Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.03.2006 – BLw 23/05

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 23/05

BESCHLUSS

vom

9. März 2006

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. März 2006

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und

Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher

Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats

- Senat

für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts

Oldenburg vom 3. Juni 2005 wird auf Kosten des Beteiligten zu 4,

der den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewie-

sen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

29.504 €.

Gründe

I.

1

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 19. Mai 2004 erwarben die Be-

teiligten zu 1 und 2 von der Beteiligten zu 3 den in dem Eingang dieses Be-

schlusses bezeichneten Grundbesitz. Die zuständige Behörde verweigerte die

Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz mit der Begründung, die

Veräußerung führe wegen des von dem Beteiligten zu 4 bekundeten Erwerbsin-

teresses zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden. Der dagegen

von den Beteiligten zu 1 und 2 gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist

erfolgreich gewesen; das Landwirtschaftsgericht hat die Genehmigung erteilt.

Dagegen hat der Beteiligte zu 4 sofortige Beschwerde erhoben, die das Ober-

landesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - als unzulässig verworfen hat.

2

Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 4 die Aufhebung des

Beschlusses des Oberlandesgerichts erreichen, damit über seine sofortige Be-

schwerde in der Sache entschieden werden kann.

II.

3

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die sofortige Beschwerde

unzulässig, weil der Beteiligte zu 4 nicht beschwerdeberechtigt sei. Er habe hin-

sichtlich des veräußerten Grundbesitzes kein privates Recht und auch keine

öffentlich-rechtliche Position, welche durch die Entscheidung des Landwirt-

schaftsgerichts unmittelbar betroffen sei. Das Genehmigungserfordernis nach

dem Grundstücksverkehrsgesetz diene allein öffentlichen Interessen und nicht

dem Interesse einzelner Personen, insbesondere nicht dem an dem Grund-

stückserwerb interessierter Dritter. Diese hätten auch keine verfahrensrechtli-

che Stellung in dem Genehmigungsverfahren.

4

Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

III.

8

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG statthaft und

auch im Übrigen zulässig (§§ 25, 26 LwVG); sie ist jedoch nicht begründet.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 30. Juni

1994, III ZR 112/93, AgrarR 1995, 150, 151) und des Bundesverwaltungsge-

richts (RdL 1996, 109 f.) dienen das Genehmigungserfordernis nach § 2

GrdstVG und der - hier von der zuständigen Behörde angenommene - Geneh-

migungsversagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG allein dem öffentlichen

wirtschafts- und agrarpolitischen Interesse der Allgemeinheit, durch eine sach-

gerechte Regelung des Verkehrs mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstü-

cken die Agrarstruktur in der Bundesrepublik Deutschland zu verbessern; da-

gegen bezwecken die Vorschriften nicht, auch nicht neben diesem Ziel, den

Schutz der privaten Interessen Dritter, die an dem Erwerb des genehmigungs-

pflichtig veräußerten Grundstücks interessiert, aber an dem Kaufvertrag nicht

beteiligt sind. Darauf stützt das Beschwerdegericht zu Recht seine Auffassung.

2. Die Rechtsbeschwerde zeigt nichts auf, was Anlass zu einem Abwei-

chen von dieser Rechtsprechung geben könnte.

a) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die höchstrichterliche Ausle-

gung der §§ 2, 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG bestehen nicht. Sie steht in Einklang mit

Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG (BVerwG aaO). Grundrechtlich geschützte

Positionen des Beteiligten zu 4, die seine Beteiligung an dem Genehmigungs-

verfahren mit der Folge der Beschwerdeberechtigung erforderten, sind nicht zu

erkennen. Insbesondere wird er durch die Nichtbeteiligung nicht zu einem blo-

ßen Rechtsobjekt degradiert, wie die Rechtsbeschwerde meint. Das Gegenteil

ist hier der Fall, denn das Landwirtschaftsgericht hat ihn als Zeuge vernommen.

9

b) Dass - wie die Rechtsbeschwerde weiter vorbringt - einer gesunden

Agrarstruktur eine große Bedeutung für die Allgemeinheit und für den betroffe-

nen Landwirt zukommt, ist unbestritten. Demgemäß ist ein Aspekt bei der Prü-

fung, ob die Genehmigung eines Grundstückskaufvertrags nach § 9 Abs. 1

Nr. 1 GrdstVG zu versagen ist, die Sicherung der Existenz land- und forstwirt-

schaftlicher Betriebe (vgl. BGH aaO). Aber auch das liegt ausschließlich in dem

öffentlichen Interesse der Verbesserung der Agrarstruktur. Dieses Interesse zu

wahren, obliegt der Genehmigungsbehörde (vgl. Senat, BGHZ 1, 267, 271) und

nicht dem erwerbsinteressierten Dritten.

IV.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Krüger Lemke Czub

Vorinstanzen:

AG Bersenbrück, Entscheidung vom 15.12.2004 - 5 Lw 80/04 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.06.2005 - 10 W 9/05 -