45 €, Verfahren der F. Versicherungs AG wegen 976,05 € Finanzamt L. wegen einer Forderung nicht ermittelter Höhe.

10

Der Berücksichtigung dieser Verfahren steht nicht entgegen, dass sie

erst nach Erlass des Widerrufsbescheids im Verfahren über den Antrag auf ge-

richtliche Entscheidung bekannt geworden sind. Zwar kann ein Widerruf nicht

nachträglich auf Umstände gestützt werden, die erst nach seinem Erlass ent-

standen sind (Senatsbeschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 10/04, AnwBl.

2005, 217). Die Verfahren sind aber keine in diesem Sinne neuen Umstände.

Sie waren vielmehr bei Erlass des Widerrufsbescheids anhängig und bildeten

Teil der Sach- und Rechtslage, auf Grund derer die Widerrufsentscheidung zu

treffen war.

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cc) Ferner teilte der Antragsteller in dem Verfahren vor dem Anwaltsge-

richtshof mit, dass er im Jahre 2005 die Erstellung seines Jahresabschlusses

zum 31. Dezember 2001 veranlasst habe und die weiteren Jahresabschlüsse

vorbereiten lasse. Das bewertet der Anwaltsgerichtshof zutreffend als Ausdruck

in hohem Maße ungeordneter finanzieller Verhältnisse. Ohne Jahresabschlüsse

für die Jahre 2001 bis 2003 war der Antragsteller jedenfalls bei Erlass des Wi-

derrufsbescheids nicht in der Lage, seine finanziellen Verhältnisse zu überbli-

cken. Auch das kann berücksichtigt werden.

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dd) Zu berücksichtigen ist schließlich auch, dass im Schuldnerverzeich-

nis der Vollstreckungsabteilung des Amtsgerichts L. , wie sich im Verfahren

über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ebenfalls herausstellte,

20 Eintragungen über Haftbefehle gegen den Antragsteller verzeichnet waren.

Sieben dieser Eintragungen können nicht berücksichtigt werden, weil insoweit

bei Erlass des Widerrufsbescheids die Voraussetzungen einer vorzeitigen Lö-

schung nach § 915a Abs. 2 Nr. 1 ZPO gegeben waren (Senatsbeschl. v.

26. November 2002, AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Die übrigen Eintragun-

gen begründen aber nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO die gesetzliche

Vermutung dafür, dass sich der Antragsteller in Vermögensverfall befunden hat.

Daran ändert es nichts, wenn der Antragsteller nachträglich die Voraussetzun-

gen für die vorzeitige Löschung der Eintragungen nach § 915a Abs. 2 Nr. 1

ZPO geschaffen hat (Senatsbeschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW

1991, 2083, 2084; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 14 Rdn. 59), zumal

nicht alle Verfahren, in denen Haftbefehle ergangen sind, durch Tilgung der

Forderung oder Ratenzahlungsvereinbarungen beendet worden sind. Die ge-

gen ihn streitende Vermutung hat der Antragsteller im Widerrufsverfahren nicht

entkräftet. Er hat keine vollständige Aufstellung seiner Vermögensverhältnisse

vorgelegt, sondern sich auf hinhaltende Stellungnahmen zu den einzelnen nach

und nach bekannt werdenden Vollstreckungsverfahren beschränkt und der An-

tragsgegnerin im Widerrufsverfahren nicht einmal die angeforderten Belege

vorgelegt. Der Antragsteller hat allerdings darauf verwiesen, dass er über

Grundbesitz in L. , Sch. und W. bei G. verfüge. Das

rechtfertigte die Annahme einer Rückkehr zu geordneten Verhältnissen nicht.

Der Antragsteller hat diese Grundstücke nicht zur Tilgung seiner Schulden ein-

gesetzt. Er hat auch nichts zu dem Wert dieser Grundstücke und den Möglich-

keiten ihres Einsatzes zur Schuldentilgung vorgetragen. Das spricht dafür, dass

sie jedenfalls bei Erlass des Widerrufsbescheids nicht ernsthaft zur Schuldentil-

gung in Betracht gezogen werden konnten. Von geordneten Vermögensverhält-

nissen des Antragstellers konnte deshalb trotz des vorhandenen Grundbesitzes

nicht ausgegangen werden.

