BGH Beschluss vom 08.03.2006 – X ZR 34/05
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 34/05
BESCHLUSS
vom
8. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2006 durch den
Richter Keukenschrijver, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und die
Richter Asendorf und Dr. Bergmann
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten vom 10. Februar 2006 auf Einstellung der
Zwangsvollstreckung gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Hamm vom 2. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. Februar
2004 verurteilt worden, an die Klägerin zu Händen des Kurators P.
163.751,45 € nebst Zinsen zu zahlen sowie der Klägerin Auskunft zu erteilen
und Rechnung zu legen über den Verbleib der vom Sparkonto der Klägerin bei
der D. Bank B. am 17. April 2001, am 26. April 2001 und am
1. Dezember 2001 abgehobenen Beträge in Gesamthöhe von 64.922,78 € und
dem Verbleib der vom Konto der Klägerin bei der S. Bank am 20. April 2001
abgehobenen Betrages von 99.328,67 €. Die Berufung der Beklagten gegen
dieses Urteil wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Februar
2005 zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wurde die Be-
klagte verurteilt, an die Klägerin weitere 500,-- € nebst Zinsen zu zahlen und
Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Höhe der Rentenbezüge
der Klägerin vor Januar 2002, gezahlt von der L. W. zu M. auf
ein Konto der Beklagten bei der D. Bank, sowie über den Verbleib dieser
Beträge.
Die Beklagte stellt nunmehr den Antrag, ihr Vollstreckungsschutz zu be-
willigen und begründet dies damit, dass der Bundesgerichtshof mit Beschluss
vom 10. Januar 2006 die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts
Hamm vom 2. Februar 2005 zugelassen habe. Eine Vollstreckung aus diesem
Urteil stelle für die Beklagte eine besondere Härte dar, wobei zu berücksichti-
gen sei, dass der durch die erfolgte Vollstreckung erlittene Schaden nicht wie-
der behoben werden könne, zumal damit zu rechnen sei, dass der Bundesge-
richtshof das Urteil in vollem Umfang aufheben werde.
Der Antrag ist, soweit er sich auf Einstellung der Zwangsvollstreckung
nach § 719 Abs. 2 ZPO richtet, nicht begründet.
Nach gefestigter Rechtsprechung der Zivilsenate des Bundesgerichts-
hofs wird die Einstellung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur als letztes Mittel angese-
hen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn der Schuldner anderweit
bestehende Möglichkeiten zur Wahrung seiner Interessen nicht genutzt hat. So
wird der Vollstreckungsschutz nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich dann ver-
weigert, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug durch
einen Antrag nach § 712 ZPO, der ähnlichen Voraussetzungen unterliegt wie
der Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO, den dort vorgesehenen Vollstreckungs-
schutz zu erlangen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar war.
Hierfür ist auch die Erwägung maßgebend, dass über den Antrag nach § 712
ZPO regelmäßig aufgrund mündlicher Verhandlung und somit nach zuverlässi-
ger Sicherung rechtlichen Gehörs des Vollstreckungsgläubigers entschieden
wird, so dass auch dessen Interessen angemessen berücksichtigt werden kön-
nen, was im Verfahren nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in gleicher Weise möglich
ist (Sen.Beschl. v. 24.08.1978 - X ZR 17/78, LM ZPO § 712 Nr. 1; BGH, Beschl.
v. 18.02.1982 - VIII ZR 39/82, NJW 1982, 1821; Sen.Beschl. v. 14.07.1982
- X ZR 10/82, NJW 1983, 455; BGH, Beschl. v. 28.03.1996 - I ZR 14/96, ZIP
1996, 885 m.w.N.).
So liegt der Fall auch hier. Das jetzige Begehren der Beklagten hätte
während des Berufungsrechtszugs durch einen Antrag nach § 712 ZPO verfolgt
werden können. Ein derartiger Antrag ist ausweislich des Protokolls über die
Berufungsverhandlung und des Tatbestandes des Berufungsurteils, dessen
Berichtigung ebenso wenig beantragt wurde wie eine Urteilsergänzung, nicht
gestellt worden. Dafür, dass der Antrag nach § 712 ZPO nicht möglich oder
nicht zumutbar gewesen wäre, ist nichts dargetan und ersichtlich.
Keukenschrijver
Ambrosius
Mühlens
Asendorf
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 19.02.2004 - 4 O 612/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.02.2005 - 8 U 71/04 -