BGH Beschluss vom 06.03.2006 – AnwZ (B) 97/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 97/05
BESCHLUSS
vom
6. März 2006
in dem Verfahren
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Frellesen so-
wie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey nach mündlicher
Verhandlung am 6. März 2006 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs
vom 24. Oktober 2005 wird verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
25.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die
Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 21. Januar 2004
nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-
liche Entscheidung mit Beschluss vom 10. August 2005 als unzulässig verwor-
fen. Den Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Antragsfrist hat er mit Beschluss vom 24. Oktober
2005 ebenfalls als unzulässig verworfen. Gegen den Verwerfungsbeschluss
vom 24. Oktober 2005 wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-
schwerde.
II.
Die nach § 22 Abs. 2 Satz 3 FGG, § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1
BRAO statthafte sofortige Beschwerde ist unzulässig, da das Faxschreiben,
durch das das Rechtsmittel eingelegt worden ist, nicht unterschrieben ist.
Nach § 42 Abs. 4 BRAO ist die sofortige Beschwerde schriftlich beim
Anwaltsgerichtshof einzulegen. Erforderlich ist danach grundsätzlich die Einrei-
chung einer handschriftlich unterzeichneten Anfechtungserklärung bei Gericht
(vgl. Senatsbeschluss vom 28. Februar 1983 – AnwZ(B) 2/83, NJW 1983,
1498). Diesem Erfordernis genügt das Faxschreiben vom 3. November 2005,
unter das der Name des Antragstellers nur in Textschrift angebracht ist, nicht.
Zwar kann das Fehlen der Unterschrift ausnahmsweise unschädlich sein, wenn
sich aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine
der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür ergibt, dass die Beschwerde mit
Wissen und Wollen des (angegebenen) Absenders gefertigt und dem Gericht
zugeleitet worden ist (vgl. BGH MDR 2004, 349, 350; NJW 2005, 2086, 2087
jeweils m.w.N.). So verhält es sich hier indes nicht. Vielmehr bestehen nament-
lich vor dem Hintergrund, dass bereits der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs in seinem Beschluss vom
10. August 2005 ohne Kenntnis des Beschwerdeführers von dessen Ehefrau
gestellt worden ist und auch die Beschwerdeschrift im Parallelverfahren
AnwZ(B) 112/05 von ihm nicht unterschrieben ist, Zweifel daran, dass das Be-
schwerdefax mit seinem Wissen und Wollen zu den Akten gelangt ist. Der Be-
schwerdeführer hat hierzu trotz eines Hinweises des Senates auch keine Erklä-
rung innerhalb der ihm gesetzten Frist abgegeben.
Der Senat konnte über die unzulässige sofortige Beschwerde ohne
mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Deppert Basdorf Ernemann Frellesen
Schott Wüllrich Frey
Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 24.10.2005 - 1 AGH 11/04 -