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2. Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des An-

tragstellers, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre (BGHZ

75, 356), ist vom Antragsteller nicht dargetan.

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a) Der Antragsteller hat allerdings inzwischen in einem Teil der Zwangs-

vollstreckungsverfahren die vollstreckbaren Forderungen gegen ihn erfüllt. In

anderen Verfahren hat er erreichen können, dass sich die Gläubiger unter Ver-

zicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit Ratenzahlungen einverstanden

erklärten.

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b) Das ändert aber an der Beurteilung seiner Vermögensverhältnisse

nichts.

aa) Eine Einigung des Rechtsanwalts mit seinen Gläubigern kann zwar

Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall entfallen lassen. Voraussetzung

dafür ist aber, dass solche Vereinbarungen eingehalten werden und aus den

Erklärungen des Rechtsanwalts gefolgert werden kann, dass er seine finanziel-

len Verhältnisse geordnet hat und nicht nur kurzfristig in der Lage ist, seinen

Verpflichtungen nachzukommen

(Senatsbeschl. v. 6. November 1998,

AnwZ (B) 25/98, BRAK-Mitt. 1999, 36). Daran fehlt es hier.

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bb) Der Antragsteller hat eine vollständige Übersicht über seine Verbind-

lichkeiten bislang nicht vorgelegt. Er hat sich im Gegenteil darauf beschränkt,

kleinere Forderungen zu begleichen, nachdem deren bislang erfolglose

zwangsweise Durchsetzung durch Mitteilung der Gläubiger oder nach Nr. XXIII

der Anordnungen über die Mitteilungen in Zivilsachen an die Antragsgegnerin

dem Anwaltsgerichtshof oder dem Senat bekannt geworden ist. Bei größeren

Forderungen hat er sich jeweils um Ratenzahlungsvereinbarungen bemüht, mit

einer Ausnahme ohne Nachweis, dass die Raten auch tatsächlich entrichtet

wurden und werden und er die Zwangsvollstreckung wirklich abwenden konnte

oder kann. Seine dem Senat vorgelegten Nachweise über die Zahlungen in ein-

zelnen Vollstreckungsverfahren enthalten auch Zahlungen zu Zwangsvollstre-

ckungsverfahren, die noch gar nicht bekannt waren (Forderungen der Gerichts-

kasse K. über 287,30 €, Kommunale Wasserwerke GmbH L. über

4.343 €), und offenbaren, dass der Antragsteller nach wie vor mehr Zwangs-

vollstreckungen ausgesetzt ist, als er bislang eingeräumt hat. In den Zahlungs-

nachweisen sind geringfügige Forderungen enthalten, deren Begleichung bei

geordneten Vermögensverhältnissen ohne Zwangsvollstreckung ohne weiteres

möglich sein sollte. Zur zwangsweisen Durchsetzung können aber auch größe-

re Forderungen anstehen, wie das von dem Antragsteller vorgelegte Ratenzah-

lungsangebot der S. AG belegt. Die darin aufgeführte Gesamtsumme der

Verbindlichkeiten des Antragstellers allein gegenüber dieser Gläubigerin von

21.745,58 € ist weit höher als die Summe von deren Einzelforderungen, deren

zwangsweise Durchsetzung bislang bekannt geworden ist. Darin wird zudem

von einem weiteren anhängigen Rechtsstreit berichtet. Während des laufenden

Verfahrens vor dem Senat sind neue Klagen gegen den Antragsteller anhängig

geworden, nämlich eine Klage des Zwangsverwalters über das dem Antragstel-

ler gehörende Kanzleigrundstück auf Zahlung von 7.403,16 € und eine Klage

der Stadtwerke L. GmbH auf Zahlung von 9.194,41 €. Das belegt, dass die

Einzelzahlungen des Antragstellers nur zu Verschiebungen bei den einzelnen

Verbindlichkeiten, nicht aber zu einer Lösung seiner finanziellen Schwierigkei-

ten führten.

