Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.03.2006 – AnwZ (B) 97/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 97/05

BESCHLUSS

vom

6. März 2006

in dem Verfahren

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

hier: sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Frellesen so-

wie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey nach mündlicher

Verhandlung am 6. März 2006 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluss des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs

vom 24. Oktober 2005 wird verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

25.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

2

Der Antragsteller wurde 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die

Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 21. Januar 2004

nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-

liche Entscheidung mit Beschluss vom 10. August 2005 als unzulässig verwor-

fen. Den Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gegen die Versäumung der Antragsfrist hat er mit Beschluss vom 24. Oktober

2005 ebenfalls als unzulässig verworfen. Gegen den Verwerfungsbeschluss

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vom 24. Oktober 2005 wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-

schwerde.

II.

Die nach § 22 Abs. 2 Satz 3 FGG, § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1

BRAO statthafte sofortige Beschwerde ist unzulässig, da das Faxschreiben,

durch das das Rechtsmittel eingelegt worden ist, nicht unterschrieben ist.

Nach § 42 Abs. 4 BRAO ist die sofortige Beschwerde schriftlich beim

Anwaltsgerichtshof einzulegen. Erforderlich ist danach grundsätzlich die Einrei-

chung einer handschriftlich unterzeichneten Anfechtungserklärung bei Gericht

(vgl. Senatsbeschluss vom 28. Februar 1983 – AnwZ(B) 2/83, NJW 1983,

1498). Diesem Erfordernis genügt das Faxschreiben vom 3. November 2005,

unter das der Name des Antragstellers nur in Textschrift angebracht ist, nicht.

Zwar kann das Fehlen der Unterschrift ausnahmsweise unschädlich sein, wenn

sich aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine

der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür ergibt, dass die Beschwerde mit

Wissen und Wollen des (angegebenen) Absenders gefertigt und dem Gericht

zugeleitet worden ist (vgl. BGH MDR 2004, 349, 350; NJW 2005, 2086, 2087

jeweils m.w.N.). So verhält es sich hier indes nicht. Vielmehr bestehen nament-

lich vor dem Hintergrund, dass bereits der Antrag auf gerichtliche Entscheidung

nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs in seinem Beschluss vom

10. August 2005 ohne Kenntnis des Beschwerdeführers von dessen Ehefrau

gestellt worden ist und auch die Beschwerdeschrift im Parallelverfahren

AnwZ(B) 112/05 von ihm nicht unterschrieben ist, Zweifel daran, dass das Be-

schwerdefax mit seinem Wissen und Wollen zu den Akten gelangt ist. Der Be-

schwerdeführer hat hierzu trotz eines Hinweises des Senates auch keine Erklä-

rung innerhalb der ihm gesetzten Frist abgegeben.

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Der Senat konnte über die unzulässige sofortige Beschwerde ohne

mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

Deppert Basdorf Ernemann Frellesen

Schott Wüllrich Frey

Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 24.10.2005 - 1 AGH 11/04 -