BGH Beschluss vom 06.03.2006 – AnwZ (B) 40/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 40/05
BESCHLUSS
vom
6. März 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch
sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey am 6. März 2006
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-
Anhalt in Naumburg vom 1. April 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Der Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, seit
2003 beim Amtsgericht Z. , beim Landgericht H. sowie beim Oberlandes-
gericht N. . Mit Bescheid vom 3. Dezember 2004 hat die Antragsgegne-
rin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den
Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewie-
sen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde ein-
gelegt. Zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist er trotz ordnungsgemä-
ßer Ladung nicht erschienen.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt
jedoch in der Sache ohne Erfolg.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,
schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,
geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweis-
anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-
streckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO
6. Aufl. § 7 Rdn. 142 m.w.N.). Die Voraussetzungen hierfür zum maßgeblichen
Zeitpunkt des Widerrufsbescheides wurden durch
Immobiliarzwangs-
vollstreckungen
der
Sparkasse
B.
und
der
W. Hypothekenbank gegen den Antragsteller wegen Forderun-
gen in einer Gesamthöhe von über 1,7 Mio. € belegt, darunter insbesondere
Forderungen des letztgenannten Kreditinstituts in Gesamthöhe von über
100.000 €, für die der Antragsteller auch persönlich haftet.
b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-
mögensverhältnisse derart konsolidiert hätten, dass von einem Widerruf abge-
sehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Es kann sogar dahinste-
hen, ob bei vorhandenem erheblichem Immobiliarvermögen das regelmäßig
gegebene Erfordernis einer umfassenden Darstellung der Vermögensverhält-
nisse (vgl. Feuerich/Weyland aaO § 14 Rdn. 59 m.w.N.), dem der Antragsteller
nicht genügt hat, uneingeschränkt besteht. Jedenfalls hat er eine hinreichende
Ordnung seiner Schuldverhältnisse allein gegenüber der Sparkasse B. nach-
gewiesen. Hinsichtlich der W. Hypothekenbank hat er solches
lediglich nachweislos behauptet. Hinzu kommen Erkenntnisse über neue Im-
mobiliarzwangsvollstreckungen gegen den Antragsteller durch die B.
Hypo- und Vereinsbank wegen Forderungen von über 650.000 €, für die er
auch persönlich haftet.
c) Schließlich ist nichts dafür ersichtlich, dass die Interessen der Recht-
suchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären. Die von
der Antragsgegnerin nicht kontrollierbaren verfügungsbeschränkenden Verein-
barungen des Antragstellers mit seinem Sozius sind nicht geeignet, einen Aus-
nahmefall zu begründen, in dem die generell gegebenen Gefährdungen im Sin-
ne des Senatsbeschlusses vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03 (NJW
2005, 511) nachhaltig vermindert wären.
Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch
Schott Wüllrich Frey
Vorinstanz:
AGH Naumburg, Entscheidung vom 01.04.2005 - 1 AGH 1/05 -