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cc) Es ist zudem nicht erkennbar, mit welchen Einkünften und anderen

finanziellen Mitteln der Antragsteller seine Vermögensverhältnisse konsolidieren

will. Das angeblich zur Verfügung stehende Privatdarlehen steht nach der von

dem Antragsteller dem Anwaltsgerichtshof vorgelegten Unterlage unter dem

Vorbehalt, dass der Darlehensgeber selbst liquide wird. Entgegen seinen An-

gaben in dem an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 24. August 2005 hat

der Antragsteller keinen Beratervertrag mit den Stadtwerken G. , der ihm

auf unbestimmte Zeit laufende Einnahmen von monatlich 8.500 € sichert. Er hat

sich selbst dahin berichtigt, dass der Vertrag auf drei Monate befristet, aber ver-

längerbar sei. Aber selbst diese Angabe wird durch die von ihm vorgelegte Un-

terlage dazu nicht bestätigt. Danach steht ihm aus dem Vertrag nur ein einmali-

ges Entgelt in dieser Höhe zu. Dieser Betrag ist als Einnahme in den von dem

Antragsteller vorgelegten betriebswirtschaftlichen Übersichten für September

und Oktober 2005 der mit ihm in Verbindung stehenden Steuerberatungsgesell-

schaft GmbH nicht enthalten. Wann er realisiert werden kann, hat der

Antragsteller nicht dargelegt. Sein Grundvermögen in L. steht unter

Zwangsverwaltung und wäre auch bei Aufhebung der Zwangsverwaltung durch

eine Grundschuld über 50.000 € gebunden. Über seinen Grundbesitz in

Sch. ist auf Antrag der Kreissparkasse S. wegen einer Grundschuld

über 73.000 € die Zwangsversteigerung angeordnet worden. Welche Verbind-

lichkeiten beiden Grundschulden zugrunde

liegen und weshalb die

Kreissparkasse S. sich veranlasst sah, Versteigerungsantrag zu stellen,

hat der Antragsteller nicht dargelegt. Zu seinem angeblichen Grundbesitz in

W. fehlt jeder Vortrag. Es spricht nichts dafür, dass dieser Grundbesitz für

eine Tilgung der Verbindlichkeiten aus den bislang bekannten Zwangsvollstre-

ckungsverfahren zur Verfügung steht. Die bereits angesprochenen betriebswirt-

schaftlichen Berichte für September und Oktober 2005 lassen keine durchgrei-

fende Besserung seiner wirtschaftlichen Lage erkennen. Vielmehr belegen die

von ihm vorgelegten Listen über die Umsatzerlöse, dass er nur sehr wenige und

auch nur wenig lukrative Mandate hat.

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3. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Inte-

ressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des

Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von

Gläubigern des Rechtsanwalts. Anhaltspunkte dafür, dass bei Erlass des Wi-

derrufsbescheids ein Ausnahmefall vorgelegen hat oder später eingetreten ist,

sind weder vom Antragsteller dargetan noch aus den Umständen ersichtlich.

Der von der Antragsgegnerin in das Verfahren vor dem Senat eingeführte Voll-

streckungsvorgang St. belegt im Gegenteil, dass sich diese Gefahr

inzwischen in mindestens einem Fall realisiert hat. Der Antragsteller hat einem

Auftraggeber, der St. & Partner GmbH, eine Abrechnung über

Rechtsanwaltshonorar erteilt, derzufolge diese noch 328,07 € zu erhalten hatte.

Trotz mehrfacher Mahnung und der Ankündigung baldiger Zahlung musste der

Antragsteller gerichtlich in Anspruch genommen werden. Die zwangsweise

Durchsetzung des erstrittenen Titels gegen den Antragsteller im Wege der

Pfändung verlief fruchtlos. Erst nach Einführung des Vorgangs in das Verfahren

vor dem Senat erfolgte die Zahlung.

Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch

Schott Wüllrich Frey

Vorinstanzen:

AGH Dresden, Entscheidung vom 04.03.2005 - AGH 14/04 (II) -