BGH Beschluss vom 09.03.2006 – 5 StR 551/05
5. Strafsenat
5 StR 551/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. März 2006 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2006
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte seine Revision ge-
gen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. April 2005
wirksam zurückgenommen hat.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Kör-
perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten
verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist wirksam
zurückgenommen worden.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
„1. Die am 25. April 2005 innerhalb der Frist des § 341 Abs. 1 StPO
eingelegte Revision des Beschwerdeführers ist von seinem Wahlver-
teidiger Rechtsanwalt B. mit Schreiben vom 8. Juni 2005 wirksam
zurückgenommen worden (§ 302 Abs. 1 StPO). Dabei lag die gemäß
§ 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Ver-
teidigers durch den Beschwerdeführer, die keiner besonderen Form
bedarf (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6), vor, wie sich
aus dem Schreiben selbst ergibt.
2. Die Zurücknahme des Rechtsmittels war weder von Anfang an un-
wirksam noch ist sie durch den am 4. Juli 2005 beim Landgericht ein-
gegangen Schriftsatz von Rechtsanwalt B. wirksam angefochten
worden. Die Revisionsrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelver-
zicht als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unan-
fechtbar (vgl. BGHSt, 46, 257, 258; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rück-
nahme 6; Senat in StV 2001, 556; BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003
– 4 StR 135/03 –). Nur in eng begrenztem Umfang erkennt die Recht-
sprechung Ausnahmen an. In Betracht kommen insbesondere die Fäl-
le schwerer Willensmängel (vgl. BGHSt 46, 257, 258). Die Rechtsmit-
telrücknahme ist daher ausnahmsweise dann unwirksam, wenn sie
durch Drohung, durch Täuschung oder durch eine versehentlich un-
richtige Auskunft veranlasst worden ist (vgl. BGHSt 45, 51, 53; Senat
in StV 2001, 556; jeweils m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier
nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat die Revision im Bewusstsein der Tragweite
seines Tuns zurückgenommen. Ihm war auf Grund des von Rechts-
anwalt B. mit dem Vorsitzenden der Strafkammer gesuchten
Rechtsgesprächs bekannt, dass eine Außervollzugsetzung des gegen
ihn bestehenden Haftbefehls auch gegen eine Kautionsleistung von
20.000 Euro wegen der fortbestehenden Fluchtgefahr nicht in Betracht
kommen konnte, wenn nicht weitere neue Umstände hinzutreten wür-
den, die gegen eine Flucht des Beschwerdeführers sprechen.
b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde die
Rechtsmittelrücknahme vom Gericht nicht mit unlauteren Mitteln er-
langt. Eine unzulässige Beeinflussung der freien Willensbildung des
Beschwerdeführers liegt nicht vor.
aa) Anhaltspunkte dafür, dass der Haftbefehl gegen ihn auch ohne
Änderung der Sachlage außer Vollzug zu setzen gewesen wäre, be-
stehen nicht. Dass die bei der Urteilsfällung gemäß § 268b StPO
zugleich getroffene Entscheidung über die Fortdauer der Untersu-
chungshaft rechtsfehlerhaft gewesen sei, behauptet auch der Be-
schwerdeführer nicht. Die auch in dem Haftverschonungsbeschluss
zum Ausdruck kommende Auffassung des Landgerichts, die ernst
gemeinte Ankündigung einer Rechtsmittelrücknahme könne bei einem
bis dahin jegliche Tatbeteiligung bestreitenden Angeklagten (UA
S. 59) einen neuen Umstand darstellen, der im Rahmen der gebote-
nen Abwägung der für und gegen eine Flucht sprechenden Umstände
(vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 112 Rdnr. 19) die Erwartung
rechtfertigen könne, der Angeklagte werde sich der Strafvollstreckung
nicht entziehen, weil er nun das Unrecht seines Tuns eingesehen ha-
be (vgl. Boujong in KK, StPO, 5. Aufl., § 112 Rdnr. 22 zum Geständ-
nis), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine - wie die Revi-
sion behauptet - sachwidrige Verknüpfung von Haftverschonung und
Revisionsrücknahme liegt darin nicht. Somit beruht die Rechtsmittel-
rücknahme weder auf einer Täuschung noch auf unrichtigen Auskünf-
ten des Gerichts.
bb) Der Beschwerdeführer wurde auch nicht durch eine unzulässige
Drohung mit (rechtswidriger) Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft
zu einer Rechtsmittelrücknahme genötigt. Bei unveränderter Sachlage
bestand für das Landgericht kein rechtlicher Grund, eine von der ge-
mäß § 268b StPO getroffenen Anordnung der Untersuchungshaft in-
haltlich abweichende Entscheidung zu treffen und dem Angeklagten
Haftverschonung zu gewähren. Im Übrigen ist auszuschließen, dass
ein erfahrener Strafverteidiger wie Rechtsanwalt B. sich auf un-
lautere Absprachen mit dem Gericht einlassen würde. Vielmehr hätte
er eine Haftbeschwerde eingelegt, wenn er die Anordnung der Fort-
dauer der Untersuchungshaft für unrechtmäßig gehalten hätte. Eben-
so ist auszuschließen, der Vorsitzende Richter könnte mit der vorge-
schlagenen Vorgehensweise beabsichtigt haben, das angefochtene
Urteil einer revisionsgerichtlichen Kontrolle zu entziehen. Für diese
fern liegende Vermutung bestehen keine Anhaltspunkte, zumal das
Urteil auch von den drei Mitangeklagten mit der Revision angefochten
wurde und deshalb in jedem Fall dem Senat zur Überprüfung vorzule-
gen war.“
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum