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BGH Beschluss vom 06.03.2006 – AnwZ (B) 97/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 97/04

BESCHLUSS

vom

6. März 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die

Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte

Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey am 6. März 2006 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs

vom 11. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-

ten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist - nachdem seine bereits 1983 erfolgte Zulassung

zurückgenommen worden war - seit 1992 zur Rechtsanwaltschaft, zuletzt bei

dem Amtsgericht M. und den Landgerichten M. sowie dem

Oberlandesgericht M. zugelassen. Mit Bescheid vom 8. April 2004 hat die

Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den da-

gegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsge-

richtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofor-

tigen Beschwerde. Zur Verhandlung ist er ohne Entschuldigung trotz ordnungs-

gemäßer Ladung nicht erschienen und war nicht vertreten.

II.

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Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in

der Sache ohne Erfolg.

1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, dass dadurch die Interessen

der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Ver-

mögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in

das vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 InsO) oder vom Vollstreckungsgericht

(§ 915 ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im Übrigen liegt ein Ver-

mögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle

Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außer-

stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür

sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnah-

men gegen ihn (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B)

80/90, NJW 1991, 2083 unter II 1 m. Nachw.).

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Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung vor.

Der Antragsteller war mit mehreren Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis ein-

getragen. Zudem lag eine Durchsuchungsanordnung vor; weitere Verbindlich-

keiten hatten zu Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn geführt. Der Antragstel-

ler hatte zudem - insoweit in der Widerrufsverfügung nicht aufgeführt - am

29. Januar 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die danach be-

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stehende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls hat der Antragsteller

nicht widerlegt.

Der Antragsteller hat sich im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof nicht

geäußert, zur mündlichen Verhandlung war er nicht erschienen. Dass der Wi-

derrufsgrund nachträglich weggefallen ist, ist nicht ersichtlich. Einzelheiten zu

der von ihm behaupteten Erbschaft hat er weder vorgetragen noch belegt.

Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den

Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gegeben.

Hirsch Otten Ernemann Schmidt-Räntsch

Schott Wüllrich Frey

Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 11.10.2004 - BayAGH I-9/04 -