BGH Beschluss vom 06.03.2006 – AnwZ (B) 97/04
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 97/04
BESCHLUSS
vom
6. März 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die
Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte
Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey am 6. März 2006 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs
vom 11. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-
ten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist - nachdem seine bereits 1983 erfolgte Zulassung
zurückgenommen worden war - seit 1992 zur Rechtsanwaltschaft, zuletzt bei
dem Amtsgericht M. und den Landgerichten M. sowie dem
Oberlandesgericht M. zugelassen. Mit Bescheid vom 8. April 2004 hat die
Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den da-
gegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsge-
richtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofor-
tigen Beschwerde. Zur Verhandlung ist er ohne Entschuldigung trotz ordnungs-
gemäßer Ladung nicht erschienen und war nicht vertreten.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in
der Sache ohne Erfolg.
1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, dass dadurch die Interessen
der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Ver-
mögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in
das vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 InsO) oder vom Vollstreckungsgericht
(§ 915 ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im Übrigen liegt ein Ver-
mögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle
Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außer-
stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür
sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnah-
men gegen ihn (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B)
80/90, NJW 1991, 2083 unter II 1 m. Nachw.).
Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung vor.
Der Antragsteller war mit mehreren Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis ein-
getragen. Zudem lag eine Durchsuchungsanordnung vor; weitere Verbindlich-
keiten hatten zu Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn geführt. Der Antragstel-
ler hatte zudem - insoweit in der Widerrufsverfügung nicht aufgeführt - am
29. Januar 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die danach be-
stehende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls hat der Antragsteller
nicht widerlegt.
Der Antragsteller hat sich im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof nicht
geäußert, zur mündlichen Verhandlung war er nicht erschienen. Dass der Wi-
derrufsgrund nachträglich weggefallen ist, ist nicht ersichtlich. Einzelheiten zu
der von ihm behaupteten Erbschaft hat er weder vorgetragen noch belegt.
Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den
Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gegeben.
Hirsch Otten Ernemann Schmidt-Räntsch
Schott Wüllrich Frey
Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 11.10.2004 - BayAGH I-9/04 -